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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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230 3. Historische Übersicht<br />

Dem Kardinal Commendone bekannte Johann am 18. November, die Postulation<br />

sei ihm willkommen, doch wolle er gern das <strong>Bistum</strong> Osnabrück, das er<br />

seit 1553 besaß, beibehalten, und wenn nur als Administrator. An einer baldigen<br />

päpstlichen Bestätigung liege ihm mit Rücksicht auf die aus den Niederlanden<br />

drohenden Gefahren. Sein Sekretär Laurenz Schrader reiste Mitte Dezember<br />

nach Rom, im Gepäck die notwendigen Papiere und, erstaunlicherweise, den<br />

vom Papst bisher gar nicht verlangten tridentinischen Glaubenseid. An der Kurie<br />

war man mit soviel Eilfertigkeit zufrieden. Pius V beauftragte Johann am<br />

6. April 1567 mit dem Schutz des <strong>Bistum</strong>s <strong>Münster</strong>, obgleich das Konzil sich<br />

gerade erst vehement gegen die Häufung mehrerer Bistümer in einer Hand<br />

ausgesprochen hatte. Am 23. Juli folgte die päpstliche Bestätigung als Bischof<br />

von <strong>Münster</strong> und Administrator von Osnabrück. Kaiser Maximilian H. verlieh<br />

am 2. Oktober d. J. die Regalien. Zwei Tage später erhielt der Bischof die Priester-,<br />

am folgenden Tage die Bischofsweihe. Am 1<strong>1.</strong> Januar 1568 folgte der feierliche<br />

Einritt in <strong>Münster</strong>. Zum Staunen des Publikums traten der Bischof und<br />

seine Begleiter entgegen dem Herkommen waffenlos auf, ein bewußter Hinweis<br />

auf die beabsichtigte Gewaltlosigkeit in kirchlich-geistlichen Dingen.<br />

<strong>Die</strong>ser Tenor tauchte schon im ersten Mandat Johanns vom 3. März d. J. auf,<br />

das Klerus und Laien zu christlicher Lebensführung ermahnte. Der Dechant<br />

von Überwasser, Michael Ruperti, der den Bischof auf seiner Huldigungsreise<br />

begleitete, predigte in gleichem Sinne und forderte die Einhaltung katholischer<br />

Gebräuche. Wie die angeordnete Visitation des friesischen Diözesanteils verlief,<br />

ist unbekannt, da alle Unterlagen fehlen. Offensichtlich brachte der neue Bischof<br />

die besten Voraussetzungen mit, um dem angeschlagenen katholischen Kirchenwesen<br />

zu neuem Glanze zu verhelfen. Oder täuschte man sich in der wahren<br />

Haltung Johanns von Hoya? Lag dem gelehrten Juristen möglicherweise die<br />

Kirche gar nicht am Herzen?<br />

<strong>Die</strong> Reform des veralteten Gerichtswesens, die schon seine Vorgänger anstrebten,<br />

war denn auch die erste Aufgabe, der er sich mit Eifer und Geschick<br />

zuwandte. Dringend erschien besonders eine Entlastung des Geistlichen Gerichts<br />

oder Offizialats. <strong>Die</strong> Bestimmung, Geistliche nur vor diesem Gericht verklagen<br />

zu können, während diese auch Laien vor den Geistlichen Richter ziehen<br />

durften, hatte zur Überlastung und Ablenkung von den eigentlichen Aufgaben<br />

des Offizialats geführt. Erwartungsgemäß nahm der gesamte Klerus gegen eine<br />

Beschneidung der Kompetenzen dieses Gerichts Stellung. Größte Schwierigkeiten<br />

bereitete auch die von einem Ausschuß vorgeschlagene Änderung der Testierfähigkeit<br />

des C/erus secundarius. <strong>Die</strong>ser sollte Erbgüter nur zur Nutzung, nicht<br />

aber als Eigentum besitzen dürfen, womit die Vererbung solcher Güter an Konkubinen<br />

und deren Kinder illusorisch geworden wäre. Von seinem Standpunkt<br />

durchaus zu Recht, betonte der Dechant des Alten Doms, Jakob Voß, als Vorsteher<br />

des C/erus secundarius, daß Geistliche damit rechtlich schlechter gestellt wür-

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