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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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540 4. Verfassung<br />

sichtigte auch das Offizialatspersonal, vertrat bischöfliche und Armeninteressen<br />

vor Gericht, verlas auf Synoden bischöfliche Mandate und wohnte den Examen<br />

geistlicher Personen bei. In Ehesachen und bei Verfügungen des Generalvikars<br />

wirkte er als Notar mit (Schwarz S. 140-147; Druck: ebd. S. 167 -186). Beigefügt<br />

waren zehn Gebote für die Amtsführung des Offizialatspersonals (ebd.<br />

S. 147 f.).<br />

Umfangreicher bot sich der zweite Teil der Voß'schen Reform in 39 Titeln<br />

dar. Sie betrafen Verfahren in den verschiedenen Prozessen, Appellationen, Vollstreckung<br />

der Urteile und Visitation des Offizialates (ebd. S. 148-160; Druck:<br />

ebd. S. 186-228).<br />

Personalunionen des Offizials mit dem Weltlichen Hofrichter endeten zu<br />

Anfang des 17. Jahrhunderts. Unionen mit dem Siegier oder Generalvikar traten<br />

nur gelegentlich auf. 1 )<br />

b. Siegelkammer<br />

<strong>Das</strong> Siegel nahm im öffentlichen und privaten Leben des Spätmittelalters<br />

zentrale Bedeutung ein. Entsprechend hoch war die Achtung, die der Siegelführer<br />

eines Herrn genoß. Friedrich d. Ä., Herzog von Braunschweig-Lüneburg,<br />

drückte das im Jahre 1465 so aus: Wem du dein insigel befielst, der ist ein beschirmer<br />

deines lebens, deines gutes und deiner ehre (zit. Schubert S. 33).<br />

Der münsterische Siegier verwahrte das bischöfliche Gerichts siegel, durch<br />

dessen Beifügung die gerichtliche Urkunde erst ihre Gültigkeit erlangte. Bevor<br />

der Siegier zu dieser Handlung schritt, prüfte er Ordnungsmäßigkeit und formale<br />

Richtigkeit des Schriftstücks.<br />

<strong>Die</strong> Anfänge des Amtes liegen im Dunkeln. Sie können in Zusammenhang<br />

mit der Entstehung des Offizialates vermutet werden, doch kann das Siegieramt<br />

ebensogut aus der Kanzlei hervorgegangen sein Geiler S. 156 f.). Aus dem ursprünglich<br />

sicherlich als Einzelperson handelnden Siegier ging bei wachsendem<br />

Geschäftsanfall die Siegelkammer hervor, eine Behörde, die seit dem 15. Jahrhundert<br />

außer mit dem Offizialat und der bischöflichen Kanzlei auch mit dem<br />

Generalvikariat in enger Verbindung arbeitete (ebd. S. 138).<br />

1) <strong>Die</strong> Aktenüberlieferung des Offizialates ist dürftig. Prozeßakten wurden gewöhnlich<br />

nach Abschluß einer Angelegenheit an die Parteien zurückgegeben bzw. ausgehändigt<br />

(Reste aus den Jahren 1602-1810, 28 Bände). Gerichtsprotokolle liegen aus den Jahren<br />

1537-1811 vor (StAM, Kurzübersicht; INAWestf Bbd 3 S.78: A 150a und b), Akten<br />

betr. die Jurisdiktion von Offizial und Generalvikar auch aus dem 17. Jahrhundert (ebd.<br />

S. 451 : A 12), Taxregister des Offizialates aus dem 18. Jahrhundert (ebd. A 13), Sporteln<br />

des Offizials und der Assessoren 1801 (ebd. S. 73 Nr. 21). Zu Anfang des 17. Jahrhunderts<br />

lagerten Akten des Offizialats im Nordturm des D oms (StadtarchM B Causae civ.<br />

2162). Zur Aktenführung beim Offizialat vgl. v. OLFERS S. 23 f.

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