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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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652 4. Verfassung<br />

Hofes zwischen Gutsherrn und Bauer ausgehandelt. Jede Seite versuchte dabei,<br />

ihren Vorteil zu wahren. Manche Angaben der Bauern ließen sich oft nur schwer<br />

nachprüfen.<br />

Weniger drückend galten die "gewissen Gefälle", zu denen die Pachtabgaben<br />

in natura oder Geld und andere kleinere Nutzungsentgelte sowie Hand- und<br />

Spanndienste zählten. Auch bei diesen Leistungen versuchten die Bauern durch<br />

Anführung von Ernteschäden, Fehden und Unglücksfällen ihre Leistungen herunterzudrücken.<br />

Da die Herrschaft am Ruin eines Hofes nicht interessiert sein<br />

konnte, sah sie sich meist zum Nachgeben genötigt. Am wenigsten Nutzen<br />

brachten ihr die <strong>Die</strong>nste ein, die die Bauern nur widerwillig und nachlässig<br />

verrichteten (Klessing S. 16 - 50).<br />

Um die zu vielen Mißhelligkeiten zwischen Gutsherrn und Bauern führenden<br />

Unklarheiten im gegenseitigen Verhältnis abzubauen, regten die münsterischen<br />

Landstände 1780 den Erlaß einer Eigentumsordnung an. <strong>Die</strong> Ausarbeitung<br />

übernahm im Auftrage des Ministers Franz von Fürstenberg der Geheime Rat<br />

Franz Arnold Mersmann. Nach Abstimmung mit den Ständen, Behörden und<br />

Gerichten beriet im Februar d. J. eine Kommission über den Entwurf. In abgeänderter<br />

Form wurde er am 10. Mai 1770 als <strong>Münster</strong>ische Eigentumsordnung<br />

verkündet (Schlüter 1 S. 11 - 22 und S. 257 - 305 Nr. 41; Scotti 2 S. 109 -162<br />

Nr. 476).1)<br />

Um diese Zeit setzte sich unter dem Einfluß der Aufklärung mehr und mehr<br />

die Auffassung durch, persönliche Abhängigkeit des Menschen, insbesondere<br />

der Bauern, sei überholt. Sie wurde sowohl in Kreisen der Gutsherren wie der<br />

Bauern vertreten, mehr aber noch von Theoretikern. <strong>Die</strong> am 2<strong>1.</strong> September<br />

1783 erlassene <strong>Münster</strong>ische Erbpachtordnung 2 ) sollte die gewünschte Umwandlung<br />

der Eigenbehörigkeit in Erbpachtverhältnisse befördern, erreichte<br />

aber nicht ihr Ziel. Gegen die Veränderung, die den Bauern die persönliche<br />

Freiheit bescherte, aber ihre Bindung an die Scholle beibehielt, was auch den<br />

Erhalt der Gewinn-, Heirats- und Sterbfallgefälle einschloß, erhob sich das Mißtrauen<br />

der Betroffenen. Besonders ablehnend verhielten sich die Bauern, die<br />

eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage befürchteten (Klessing S. 13).<br />

So blieb das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis im wesentlichen unverändert über<br />

die Säkularisierung des Fürstbistums <strong>Münster</strong> hinaus bestehen und wurde erst<br />

durch die napoleonische Gesetzgebung beseitigt.<br />

1) S CHARPWINKEL S. 50 -156 vergleicht die Osnabrücker Eigentumsordnung vom<br />

25. April 1722, die Minden-Ravensbergische Eigentumsordnung vom 26. N ovember<br />

1741, die <strong>Münster</strong>ische Eigentumsordnung vom 10. Mai 1770 und die Recklinghäuser<br />

E igentumsordnung vom 3. April 1781 einschließlich ihrer E rgänzung vom 9. März 1784<br />

miteinander.<br />

2) S CHLÜTER 1 S . 22 - 27 und S . 338 - 395 Nr. 50 mit Additionalverordnung vom<br />

12. D ezember 1785; ebd. S. 395 f. Nr. 51; SCOTTI S. 240- 311 Nr. 516.

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