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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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420 4. Verfassung<br />

nenkreis: Presbiteri qui principales ex his ecclesias tenerent, archipresbiterorum officio fungerentur<br />

ad agenda omnia que solent fteri ab archipresbiteris episcoporum (Erhard, Cod. 1<br />

S. 17 Nr. 21).<br />

Unklar bleibt auch die Organisation der im 12. Jahrhundert gelegentlich erwähnten<br />

decaniae (GS NF 17,1 S. 202), deren Begriff stets mit dem des bannus<br />

episcopalis verbunden ist, wenn nicht sogar identisch war (Hilling, Entstehung<br />

S. 18 ff.), doch läßt sich nicht sagen, ob eine decania eine einzelne Kirche oder<br />

mehrere Kirchen um faßte. Einmal, im Jahre 1148, wird ein officium archidiaconatus<br />

genannt (Niesert, UrkSlg 7 S. 171), womit offensichtlich dasselbe wie decania gemeint<br />

ist. Decanus oder archidiaconus stellten zu dieser Zeit lediglich Titel dar<br />

(Hilling, Entstehung S. 23), die Personen zustanden, die mit der Wahrnehmung<br />

bischöflicher Rechte, vornehmlich des bannus oder der iurisdictio episcopalis, beauftragt<br />

waren. Wahrscheinlich knüpfte ein solches Amt an die Ausübung von<br />

Rechten des Ordinarius durch Beauftragte auf den Pfarrsynoden an: bannus episcopalis<br />

ad .rynodales causas tractandas (Erhard, Cod. 2 S. 105 Nr. 338 zu 1167).<br />

Demnach stellte die von Bischof Hermann von Katzenelnbogen vor dem<br />

Jahre 1193 durchgeführte flächendeckende Archidiakonalorganisation in der <strong>Diözese</strong><br />

<strong>Münster</strong> tatsächlich eine völlige Neuordnung dar. Der Bischof verzichtete<br />

damit auf fast alle geistlichen Rechte, ausgenommen die Weihegewalt. Dagegen<br />

ging die gesamte geistliche Jurisdiktion, zunehmend aber auch streitige und freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, die Aufsicht über Kirchen und Kapellen, Verleihung von<br />

Pfründen und Investitur von Präbendaten, später auch die Bestallung von Schullehrern<br />

und Küstern, auf die Archidiakone über. <strong>Die</strong>se übten ihr Amt, wenn sie<br />

auch zuweilen als oculi episcopi bezeichnet werden, keineswegs in bischöflichem<br />

Auftrage aus, sondern handelten iure proprio als iudices ordinarii. <strong>Die</strong> Bezeichnung<br />

quasiepiscopi für sie (Schröer, Vor der Reformation S. 20) ist daher durchaus zutreffend.<br />

Was Bischof Hermann H. letzten Endes mit dieser Organisation im Sinne<br />

hatte, läßt sich nicht sagen. Der Verlust an Einfluß auf geistlichem Gebiet muß<br />

ihm bewußt gewesen sein. Möglicherweise versprach er sich durch Verteilung<br />

der kirchlichen Aufsicht auf viele ,Augen' eine Besserung der Zustände in den<br />

Kirchen und Gemeinden, doch sind die Archidiakone, sollte er diese Erwartung<br />

in sie gesetzt haben, ihr nicht gerecht geworden. Gerade die größten und wichtigsten<br />

Archidiakonate befanden sich in den Händen münsterischer Domherren,<br />

die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein Archidiakonat als weiteres Ausstattungsstück<br />

zur Verbesserung ihrer Einkünfte betrachteten, aber es ablehnten,<br />

gegen Mißstände tatkräftig vorzugehen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt<br />

verteidigten sie ihre Archidiakonate nachdrücklich gegen tridentinische Reformansätze,<br />

die den Ordinarius wieder zum Seelsorger der gesamten <strong>Diözese</strong> machen<br />

wollten. In der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong> scheiterten die Bestrebungen, die Archidiakonaibefugnisse<br />

einzuschränken, auf der ganzen Linie. Schon Fürstbischof

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