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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 5<strong>1.</strong> Militärverfassung 661<br />

Zeige rt <strong>Die</strong>ter, <strong>Die</strong> Artillerietruppe des Fürstbistums <strong>Münster</strong> 1655 -1802 T. 1: Errichtung,<br />

Organisation und Einsatz der Artillerie unter Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen<br />

1650-1678 (WestfZ 134. 1984 S. 9-106); 2. T.: Vom Ende des 17.Jahrhunderts bis zur<br />

Auflösung 1803 (ebd. 136.1986 S.19-110)<br />

- <strong>Die</strong> münsterschen Truppen und ihre Übernahme in das preußische Heer 1802/ 1803. <strong>Das</strong><br />

münstersche Militär während der Regierungszeit des letzten Kurfürsten Max Franz 1784-<br />

1801 (ebd. 14<strong>1.</strong> 1991 S. 193-240)<br />

<strong>Die</strong> m b ach Thomas, Belastung durch militärische Einquartierung, dargestellt für die Stadt <strong>Münster</strong><br />

1763/ 64-1802. Mag.-Arb. <strong>Münster</strong> 1991 (masch.)<br />

Sicken Bernhard, <strong>Münster</strong> als Garnisonstadt. Vom städtischen Kriegswesen zum landesherrlichen<br />

Militärwesen in der frühen Neuzeit (Geschichte der Stadt <strong>Münster</strong>. Unter Mitwirkung<br />

von Thomas Küster hg. von Franz-JosefJakobi <strong>1.</strong> 21993 S. 735 - 77 1)<br />

Behr, Pranz von Wald eck<br />

Wie in allen deutschen Ländern ruhte die Militärverfassung des Fürstbistums<br />

<strong>Münster</strong> im Mittelalter auf dem Lehnswesen. Der Landesherr rief im Bedarfsfall<br />

seine Vasallen und Ministerialen zu den Waffen. <strong>Die</strong>se leisteten persönlich oder<br />

durch Stellung waffenfähiger Männer Folge. Eine wichtige Rolle spielten die im<br />

Besitz von Ministerialen befindlichen Offenhäuser, die dem Bischof auf Anforderung<br />

zur Verfügung standen. Militärdienst der Vasallen und Ministerialen sowie<br />

die mit bischöflichen Burgmannen besetzten Landesburgen und die Offenhäuser<br />

bildeten das Rückgrat der Landesverteidigung. Deshalb sah der Landesherr<br />

zunehmend darauf, daß seine Lehnsträger innerhalb der Landesgrenzen<br />

angesessen waren.<br />

Seit dem 13. Jahrhundert bröckelte die Bedeutung des Lehnswesens auch im<br />

Nordwesten des Reiches allmählich ab. Hinzu kamen veränderte Militärtechniken,<br />

die die Tendenz verstärkten, anstelle des Aufgebots der Ritterschaft zur<br />

Anwerbung kriegserfahrener Söldner zu schreiten. Den Lehnsleuten stand es<br />

frei, ihre <strong>Die</strong>nstpflicht mit Geld abzulösen. Je nach Veranlagung der jeweiligen<br />

Landesherren führten diese den Oberbefehl im Felde selbst oder übertrugen<br />

ihn einem Vasallen, so etwa im Jahre 1368 der münsterische Bischof dem Junker<br />

<strong>Die</strong>trich von Steinfurt (Niesert, UrkSlg 5 S. 235 ff. Nr. 68; Schmitz-Kallenberg<br />

S. 56). Reste des alten Lehnsaufgebots blieben neben der üblich gewordenen<br />

Anwerbung von Landsknechten bis in das 16. Jahrhundert erhalten (Behr<br />

S.225). Stets handelte es sich um Maßnahmen, die auf einen Einzelfall abgestimmt<br />

waren.<br />

Einen wesentlichen Einschnitt im Militärwesen brachte der Abschied des<br />

Augsburger Reichstages von 1555 mit sich. Sein § 82 erlaubte den Landesherren,<br />

ihre Untertanen zur Verteidigung des Reichskreises mit Steuern zu belasten.<br />

Den Landständen mußte lediglich die Höhe der Steuern mitgeteilt werden. Der<br />

Reichstagsabschied von 1654 (§ 180) bestätigte die Steuerpflicht der Untertanen<br />

für den Verteidigungs fall, erweiterte diese aber auch auf den Unterhalt der landesherrlichen<br />

Festungen. Damit waren die Wurzeln für ein späteres stehendes<br />

Heer gelegt, das nicht allein dem Landesherrn, sondern dem ganzen Lande<br />

finanziell zur Last fiel, trotzdem aber in erster Linie ein Instrument in der Hand

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