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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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404 4. Verfassung<br />

Freilich hatte sich Bischof Florenz mit der Klausel, daß der Stiftsrat nur auf<br />

seine Ladung hin zusammentreten solle, einen nicht zu unterschätzenden Einfluß<br />

auf dessen Wirksamkeit gewahrt. Sein Streben nach Freiheit vor ständischer<br />

Bindung kam auch darin zum Ausdruck, daß er zwar Pfingsten 1360 mit den<br />

Ständen vereinbarte, innerhalb der nächsten zwei Jahre kein Bündnis mit Graf<br />

Engelbert von der Mark zu schließen, aber ungeachtet dessen am <strong>1.</strong> Januar 1370<br />

ein solches einging (Niesert, UrkSlg 2 S. 309 ff. Nr.98; Schmitz-Kallenberg<br />

S. 58). Empört schlossen die Landstände am 28. April d. J. unter sich eine Landesvereinigung,<br />

die gegen den Bischof gerichtet war. <strong>Die</strong> im Vertrage namentlich<br />

aufgeführten vier Edelherren, sechs Ritter, 25 Knappen, die Stadt <strong>Münster</strong> nebst<br />

zwölf Stiftsstädten vereinbarten unter Zustimmung des Domkapitels gegenseitigen<br />

Schutz, Streitfälle einem Schiedsgericht vorzulegen und in Zukunft keinen<br />

Bischof zur Regierung zuzulassen, der die Landesvereinigung nicht anerkannte.<br />

Domkapitel und Stadt <strong>Münster</strong> behielten sich vor, den Bischof in den Bund<br />

aufzunehmen, sofern er nichts gegen die mit dem Grafen von der Mark verfeindeten<br />

Stiftsgenossen unternehme. <strong>Die</strong> Einung sollte auf sechs Jahre gelten. Tatsächlich<br />

bestätigte Bischof Florenz das Bündnis am 13. Juli 1372 (Kindlinger,<br />

MünstBeitrr 1: UrkMerfeldG S. 38-45 Nr. 14), gerade noch rechtzeitig, denn<br />

schon hatten die Stände anläßlich einer Reise des Bischofs in die Rheinlande<br />

das Gerücht verbreiten lassen, Florenz befinde sich aufdem Wege nach Rom,<br />

um sein <strong>Bistum</strong> zu Händen des Papstes zu resignieren (MGQ 1 S. 62 f.). <strong>Die</strong><br />

inneren Verhältnisse des Stifts gerieten in einen äußerst instabilen Zustand. Erst<br />

Florenz' späterer Nachfolger Heidenreich Wolf von Lüdinghausen gelang es,<br />

wieder ein besseres Einverständnis mit den Landständen herzustellen.<br />

<strong>Die</strong> Landesvereinigung entwickelte sich zu einer Art Grundgesetz für das<br />

Stift <strong>Münster</strong>. Fürstbischof Heinrich von Moers bewilligte es am <strong>1.</strong> November<br />

1424 erneut (Niesert, UrkSlg7 S.169-179 Nr.25; MünstUB1,1 S.247<br />

Nr. 512), in einer erweiterten Fassung des Privilegs von 1309. Er versprach,<br />

keine Kirchenlehen zu vergeben, keine Synodalstatuten zu erlassen, keine Quästionarier<br />

und Petitoren im <strong>Bistum</strong> zu dulden, geteilte Archidiakonate nicht zu<br />

vereinigen, keine Burgen, Städte und Güter zu veräußern, ohne Zustimmung<br />

der Vasallen und Ministerialen keinen weltlichen <strong>Bistum</strong>sverweser anzunehmen<br />

und nur mit Wissen und Willen des Domkapitels Fehden zu beginnen oder<br />

Bündnisse zu schließen. Als der Bischof trotzdem die Erbvereinigung mit dem<br />

Erzstift Köln erneuerte und auf seiten seines Bruders <strong>Die</strong>trich, Erzbischofs von<br />

Köln, in die Fehde gegen die Stadt Soest eintrat, sahen die Landstände zu Recht<br />

den mit ihnen geschlossenen Vertrag verletzt. Weite Teile des Landes erhoben sich<br />

gegen den Fürstbischof (§ 12). Heinrich gab nach und gelobte am 8. Mai 1448, aus<br />

der Fehde gegen Soest auszuscheiden (Kindlinger, MünstBeitrr 1: UrkMerfeldG<br />

S. 131 f. Nr. 34). Am 13. Dezember 1447 verpflichtete er sich, Fehden nur noch auf<br />

dem Landtag beschließen zu lassen (ebd. S. 135-138 Nr. 36). Wenigstens äußerlich<br />

war damit der Friede des Landesherrn mit seinen Ständen wieder hergestellt.

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