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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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620 4. Verfassung<br />

Eindruck hinterläßt, der nicht auf historischer Entwicklung beruht, sondern auf<br />

Zweckmäßigkeit der Verwaltungs einteilung. Nur das Amt auf dem Brahm taucht<br />

später noch als Bezeichnung für den südlichen Teil des Amtes Ahaus auf. <strong>Die</strong><br />

anderen Namen erscheinen nicht mehr. Burgen oder Herrschaftszentren lagen<br />

den orden in keinem Falle zugrunde.<br />

An der Spitze der Ämter standen Amtmänner oder Drosten (rifficiati, manchmal<br />

auch rifficiales), die ausnahmslos der münsterischen Ministerialität entstammten.<br />

Demnach blieben die Träger der fürstlichen Verwaltung ihrer sozialen Herkunft<br />

nach dieselben wie in der Epoche der Villikationen. Jedoch gab es einen<br />

wesentlichen Unterschied: <strong>Die</strong> vi//ici empfingen ihr Amt vom Bischof als benificium<br />

oder feudum. Ihr Streben richtete sich darauf, ihr Amt zu einem erblichen<br />

Allod umzuformen, wie es auch in vielen Fällen gelang. Dagegen lassen die<br />

Drosten schon in ihrer in <strong>Münster</strong> üblichen Amtsbezeichnung erkennen, daß<br />

sie in einem verwandelten <strong>Die</strong>nstverhältnis zum Landesherrn standen. Als rifficiales<br />

oder rifficiati erhielten sie ihr Amt durch eine Bestallung mit förmlichem Auftrag.<br />

<strong>Die</strong> in den Bestallungen enthaltenen Bedingungen und das zumindest theoretische<br />

Recht des Fürsten, den Amtmann wieder abzusetzen, sicherten dem<br />

Landesherrn eine ausgeprägtere Verfügungsgewalt, als es bei den Lehen möglich<br />

gewesen wäre, und beugten der fortschreitenden Aushöhlung der Herrschaft<br />

durch Entfremdung von Lehnstücken vor. Zwar ähnelten Lehen und Bestallungen<br />

in den äußeren Erscheinungsformen und wurden sogar in dieselben Verschreibbücher<br />

eingetragen, doch waren sich die Amtmänner zweifellos im klaren<br />

darüber, welche Unterschiede sie von den Lehnsträgern trennten (Schubert<br />

S. 16). Nach der Bestallung leisteten die Drosten (Amtmänner, rifficiati, rifficiales)<br />

dem Fürsten oder seinem Vertreter einen <strong>Die</strong>nsteid (Formel von 1446 gedruckt:<br />

Behnes S. 501- 509; vgl. Schmitz-Kallenberg, Landstände S. 75 ff.).<br />

Der fürstliche Verwaltungs auftrag an den Amtmann drückte sich im Fürstbistum<br />

<strong>Münster</strong> nicht zuletzt in dem hier üblichen deutschen Titel des Drosten<br />

aus. Eigentlich rechnete der Truchseß oder dapifer zu den Hofämtern (vgl. § 40).<br />

Ihm oblag die Versorgung des Hofstaates. Genau derselben Aufgabe wurde der<br />

Drost in den Ämtern unterworfen. <strong>Die</strong> Sicherung der Einkünfte des Bischofs<br />

und seines Hofes ging allen anderen Obliegenheiten voran. So waren die Amtmänner<br />

auch unmittelbar dem Fürsten unterstellt. Mit diesem rechneten die<br />

Amtmänner ab und leisteten ihm Rechenschaft über ihre Maßnahmen. Mittelbehörden<br />

bestanden nicht. Erst 1573 bildete sich eine Zentralbehörde, die für die<br />

Rechnungsführung der Ämter zuständig war, die Hofkammer (§ 47).<br />

<strong>Das</strong> Personal der Ämter hielt sich stets in engen Grenzen. Neben dem adeligen<br />

Drosten oder Amtmann wirkte der meist bürgerliche Rentmeister, der die<br />

Rechnungen und Register führte und damit die eigentliche Arbeit auf den Amtshäusern<br />

verrichtete. In seinen Händen lag die Verwaltung der fürstlichen Domänen<br />

und Rechte, wie <strong>Die</strong>nst- und Spannrechte, Zölle, Mühlenzwänge, Renten

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