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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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630 4. Verfassung<br />

Wie oben erwähnt, lassen sich im Go Wahlrechts elemente erkennen, die auf<br />

frühere Verhältnisse zurückgehen. Ein Gograf sah sich als vom Volk gewählt<br />

an (Schmeken S. 262 f.). Andererseits belegen Beispiele, daß der Landesherr zuweilen<br />

die Ernennung von Gografen vornahm, besonders in den Fällen, in denen<br />

er der größte Grundherr im Go war. Gerade in der Epoche der Landfriedensbewegung<br />

mehrte sich der Einfluß des Fürsten als höchster Wahrer des<br />

Landfriedens (ebd. S. 264 ff.). So scheint sich schon zu dieser Zeit die Auffassung<br />

verfestigt zu haben, daß der Fürstbischof grundsätzlich Herr jeden Gogerichts<br />

sei (ebd. S. 270 ff.).<br />

Als Besitzer der gesamten Rechtspflege konkurrierten die Untergerichte im<br />

17. und 18. Jahrhundert im Falle höherer Geldbußen mit dem Oberlandes fiskal,<br />

in allen Zivilsachen mit den münsterischen Obergerichten. Ausgenommen waren<br />

nur die domkapitularischen Gerichte und das münsterische Stadtgericht,<br />

die das ausschließliche Recht erster Instanz in Zivil- und Fiskalsachen besaßen<br />

(Ohde S. 19 f.).<br />

Im einzelnen gab es im Oberstift <strong>Münster</strong> folgende Gogerichte:<br />

<strong>Das</strong> Gogericht buten Bocholt befand sich wie die hiesige Freigrafschaft<br />

im Eigentum der Familie von Dingden-Ringenberg. Auch später blieben beide<br />

Gerichte in enger Verbindung. Zuständig war das Gogericht für die Kirchspiele<br />

Bocholt und Rhede. <strong>Die</strong> Stadt Bocholt schied zu Anfang des 13. Jahrhunderts<br />

aus dem Gogericht aus (Schmeken S. 5 f.).<br />

<strong>Das</strong> Gogericht Winterswijk mit den Kirchspielen Winterswijk, Aalten und<br />

Dinxperlo wurde 1326 an den Grafen von Geldern verpfändet und nicht wieder<br />

eingelöst.<br />

<strong>Das</strong> Gogericht Brünen umfaßte die Kirchspiele Dingden und Brünen, ursprünglich<br />

auch das Gogericht Bocholt. <strong>Die</strong> Gerichtshoheit im Gericht Brünen<br />

war zwischen dem Fürstentum <strong>Münster</strong> und dem Grafen (Herzog) von Kleve<br />

umstritten, später geteilt (ebd. S. 6).<br />

Zum großen Gogericht zum Honborn (Homborn) mit der Dingstätte<br />

beim Lünsberg, 3 km von Borken entfernt beim Hof Walterdinck auf dem<br />

Venne, gehörten die Kirchspiele Borken, Ramsdorf, Heiden, Reken, Velen und<br />

Weseke. Als Nachfolger der Herren von Heiden waren seit 1373 die Herren von<br />

Gemen Eigentümer des Gerichts (ebd. S. 6-12).<br />

<strong>Das</strong> Gogericht Gescher war ein Abspliß des vorgenannten Gogerichts und<br />

blieb von diesem abhängig, meist in Personalunion mit diesem verbunden. Zu<br />

Ende des 13. Jahrhunderts besaßen es die Herren von Bermentvelde als münsterisches<br />

Lehen (ebd. S. 13 f.).<br />

Auch das Gogericht Stadtlohn mit den Kirchspielen Stadt- und Südlohn<br />

stand in Abhängigkeit vom Gogericht zum Honborn, offenbart sich damit als<br />

Teil eines ursprünglich zur Herrschaft Lohn in Beziehung stehenden größeren

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