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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 43. Ausbildung des weltlichen Territoriums 567<br />

<strong>Die</strong> Groninger mußten versprechen, ohne Zustimmung des Bischofs im Lande<br />

keine Schlösser zu bauen oder Gräben aufzuwerfen. Mitverpfändet wurde das<br />

Gericht. D er Bischof behielt sich nur die alten Rechte im Lande vor, darunter<br />

das Hühnergeld und die Pflicht der Einwohner zur Landesverteidigung. <strong>Die</strong><br />

Stadt durfte den Richter anstellen, dagegen mußte ihr Amtmann dem münsterischen<br />

Amtmann im E msland, stellvertretend für den Bischof, den Eid leisten.<br />

An Bellingwolde und Blijham konnte <strong>Münster</strong> keine Rechte geltend machen<br />

(Fruin S. 143).<br />

Haje Addinga stimmte 1486 wohl oder übel der Verpfändung von Westerwolde<br />

an die Stadt Groningen zu, trug aber am 8. März d. J. erneut Wedde als<br />

freies Eigen dem Bischof auf, wofür dieser versprach, beim Wiederaufbau der<br />

zerstörten Burg behiflich zu sein. Da Haje noch nicht verheiratet war, konnte<br />

sich der Bischof Hoffnung machen, Wedde ohne Einschränkung zu erben, um<br />

damit ein Gegengewicht gegen die Groninger Pekelborg zu gewinnen. Auf<br />

Westerwolde verzichtete Haje.<br />

<strong>Die</strong> Groninger schätzten den Besitz des Ländchens aus handelspolitischen<br />

Rücksichten hoch ein. Hier bot sich die Möglichkeit, einen Kanal von der Ems<br />

nach Bellingwolde und weiter nach Groningen zu graben, um das lästige Emder<br />

Stapelrecht zu umgehen. Auch der Bischof von <strong>Münster</strong> zeigte sich interessiert<br />

und schloß 1483 darüber einen Vertrag mit den Groningern, doch kam das<br />

Vorhaben aus Geldmangel des Bischofs nicht voran und schlief ein.<br />

Als Bischof Konrad von Rietberg 1496 in <strong>Münster</strong> die Regierung antrat,<br />

befand sich Groningen in heikler Lage. Der Kaiser machte sich daran, Friesland<br />

seinem Herrschaftsbereich einzugliedern. Herzog Albrecht von Sachsen wurde<br />

als erblicher Statthalter bestallt. Auch Graf Edzard von Ostfriesland meldete<br />

sich mit Ansprüchen. Dazu trat nun Bischof Konrad von <strong>Münster</strong>, um Westerwoldingerland<br />

zurückzugewinnen. Der bedrängten Stadt blieb keine Wahl, als<br />

sich im Vertrag vom 4. August 1498 den münsterischen Forderungen zu beugen<br />

und auf alle im Vertrag von 1482 begründeten Rechte zu verzichten (MGQ 3<br />

S.323). Groningen leistete auch auf Bellingwolde und Blijham Verzicht, die<br />

beide schon vorher, am 28. Juli d. J., dem Bischof gehuldigt hatten (Fruin<br />

S. 148 f.). Freilich betrachtete Herzog Albrecht von Sachsen die Abmachungen<br />

als rechtswidrig. Es kam zu neuen Feindseligkeiten, in denen die Stadt 1506<br />

Graf Edzard als Schirmherrn annahm und ihm dafür Bellingwolde und Blijham<br />

übertrug (ebd. S. 150). Unberührt von dem Zwist blieb dagegen Westerwoldingerland<br />

in münsterischem Besitz. Der Bischof war hier nun zugleich Landesherr<br />

und Häuptling.<br />

Erst unter Friedrich von Wied veränderte sich die Lage. Aus unbekannten<br />

Gründen gab dieser am 3<strong>1.</strong> Januar 1524 alle Rechte in Westerwolde, die die<br />

Addinga früher besaßen, an die Witwe Georg Addingas zurück und belehnte<br />

sie anstelle ihres unmündigen Sohns Haje. Dagegen besetzten geldrische Trup-

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