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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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538 4. Verfassung<br />

Sprache und damit den meisten Laien unverständlich geführt; 3. Nach geistlichem<br />

Rechte sei in allen Fällen eine Appellation möglich, was zum Ruin der<br />

Parteien führe; 4. <strong>Die</strong> Vermischung geistlicher und weltlicher Angelegenheiten<br />

wirke sich nachteilig aus; 5. Alle Appellationen vom Offizialat gingen in das Ausland.<br />

<strong>Die</strong> Beratungen des Ausschusses kamen 1567 voran, gerieten aber, als Johann<br />

von Hoya auch noch das Stift Paderborn übernahm und die niederländischen<br />

Unruhen ausbrachen, ins Stocken (Schwarz S. 27 - 30). Immerhin konnte Wilhelm<br />

Steck um die Jahreswende 1568/69 einen vorläufigen Entwurf zur Verbesserung<br />

des Landesprivilegs, der Einrichtung eines Weltlichen Hofgerichtes, Reform<br />

des Offizialates und Neuordnung der Landgerichte vorlegen, über die der<br />

ständische Ausschuß beriet und am 4. August 1569 seine Vorschläge dem Landtag<br />

unterbreitete, der vier Tage darauf seine Zustimmung erklärte (ebd.<br />

S. 31-38). Ausgenommen blieb die Reform des Offizialates. Gegen sie sträubte<br />

sich das Domkapitel im Interesse der Archidiakonen. 1 ) Der Entwurf, verfaßt<br />

vom Kanzler, gliederte sich in 26 Abschnitte über Zuständigkeit, Personal, Verfahren,<br />

Appellation, Exekution, Gegenklagen, Diskussionsprozesse, Arrest- und<br />

Armensachen, Gebühren und Visitation des Gerichtes durch bischöfliche Kommissare<br />

(Schwarz S. 50 -75). Umstürzende, neue Gedanken fehlten. <strong>Das</strong> schriftliche<br />

Verfahren blieb erhalten. Mit der Verordnung vom 3<strong>1.</strong> Oktober 1571<br />

wurde, unter Ausschaltung einiger Mißbräuche, der alte Zustand bestätigt. Nur<br />

bestanden jetzt feste Statuten.<br />

Gegen diese Minimalreform erhob sich trotzdem eine starke Opposition in<br />

Kapitel und Stadt. Ersteres befürchtete durch die Errichtung eines Weltlichen<br />

Hofgerichtes einen Rangverlust des Offizialates, während der Clerus secundanus<br />

eine Beeinträchtigung seines Erbrechtes argwöhnte. Träger des Widerstandes<br />

waren vor allem der Generalvikar Jacob Voß und der Dechant von St. Martini,<br />

Everwin Droste (ebd. S. 80). Voß arbeitete einen Gegenvorschlag aus, den der<br />

neue Domdechant, Gottfried von Raesfeld, am 29. Mai 1572 vorlegte: Riformatio<br />

der geistlichen Junsdiction tanquam consilium. Der Fürstbischof zeigte Verständnis für<br />

den Voß'schen Entwurf, wandte aber Bedenken dagegen ein, daß die sogenannten<br />

Wachszinsigen, Hörige geistlicher Institutionen besonderen Rechtes, ausschließlich<br />

unter geistliches Recht fallen sollten, aber auch dagegen, daß Geistliche<br />

allein vor dem Offizialat gegen weltliche Personen Klage erheben durften,<br />

weil damit die Entscheidung in rein weltlichen Dingen im Appellationsfalle der<br />

römischen Kurie zufallen könnte. Er sah die Kompetenzen des vorgesehenen<br />

Weltlichen Hofgerichtes von vornherein allzu sehr eingeschränkt. Auch paßte<br />

1) Der Inhalt des Entwurfes ist erhalten geblieben (StadtarchM Ms. 398; SCHWARZ<br />

S. 49 f.).

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