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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 41 . Geistliche Zentralbehörden 537<br />

Obrigkeit beschränkt bleiben (Schwarz S. 12). Auf dem münsterischen Landtag<br />

von 1556 schloß sich Bischof Wilhelm Ketteler diesem Standpunkt an und setzte<br />

einen aus je drei Domherren, Rittern und städtischen Vertretern gebildeten Ausschuß<br />

ein, der die Reform des Offizialates vorbereiten sollte. <strong>Die</strong> hauptsächlichen<br />

Reformpunkte forderten die Ausfertigung der den Amtsleuten, Richtern<br />

und anderen weltlichen Amtsträgern zugehenden Offizialatsmandate, der sogenannten<br />

Brachien, in deutscher Sprache, die Beschleunigung der Exekution der<br />

Urteile und den Ersatz des Kirchenbanns durch Androhung von Geldstrafen<br />

(Schröer 1 S. 260 f.; 2 S. 180).<br />

Wilhelms Nachfolger, Bernhard von Raesfeld, legte den Reformationsentwurf<br />

für das Offizialat auf seinem ersten Landtag im März 1560 vor und forderte<br />

Domkapitel und Stadt <strong>Münster</strong> zu Stellungnahmen auf. Der Landtag beschloß<br />

daraufhin am 4. Mai d.]., den Entwurf zu veröffentlichen. 1) <strong>Die</strong> Lizentiaten<br />

Gerhard von Welveldt, Stephan Vell und Johann Schade erklärten sich am<br />

10. Mai 1565 bereit, die Offizialatsreform voranzutreiben und dazu als erstes<br />

die Kölner Offizialatsordnung zum Vergleich heranzuziehen, doch brachte der<br />

Rücktritt des Bischofs die Angelegenheit 1566 zum Stillstand.<br />

Über den damaligen Zustand des Offizialatsgerichts berichtet der Domschulrektor<br />

Hermann von Kerssenbroch in seiner 1566 bis 1573 niedergeschriebenen<br />

Wiedertäufergeschichte (MGQ 5 S. 91 ff.): Den Gerichtsvorsitz führte der Offizial.<br />

Ihm zur Seite stand der Siegier als Beisitzer. Ferner waren drei, später vier<br />

Notare, auch conceptores oder tabe11iones genannt, einige Schreiber, latores litterarum<br />

sowie expeditores seu expandatores, eine Art von Gerichtsvollziehern, tätig. Der<br />

Rektor tadelte hauptsächlich die Mißbräuche der Notare zu Lasten der Parteien,<br />

aber auch den während der Gerichtssitzungen im Paradies herrschenden, ohrenbetäubenden<br />

Lärm.<br />

Mit dem vorher am Reichskammergericht tätigen Johann von Hoya kam ein<br />

erfahrener Jurist an die Regierung des Stifts <strong>Münster</strong>. In seiner Wahlkapitulation<br />

verpflichtete er sich zur durchgreifenden Verbesserung der ordentlichen justicia<br />

(Schwarz S. 22). Ihm stand der seit 1562 im Amt befindliche Kanzler Dr. Wilhelm<br />

Steck aus Emmerich zur Seite. Auch dieser war mehrere Jahre am Reichskammergericht<br />

tätig gewesen. Negativ wirkte das Mißtrauen der Landstände<br />

gegen Bischof und Kanzler, die beide Landfremde waren (ebd. S. 23 ff.).<br />

Mit klarem Blick für das Wesentliche richteten beide ihre Bemühungen auf<br />

die Einschränkung der weltlichen Gerichtsbarkeit des Offizialates. Dafür sprachen<br />

mehrere Gründe: <strong>1.</strong> Der Offizial sei als Geistlicher in weltlichen Sachen<br />

nicht genügend kundig; 2. <strong>Die</strong> Prozesse würden am Offizialat in lateinischer<br />

1) Einzelheiten bei S CHWARZ S. 16 ff.; Verbot des Kirchenbanns in Geldsachen: ebd.<br />

S. 161-166 Anl. 1; Akten bett. die Reform Bischof Bernhards: INAWestf Bbd 3 S. 451:<br />

A 9).

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