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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 15. Zeitalter der Konfessionalisierung 251<br />

E nergischere Schritte Kurfürst Ernsts zur Festigung des katholischen Kirchenwesens<br />

hielten sich bisher in Grenzen. Im Jahre 1592 ließ er eine Agende<br />

für das <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> drucken, die bis 1784 in Gebrauch blieb (Schröer, Erneuerung<br />

2 S. 233), ferner 1596 bei Arnold Quentel in Köln ein dem römischen<br />

angeglichenes münsterisches Brevier. <strong>Die</strong> Publikation der tridentinischen Beschlüsse<br />

wünschte man in <strong>Münster</strong> nicht, wie bereits erwähnt, doch verpflichtete<br />

der neue Generalvikar Hermann Bispinck den Klerus am 3. Juli 1597, die Sakramente<br />

der Taufe, Buße, Eucharistie, Krankensalbung und Ehe nach tridentinischem<br />

Ritus zu spenden. Nur das tridentinische Ehedekret wurde förmlich promulgiert<br />

(ebd. S. 233 f.).<br />

Gegen den anfänglichen Widerstand des Domkapitels, das eine Schmälerung<br />

seiner Archidiakonen befürchtete, schuf der Administrator am 10. Februar 1601<br />

den münsterischen Geistlichen Rat (Senatus ecclesiasticus) und beauftragte diesen,<br />

den katholischen Kultus zu reinigen, den Klerikerstand zu heben, Irrlehrer zurückzuführen,<br />

Klöster neu zu beleben und den Schulunterricht zu verbessern.<br />

Den Vorsitz im Rat übernahm der Weihbischof Nikolaus Arresdorff. <strong>Das</strong> Domkapitel<br />

beteiligte sich deswegen nicht daran, damit der Ordinarius nicht aus der<br />

Anwesenheit von Domherrn eine Billigung seiner umfassenden Pastoralkompetenz<br />

ableiten konnte, wie sie dem Tridentinum vorschwebte. D er Geistliche Rat<br />

sollte seine Tätigkeit über das <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> und über das sogenannte Niederstift<br />

ausdehnen, das kirchlich zur <strong>Diözese</strong> Osnabrück gehörte (ebd. S. 234 f.).<br />

Wie vorauszusehen, stieß der Rat in der Zeit seines Bestehens (<strong>1.</strong> April 1601 bis<br />

23. Februar 1612) immer wieder mit den Archidiakonen zusammen, die juristisch<br />

zu Recht bemängelten, der Rat greife mit der Bestrafung von Klerikern<br />

und Schullehrern in ihre Befugnisse ein. D em Geistlichen Rat stehe lediglich zu,<br />

Mißstände aufzudecken und Schuldige der richtenden Stelle, d. h. den Archidiakonen,<br />

zuzuführen. Kurfürst Ernst bezog zu diesem Streitpunkt keine Stellung<br />

(ebd. S. 235 f.).<br />

Daraufhin verfaßte das Domkapitel eine neue Archidiakonalordnung (2. März<br />

1604), die zwar allen Archidiakonen bekanntgemacht wurde, aber weder die<br />

Unterschrift des Administrators trug noch sonst veröffentlicht wurde, somit die<br />

Bezeichnung Constitutio Ernestina zu Unrecht trägt. Ja, sie richtete sich gegen den<br />

vom Kurfürsten eingesetzten Geistlichen Rat und dessen Absicht, die bischöflichen<br />

Befugnisse zu erweitern (ebd. S. 236 ff.). Unbeirrt davon richteten die<br />

Räte aber ihre Aufmerksamkeit auf Fragen des Glaubens, der Befähigung des<br />

Klerus, Ehelosigkeit der Priester, auf häretische Schriften und Bücher, das Schulwesen<br />

und die Einführung von Tauf- und Trauregistern. Großen Ärger ernteten<br />

die Räte bei der Vertreibung der Konkubinen aus den Häusern der Geistlichen.<br />

<strong>Die</strong> meisten Kleriker lebten in eheähnlichen Verhältnissen. Sie wollten nicht<br />

begreifen, aus welchem Grunde die althergebrachte Sitte nun nicht mehr gestattet<br />

sein sollte, zumal die evangelischen Pastoren verheiratet waren. Im Nieder-

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