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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 15. Zeitalter der Konfessionalisierung 257<br />

schen Stadtmagistraten traf denn auch die Visitation auf die hartnäckigsten Widerstände.<br />

Aber auch die dem Landadel entstammenden oder unter dessen Einfluß<br />

stehenden fürstlichen Beamten hemmten die Visitatoren nach Kräften. Sie<br />

weigerten sich alle, bei der Vertreibung der Konkubinen Hand anzulegen. <strong>Das</strong><br />

D omkapitel versagte dem Generalvikar die Unterstützung bei der Bestrafung<br />

Schuldiger, um die Rechte der Archidiakone nicht zu beeinträchtigen.<br />

Johannes Hartmann sah nur einen Weg aus der verfahrenen Situation, die<br />

uneingeschränkte Veröffentlichung der Trienter Konzilsbeschlüsse. Aber davor<br />

schreckte der Kurfürst zurück, um den calvinistischen Stiftsadel und die Städte<br />

nicht noch mehr in die Opposition zu drängen. Ferdinand beließ es bei der<br />

nichtssagenden Feststellung vom 16. August 1614, die Konzilsdekrete berechtigten<br />

den Generalvikar zur Visitation, ungeachtet der Rechte der Archidiakone,<br />

und zu Maßnahmen gegen die Konkubinarier im Klerus. In einem besonderen<br />

Abkommen mit den Archidiakonen schränkte er am 29. November 1615 die<br />

Vollmachten ein: Vicanus non apponet manum ad ea, quae in parochiis erunt corngenda<br />

itifra terminum !Jnodorum (Keller 3 S. 508 Nr. 421 ). Mißstände sollte der Generalvikar<br />

vielmehr den Archidiakonen zur Aburteilung melden und nur im äußersten<br />

Falle, wenn diese sich verweigerten, selbst zur Tat schreiten.<br />

Abermals siegten damit die domkapitularischen Archidiakone über den Ordinarius<br />

und seinen Vertreter. Sie mußten lediglich die bischöfliche Visitation zulassen,<br />

aber auch das höchstens einmal im Jahre und ohne eigene finanzielle<br />

Belastung. Korrektionsbefugnisse erhielt der Generalvikar nicht. Von der im<br />

Tridentinum enthaltenen Pflicht der Archidiakone, innerhalb Monatsfrist über<br />

ihre Visitationen zu berichten, fehlt jede Spur. Kein Wunder, daß Hartmann im<br />

Februar 1619 unter Vorschützung gesundheitlicher Gründe den Kurfürsten bat,<br />

seinen Rücktritt anzunehmen. Er zog sich auf die Dechanei von St. Cassius in<br />

Bonn zurück (Schröer, Erneuerung 2 S. 283). Seine Nachfolge trat 1621 Petrus<br />

Nicolartius an.<br />

Auf die Visitation und die ihr folgende Rekatholisierung des Niederstiftes<br />

soll hier, da diese Ämter kirchlich zur <strong>Diözese</strong> Osnabrück gehörten, nur andeutungsweise<br />

eingegangen werden. <strong>Das</strong> Amt Wildes hausen unterstand der <strong>Diözese</strong><br />

Bremen. Hier und dort brauchte Ferdinand keine Rücksichten auf Domkapitel<br />

und Archidiakone zu nehmen, da im Fürstbistum Osnabrück ein lutherischer<br />

Administrator regierte. <strong>Die</strong> durchweg protestantische Bevölkerung leistete den<br />

Rekatholisierungsversuchen indessen heftigen Widerstand, vor allem im Amte<br />

Vechta. Auch den Jesuiten gelang es dort nicht, Fortschritte zu erzielen. Einen<br />

Umschwung brachte erst die Besetzung des Landes durch ligistische Truppen<br />

des Grafen Anholt. Nach den offiziellen Meldungen waren alle Bürger der Stadt<br />

Vechta im Jahre 1624 zur katholischen Kirche zurückgekehrt. Ähnlich, wenn<br />

auch zeitlich versetzt, vollzog sich die Entwicklung in den übrigen Ämtern des<br />

Niederstiftes.

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