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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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388 4. Verfassung<br />

und Klöstern zu erheben (WestfUB 5 S. 294 Nr. 628; RegEbfKöln 3,2 S. 11<br />

Nr. 2237). Ob ein bestimmter Anlaß für das Indult vorlag, kann nicht gesagt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> mit dem Visitations recht des Erzbischofs verbundene allgemeine Aufsicht<br />

über seine Suffragane kam in gelegentlichen Mandaten zum Ausdruck, die<br />

zur Abstellung gewisser Mißstände in kirchlichem oder sittlichem Bereich mahnten.<br />

Solche Einzelfälle sind in der "Historischen Übersicht" oder, wenn sie mehr<br />

die Person des Ordinarius betrafen, in den Bischofsviten aufgeführt. Als ein<br />

später Fall verdient hervorgehoben zu werden, daß der streng altkirchlich gesinnte<br />

Erzbischof Adolf von Schaumburg durchsetzte, daß die Formula reformationis<br />

vom 9. Juli 1548 in allen drei Bistümern Franz' von Waldeck zur Proklamation<br />

kam. 1 )<br />

Klagen über einen Suffraganbischof konnten dem Erzbischof vorgetragen<br />

werden. Im Jahre 1152 hielt dieser Gericht über den Bischof von Minden, der<br />

einen Kölner Kleriker hatte blenden lassen, nachdem der Geschädigte persönlich<br />

Klage erhoben hatte. Allerdings sprach der Papst die Absetzung des für schuldig<br />

befundenen Bischofs aus (<strong>Das</strong> <strong>Bistum</strong> Köln S. 243).<br />

Im Jahre 1306 erhob das münsterische Domkapitel Klage über seinen Bischof<br />

Otto von Rietberg wegen mannigfacher Verletzung seiner Privilegien und<br />

Statuten. <strong>Das</strong> Domkapitel sicherte dem Erzbischof zu, vor dessen Entscheidung<br />

keine anderweitige Einigung mit dem Bischof einzugehen (WestfUB 8 S. 110<br />

Nr. 339). Erzbischof Heinrich setzte daraufhin Otto ab, doch appellierte dieser<br />

an den Papst und begab sich persönlich nach Avignon. <strong>Das</strong> Verfahren zog sich<br />

in die Länge. Schließlich, Otto war bereits in Poitiers verstorben, ernannte der<br />

Papst Ludwig von Hessen zum neuen Bischof von <strong>Münster</strong> mit der Begründung,<br />

die Absetzung Ottos durch den Metropoliten sei minus fieite erfolgt, de<br />

facto, cum de iure non posset. Der inzwischen vom Domkapitel gewählte Konrad<br />

von Berg wurde vom Papst nicht anerkannt, sondern Ludwig unter Berufung<br />

auf das päpstliche Reservationsrecht bei der Vergabe von Benefizien, deren Inhaber<br />

an der Kurie verstarben, eingesetzt (WestfUB 8 S. 188 Nr. 536).<br />

<strong>Das</strong> oben erwähnte Recht des Metropoliten zur Mitwirkung bei der Bestellung<br />

eines neuen Ortsbischofs legte es nahe, daß der Erzbischof in Fällen einer<br />

Doppelwahl um seine Entscheidung angerufen wurde, doch neigten die Wähler<br />

schon früh dazu, unmittelbar beim Papste vorstellig zu werden, wahrscheinlich,<br />

weil der Erzbischof aufgrund familialer oder persönlicher Verbindungen meist<br />

voreingenommen war. <strong>Das</strong> Konzil von Lyon legte die päpstliche Kompetenz<br />

1274 fest: Sed quum in electionem earundem negotiis in iudieio vel extra iudieium appellatur<br />

in scriptis ex causa probabili, quae probata deberet legitima reputan, ad sedem ipsam huius-<br />

1) Hans FOERSTER, Reformbestrebungen Adolfs IU. von Schaumburg 1547 - 56 in<br />

der Kölner Kirchenprovinz (RefGeschStud 45/ 46. 1925 S. 35 ff.); SCHRÖER, Reformation<br />

1 S.66.

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