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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 50. Grundherrlich-bäuerliche Verhäl tnisse 657<br />

angenommen werden konnten und dem Bischof den Treueid schwören müßten.<br />

"St. Paulsfreiheit ist die oberste Freiheit und Herrlichkeit des Bischofs von <strong>Münster</strong>"<br />

(Maurer, Fronhöfe 4 S. 626 f.). <strong>Die</strong> Paulsfreien zahlten weder Zölle noch<br />

Wegegelder. Wenn sie in der Hauptstadt oder anderen Stifts städten die Bürgerschaft<br />

erwerben wollten, durfte sie ihnen umb der her!Jchryt unde ehr willen eines<br />

ryschoppes tho Munster nicht verweigert werden (fumbült S. 8 f.). Paulsfreie ähnelten<br />

den münsterischen Ministerialen, waren aber freiwillig in Abhängigkeit vom<br />

Bischof getretene ehemals freie Leute. Irrtümlich werden sie manchmal in die<br />

Nähe der münsterischen Erbmänner gerückt, mit denen sie nichts zu tun haben.<br />

Ihre Zahl war nicht gerade gering. Paulsfreie treten in den Städten <strong>Münster</strong>, l )<br />

Drensteinfurt und Stadtlohn, im Gericht Hastehausen, auf dem Hümmling, im<br />

Amte Vechta und im Kirchspiel Gescher auf, soweit sie sich nachweisen lassen<br />

(Tumbült S. 18), vermutlich auch anderwärts. <strong>Die</strong>se Institution hielt sich bis in<br />

das 19. Jahrhundert. Im napoleonischen Edikt vom 12. Dezember 1808 werden<br />

neben den Leibeigenen, Hofhörigen, Eigenhörigen und vollschuldigen Leuten<br />

auch die Paulsfreien und deren Kolonate "oder underhabende Güter von der<br />

Wohltat der Verordnung nicht ausgeschlossen" (fumbült S. 36).<br />

Vollfreie gab es im Mittelalter, von den städtischen Bürgern abgesehen, nur in<br />

wenigen Fällen. Selbst die zu einem Freistuhl gehörigen Stuhl- oder Bankfreien<br />

konnten ohne Zustimmung des Stuhlherrn nicht frei über ihre Güter verfügen<br />

und leisteten verschiedene Abgaben und <strong>Die</strong>nste, waren aber in persönlicher<br />

Beziehung in jeder Hinsicht freie Leute. Alle Leistungen ruhten ausschließlich<br />

auf den Gütern.<br />

Zu den Freien rechneten auch die Erbpächter, die ihren Grund und Boden<br />

nur mit Erlaubnis des Verpächters verlassen durften oder darüber verfügen<br />

konnten. Sie zahlten Pachtabgaben und benötigten Ehekonsense, waren aber<br />

sonst persönlich frei (Kortmann S.2). <strong>Die</strong> Zahl dieser Freien nahm seit dem<br />

ausgehenden 17. Jahrhundert schnell zu. Dazu gehörten vor allem die Neusiedler,<br />

also Markkötter, Brinksitzer, Backhäuser, Heuerleute usw. Immer waren sie<br />

Besitzer kleiner und kleinster Stätten, die manchmal in einer Art Pachtverhältnis<br />

zu einem Altbauern standen und ihre wirtschaftliche Existenz durch ein Gewerbe<br />

sicherten. Im <strong>Münster</strong>land standen dabei das Leinengewerbe und die<br />

Garnspinnerei im Vordergrund. Soweit überhaupt Besitz vorhanden war, fiel das<br />

1) Nicht ganz zutreffend teilt Hermann Kerssenbroch, Anabaptistici furoris Monasterium<br />

inclitam Westphaliae metropolim evertentis historica narratio (hg. von H . DET­<br />

MER: MGQ 5. 1900 S. 109) die Freien in der Stadt <strong>Münster</strong> nach den Ratspersonen und<br />

Patriziern kurzerhand in gemeine Bürger und Wachszinsige ein: Liberi partim sint plebei<br />

cives] partim cerocensuales. Cerocensuales sunt] qui se aut thesaurario aut praifecto fabricae dominici<br />

tempi i subiiciunt eosque difensores ac patronos agnoscunt, a cera et censu nuncupati wastinsich dicuntur<br />

et liberi s. Pauli] sanct Pouwels frien] qui singulis annis duobus denariis] post mortem vero uno floreno<br />

bona sua redimunt.

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