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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 27. Verhältnis des <strong>Bistum</strong>s zum Metropoliten 391<br />

ster gehörten ihm der Graf von der Mark sowie die Städte <strong>Münster</strong>, Soest und<br />

Dortmund an. D a Florenz von Wevelinghoven Parteigänger des märkischen<br />

Hauses war, stellte der Bund ein Werkzeug in der Hand des Grafen von der<br />

Mark dar. Außerdem fungierte dieser als Inhaber der Exekutionsgewalt. Nur<br />

noch 'scheinbar führte der Erzbischof das Regiment in der Landfriedensbewegung<br />

(RegEbfKöln 7 S. 81 fE. Nr.309; Angermeier S.229). D em königlichen<br />

Friedensrecht waren nunmehr keine bestimmten Fälle zugeordnet, wie Raub,<br />

Brandstiftung und Mord, sondern gewisse Orte und Personen, wie Kirchen,<br />

Friedhöfe, Geistliche, Pilger, Kaufleute auf den Straßen und Bauern auf dem<br />

Felde. Für die Strafverhängung waren die ordentlichen Gerichte oder die westfälischen<br />

Freigerichte zuständig, im allgemeinen also die Landesherren. <strong>Das</strong> Königtum<br />

verlor damit den letzten Rest an Friedensgewalt im Lande (ebd. S. 230).<br />

So kam es, daß die Grafen und Herren Bernhard von Bentheim, Boldewin von<br />

Steinfurt, Johann von Solms-Ottenstein, Ludolf von Ahaus, Godert von Lembeck<br />

und Stiftsstädte auf Rat des münsterischen Domkapitels am 28. April 1370<br />

einen eigenen Landfriedensbund schlossen, den der Bischof am 18. Juli 1372<br />

ohne Hinzuziehung des Erzbischofs bestätigte (Kindlinger, MünstBeitrr, Urkunden<br />

1 S. 38-45 Nr. 14; INAWestf 1,4: Kr. Steinfurt S. 46 Nr. 35).<br />

Doch war das letzte Wort in dieser Hinsicht nicht gesprochen. Erzbischof<br />

Friedrich von Saarwerden versuchte, die alte Kölner Stellung mit königlicher<br />

Hilfe zurückzugewinnen. Der Kölner Marschall, Bischof Heinrich von Paderborn,<br />

schlug vor, vom Kaiser ein besonderes Landfriedensrecht zu erbitten, und<br />

schloß darüber eine Vereinbarung mit Graf Engelbert von der Mark. Karl IV<br />

entsprach dem Verlangen und verlieh am 25. November 1371 dem Erzbischof<br />

von Köln, den Bischöfen von <strong>Münster</strong>, Osnabrück und Paderborn sowie dem<br />

Grafen von der Mark ein solches Recht, das von da an allen Landfriedenseinungen<br />

in Westfalen und später in ganz Norddeutschland zugrunde gelegt wurde<br />

(RegEbfKöln 8 S. 87 f. Nr. 320; Angermeier S. 209; Lindner, <strong>Die</strong> Feme S. 442 ff.<br />

zur Entstehung des Rechts). <strong>Die</strong> mit dem Recht Belehnten beschworen es am<br />

16. August 1372 (lNAWestf 1,4: Kr. Steinfurt S.47 Nr. 41). Konsequenterweise<br />

gingen die Territorialherren schon 1373 dazu über, das Friedensrecht eigenen<br />

Sonderinstanzen anzuvertrauen, ohne daß die Freigerichte Erwähnung fanden.<br />

<strong>Die</strong> Gerichtsbarkeit übernahmen besondere Landvögte, wenn diese fehlten, die<br />

fürstlichen Amtmänner. 1 ) Eine Obergewalt im Landfriedensrecht bestand nicht.<br />

1) Am 14. November 1373 vereinbarten Bischof Florenz von <strong>Münster</strong>, Bischof<br />

Heinrich von Paderborn, Marschall von Westfalen, Graf Engelbert von der Mark sowie<br />

die Städte Soest, <strong>Münster</strong> und Dortmund gemäß dem Landfrieden Kaiser Karls IV von<br />

1371: Alle Kirchen und Friedhöfe sowie die Wildpferde sollen gefriedet sein; Fehden<br />

müssen angekündigt werden; Pilger und Kaufleute auf den Straßen, in Kirchen oder auf<br />

Friedhöfen sollen mit ihrer Habe frei sein; wird ein Bürger oder Untertan der vertragschließenden<br />

Parteien vor einem Landvogt oder Amtmann verklagt, so soll er das unverzüglich<br />

anzeigen (RegEbfKöln 8 S. 238 Nr. 927).

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