06.08.2013 Aufrufe

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

406 4. Verfass ung<br />

S. 283 f.; Kirchhoff, Landräte) . E r verkörperte den Beginn einer Konsolidierung<br />

landständischer Existenz in einem sich allmählich entwickelnden Beamtenstaat<br />

in seiner geistlichen Prägung. Verfestigung der Wahlkapitulationen und Routine<br />

in den gegenseitigen Beziehungen ließen nur noch wenig Freiraum für Sonderentwicklungen.<br />

Nur unter dem Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen<br />

kam es noch einmal zu dramatischen Auseinandersetzungen. Im allgemeinen<br />

beschränkten sich die Stände auf ihre wichtigsten Rechte der Steuerbewilligung<br />

und Mitwirkung bei der Landesverteidigung. Fortschrittliche Impulse gingen von<br />

ihnen nicht aus. 1)<br />

<strong>Die</strong> niedere Geistlichkeit war in den Landständen des Stifts nicht direkt vertreten.<br />

Sie wurde vom sogenannten elerus secundarius repräsentiert, während der<br />

elerus primarius nur die Mitglieder des Domkapitels umfaßte. In Streitfällen berief<br />

sich der elerus secundarius stets auf eine Union des gesamten Stifts klerus, von der<br />

aber keine schriftliche Fixierung nachzuweisen ist. <strong>Die</strong> Leitung des Sekundarklerus<br />

lag beim Dechanten des Alten Doms. Versammlungen fanden nur ad hoc zur<br />

Regelung bestimmter Anliegen statt, zu denen der Dechant (orator eleri secundariz)<br />

einberief. In Steuerfragen verhandelte der elerus secundarius gelegentlich auch unmittelbar<br />

mit fürstlichen Behörden (GS NF 33 S. 130 ff.). Im einzelnen legte der<br />

Vertrag vom 13. September 1578 die Beziehungen zwischen der landesherrlichen<br />

Obrigkeit und dem Sekundarklerus fest (Schlüter, Provinzialrecht 1<br />

S. 539 - 542 Nr. 15).<br />

§ 30. Bischöfliche Juramente und Wahlkapitulationen<br />

K eller, Gegenreformation<br />

H a n sen, <strong>Münster</strong>sche Stifts fehde<br />

Sc h war z , Personaldaten<br />

Sch mi t z -K alle n b e rg , Landstände<br />

Fe i n e, Kirchliche Rechtsgeschichte<br />

- Besetzung der Reichsbistümer S. 330 - 347<br />

K o hl , Christoph Bernhard von Galen<br />

V i e r h au s Rudolf, Wahlkapitulationen in den geistlichen Staaten des Reiches im 18. Jahrhundert<br />

(Herrschaftsverträge, Wahlkapitulationen, Fundamentalgesetze hg. von Rudolf V i e r h a u s =<br />

VeröffMaxPlanck-InstG 56. 1977 S. 205 - 219)<br />

Schröer, Reformation in Westfalen<br />

- Kirche in Westfalen im Zeichen der Erneuerung<br />

Kißen e r Michael, Ständerecht und Kirchenreform. Bischöfliche Wahlkapitulationen im Nordwesten<br />

des Alten Reiches (RStaatswissVeröffGörresGes NF 67) 1993<br />

<strong>Die</strong> von den Bischöfen abgelegten Juramente und beschworenen Wahlkapitulationen<br />

gestatten wertvolle Einblicke in die Landes- und Kirchenverfassung der<br />

1) Zur späteren Bedeutung der Landstände und Landtage im einzelnen vgl. "Historische<br />

Übersicht" und "Bischofsviten" ; zur Rolle der Stadt <strong>Münster</strong> und kleineren Stiftsstädte<br />

vgl. § 52.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!