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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 50. Grundherrlich-bäuerliche Verhältnisse 653<br />

Neben der vornehmlich die Althöfe umfassenden großen Gruppe der Eigenbehörigen<br />

gab es im Hochstift <strong>Münster</strong> kleinere bäuerliche Gruppen mit abweichender<br />

Struktur:<br />

So handelte es sich bei den ungesessenen Eigenhörigen um nicht freigekaufte<br />

Kinder Eigenhöriger, die auf den elterlichen Höfen meist als Knechte oder<br />

Mägde arbeiteten und vom Hofbesitzer versorgt wurden. Sie durften nicht heiraten.<br />

In der Neuzeit zogen viele von ihnen als Saisonarbeiter nach Holland. <strong>Die</strong>se<br />

"Hollandgänger" kehrten oft nicht in die Heimat zurück, ohne daß ihr Grundherr<br />

Mittel besaß, sie zur Rückkehr zu zwingen (Klessing S. 54 ff.) .<br />

Weitgehend mit den Eigenhörigen verschmolzen waren in der Neuzeit die<br />

sogenannten Hofeshörigen, rechtlich schon immer den Eigenhörigen ähnlich,<br />

doch besaß bei ihnen das in den Hofesrechten enthaltene alte Herkommen hohe<br />

Bedeutung. Dabei handelte es sich um Sammlungen von Weistümern, die auf<br />

den jährlichen Versammlungen des Hofesverbandes "gefunden" worden waren,<br />

die "Hofsprachen". Wo diese noch im 18. Jahrhundert galten, behaupteten sie<br />

den Vorrang vor den Eigentumsordnungen. Im Oberstift gab es hauptsächlich<br />

das Lohner Hofrecht von 1363 (Druck: Jacob Grimm, Weisthümer 3. 1842,<br />

21957 S. 145-161), das im <strong>Münster</strong>land als das Hofrecht schlechthin galt. Es<br />

diente den Hofrechten von Billerbeck, Wettendorf im Kirchspiel Alverskirchen<br />

und Bispinghof zu Nordwalde als Vorbild (Lohmeyer S. 52 ff.; Scharpwinkel<br />

S. 14 f.). Außerdem bestanden für die abteilich-Herforder Höfe das Stockumer<br />

Hofrecht,l) für die Werdener Höfe das Werne-Seppenrader Hofrecht. 2)<br />

<strong>Die</strong> Werdener Abteifreien besaßen als persönlich Freie eigenhörige Höfe der<br />

Abtei Werden. Ihre persönliche Freiheit war nur durch Zahlung des Freischillings<br />

und einer Sterbfallabgabe beschränkt. Abziehende Kinder benötigten keinen<br />

Freibrief und brauchten auch keine Zwangs dienste zu leisten (Klessing S. 15;<br />

GS NF 12 nicht erwähnt).<br />

Aus diesen genannten eigenhörigen Höfen heben sich die Schultenhöfe hervor.<br />

Sie waren meist wirtschaftlich stärker, mit größerem Grundbesitz ausgestattet<br />

und verfügten über umfangreichere Rechte in der Mark als die normalen<br />

Vollhöfe (Erben). Ihre rechtliche Sonderstellung gegenüber der Grundherrschaft<br />

war mit der Auflösung der Villikationen im 12. Jahrhundert verlorengegangen.<br />

Doch reichen nicht alle späteren Schultenhöfe mit einer zentralen Funktion in<br />

die Villikationszeit zurück. Mancher größere Hof nahm den Titel an, ohne daß<br />

ein rechtlicher Anlaß dafür vorlag. Überhaupt wurde die Klassifizierung der bäuerlichen<br />

Stätten (Schultenhöfe, Vollerben, Halberben, Viertelerben oder Erbkötter,<br />

Markkötter, Brinksitzer, Heuerleute und Backhäuser) seit dem 16. Jahrhundert we-<br />

1) Druck: Jacob GRIMM, Weisthümer 3. 1842, 21957 S. 54 - 58, dort falschlieh auf<br />

Stockum bei Langendreer bezogen. Der Abteihof lag in Stockum bei Werne.<br />

2) Druck w. o. S. 161 ff.; es galt für die Höfe Ebding, Lüdinghausen, Forkenbeck,<br />

Herz feld und SeIm (SCHLÜTER 1 S. 27 - 35; SCHARPWINKEL S. 13 - 16).

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