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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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628 4. Verfassung<br />

Ein beliebtes Verfahren bei Berufungen bestand darin, die letzte Entscheidung<br />

der juristischen Fakultät einer Universität zu überlassen, doch mußte deren<br />

Spruch vom Landesherrn oder einem münsterischen Obergericht bestätigt werden.<br />

In einer Epoche, die das allgemeine Rechtsmonopol des Staates noch nicht<br />

kannte, nützten allerdings Urteile oberster Reichsgerichte oder Fakultäten wenig,<br />

wenn die streitenden Parteien nicht damit zufrieden waren oder gar in unterschiedlichen<br />

Ländern lebten. Letzten Endes obsiegte derjenige, der seinen Anspruch<br />

mit Gewalt durchzusetzen wußte, wie der Prozeß um die Herrschaft<br />

Borculo zeigt.<br />

b. Gogerichte<br />

Zu den allgemeinen Landgerichten, in Westfalen Gogerichte genannt, gehörte<br />

die gesamte Bevölkerung ohne jede Einschränkung. Ihre Entstehung in<br />

der später bekannten Form wird in die Zeit um 1200 verlegt (Otto Merker,<br />

Grafschaft, Go und Landesherrschaft [NdSächsJbLdG 38. 1966 S. 1-60]). Der<br />

allumfassende Charakter der Gogerichte verlieh ihnen die Kraft, als Element<br />

der Territorialbildung zu wirken, ohne daß sich Grundherrschaft, das andere<br />

Element, und Gerichtsbarkeit deckten. Doch waren sie voneinander abhängig.<br />

<strong>Die</strong> Gerichtsbarkeit besaß höhere Bedeutung für die entstehende Landesherrschaft,<br />

die Grundherrschaft diente deren Befestigung (Schubert S. 64 f.).<br />

Ständische Beschränkungen kannten die Gogerichte nicht. Vor ihnen suchten<br />

Adel, Freie, die außerdem das Freigericht besuchten, und Hörige ihr Recht. <strong>Die</strong><br />

Landrechte weisen auf diese allgemeine Dingpflicht der gesamten Bevölkerung<br />

hin und nennen die Strafen, die denen drohten, die ihre Pflicht versäumten<br />

(Schmeken S. 228 - 231).<br />

Landgodinge, der ältere Teil der Gogerichtsverfassung, versammelten sich<br />

in der Regel ein- oder zweimal im Jahre zu festen Terminen. Zu besonderen<br />

Gerichtstagen, einer Einrichtung geringeren Alters, erschienen dagegen nur die<br />

streitenden Parteien. Deshalb lagen die Stätten der Landgodinge allgemein in<br />

der Mark oder auf freiem Felde, um vielen Menschen Platz zu bieten. <strong>Die</strong> besonderen<br />

Godinge fanden dagegen meist bei Kirchen und auf Friedhöfen innerhalb<br />

der Ortschaften statt (ebd. S.231-235).<br />

Zum Landgoding erschien die gesamte Gerichtsgemeinde unter Führung der<br />

Bauerrichter und meldete straffällige Ereignisse zur Aburteilung, die seit der<br />

letzten Versammlung vorgefallen waren. Verletzungen dieser Rügepflicht wurden<br />

mit Bußen belegt. Der Gograf, von der Gemeinde gewählt, wie der süddeutsche<br />

Schultheiß, leitete die Versammlung, während die Gemeinde - der Umstand<br />

- das Urteil "fand", meist durch ausgewählte Urteilsweiser (Kornoten<br />

oder Schöffen). In den gebotenen Dingen kamen zivile Streitsachen und Akte<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Sprache. Ein vom Gograf verkündetes Urteil

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