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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 14. <strong>Das</strong> Ringen um die Macht 237<br />

rung der Archidiakonalrechte, der dem Ordinarius Eingriffe nur im Notfall gestattete.<br />

Damit widersprach der Vertrag den tridentinischen Grundsätzen, die<br />

den Bischöfen die Verantwortung in kirchlicher und rechtlicher Hinsicht zuerkannten.<br />

Der Vertrag blieb etwa vierzig Jahre in Kraft.<br />

Am 22. Februar 1577 fühlten die Anhänger Ernsts sich sicher, ohne Risiko<br />

zur Wahl schreiten zu können. Der Gesandte Jülich-Kleve-Bergs gab die Postulationsurkunde<br />

Johann Wilhelms zurück, in der Annahme, eine Wahlabsprache<br />

sei allein mit Herzog Ernst getroffen, doch ergab sich zur Bestürzung der Senioren,<br />

auch mit Heinrich von Sachsen-Lauenburg sei kapituliert worden. Unter<br />

Protest verließ der D omdechant abermals die Sitzung. Verhandlungen zur Beilegung<br />

des Dissenses scheiterten. Es blieb kein anderer Weg: <strong>Die</strong> Postulationsurkunde<br />

Johann Wilhelms mußte wieder an dessen Vertreter ausgehändigt werden.<br />

Unversöhnlich standen sich beide Parteien gegenüber. <strong>Die</strong> Junioren befanden<br />

sich in günstigerer Lage, nicht nur durch ihr zahlenmäßiges Übergewicht von<br />

17 zu 10, sondern auch durch die Möglichkeit, die Senioren innerhalb von drei<br />

Monaten, vom 23. Februar 1577 an gerechnet, zur Wahl zwingen zu können.<br />

Auf die Forderung der bayerischen Partei, die Kurie möge die Junioren nach<br />

Rom vorladen, beschied die Congregatio Germanica am 13. April mehreren Antragstellern<br />

zu ihrem Verblüffen, den Junioren sei das Recht freier Kapitelswahl<br />

nicht zu bestreiten. Erweise sich die Wahl Ernsts von Bayern als unmöglich,<br />

solle man es mit einem Angehörigen des Kaiserhauses versuchen. <strong>Die</strong> Kongregation<br />

schloß nicht einmal Heinrich von Bremen aus dem Kreis der Bewerber<br />

aus, vorausgesetzt, er leiste den tridentinischen Glaubenseid. Dem Postulierten<br />

Johann Wilhelm legte der Papst auf, nicht ohne seine Lizenz zu resignieren.<br />

Ohne diese Resignation waren aber alle Schritte in der Wahlsache von vornherein<br />

illusorisch.<br />

Welche Einflüsse dazu beitrugen, daß der Papst doch noch einlenkte, ist nicht<br />

klar. Jedenfalls erteilte er am 26. Juni 1577 Herzog Ernst den Befehl und das<br />

Recht, sofort nach der Wahl und vor Empfang der Bestätigung Besitz von der<br />

münsterischen Kirche zu ergreifen. Den Wählern Heinrichs von Bremen drohte<br />

dagegen Exkommunikation und Amtsenthebung. Als Beweis seines Wohlwollens<br />

stellte Gregor XIII. dem Domkapitel eine Revision der ungünstigen Rota­<br />

Urteile in der Schenking'schen Streitsache in Aussicht.<br />

In diesem Augenblick versetzte die Wahl Gebhards Truchseß von Wald burg<br />

zum Erzbischof von Köln (5. Dezember 1577) den bayerischen Aussichten einen<br />

schweren Schlag, zumal auch Heinrich von Bremen am 14. Oktober d. J. in<br />

Paderborn die Nachfolge Salentins von Isenburg angetreten hatte. Mit Eifer<br />

griff der Statthalter Konrad von Westerholt im Dezember auf dem münsterischen<br />

Landtag die "römischen Praktiken" der bayerischen Seite an und nannte<br />

E rnst einen erklärten Feind der im Stift üblichen Religionsfreiheit. Rom, Spanien<br />

und Bayern seien verbündet, um das freie Wahlrecht des Kapitels durch allerhand

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