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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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408 4. Verfassung<br />

<strong>Das</strong> von Ottos gewähltem Nachfolger, Konrad von Berg, beschworene Jurament<br />

weist eine andere Gestalt auf. <strong>Die</strong> Bischofschronik berichtet von Konrad:<br />

Bene et pacifice rexit ecclesiam Monasteriensem) quia unicuique in omnibus suam voJuntatem<br />

dimisit (MGQ 1 S. 41). Konrad, vom Papste nicht bestätigt, blieb während seiner<br />

kurzen Regierung auf das Wohlwollen seiner Diözesanen angewiesen und erkaufte<br />

dasselbe mit Nachgiebigkeit. So bewilligte er am <strong>1.</strong> Juli 1309 das münsterische<br />

Landesprivileg, das sich zu einer Art Grundgesetz des Stifts <strong>Münster</strong> entwickelte.<br />

Es bildete den Kern aller späteren Juramente münsterischer Fürstbischöfe<br />

(WestfUB 8 S. 178 f. Nr. 510). Konrad bestätigte im Privileg die weibliche<br />

Erbfolge bei Stiftslehen, das freie Testierrecht unter Verzicht auf die bisher<br />

den Bischöfen aus Nachlässen zustehenden gherade et henvede, eine ordentliche<br />

Gerichtspflege bei Verzicht auf Anstellung eines Offizials und Verbot von Beschlagnahmungen<br />

vor Abschluß eines Gerichtsverfahrens, sowie den Schutz aller<br />

Privilegien und Rechte der Edelherren, Ministerialen, Vasallen, der Stadt <strong>Münster</strong><br />

und kleineren Stiftsstädte. Der Fürst legte seine Zusagen unter Zustimmung<br />

des Domkapitels ab.<br />

Von dem päpstlichen Provisus Ludwig von Hessen ist kein Jurament erhalten<br />

geblieben, doch bezog sich sein Nachfolger, Adolf von der Mark, in seinem zu<br />

Unna am 2<strong>1.</strong> Januar 1358 abgelegten Eid (Ms. 1 Nr. 1 S.309) darauf (Schmitz­<br />

Kallenberg S. 66). Auch Johann von Virneburg, wiederum päpstlich providiert,<br />

gelobte anläßlich seines Einritts in <strong>Münster</strong> am 1<strong>1.</strong> Oktober 1363, dieselben<br />

Eide wie seine Vorgänger zu leisten: iuramenta per nos prestanda et a predecessoribus<br />

nostris prestita et prestari debita et consueta (Niesert, UrkSlg 7 S. 159 f. Nr. 22).<br />

Johanns Nachfolger Florenz von Wevelinghoven wurde ein um einige Zusätze<br />

erweitertes Jurament vorgelegt, das der Bischof nur widerstrebend annahm<br />

(ebd. S. 163-166 Nr.24). Seine Empörung über die neuen Verpflichtungen<br />

klingt in der Bischofschronik nach: Domkapitel und Klerus seien ihm beim<br />

Einzug unfreundlich begegnet und hätten ihm absque certis et speciaJibus causis et<br />

cautionibus et iuramentis omnibus suis predecessoribus insoJitis) ignotis et inauditis nicht als<br />

Bischof und Landesherrn anerkennen wollen (MGQ 1 S.57). Ungeachtet der<br />

unerquicklichen Begleiterscheinung beim Entstehen dieses Juraments blieb dieses<br />

unverändert bis 1424 beibehalten, wie sich aus den angehängten Bestätigungen<br />

Heidenreichs Wolf von Lüdinghausen vom 8. November 1382 (Niesert,<br />

UrkSlg 7 S. 166 f. Nr.24) und Ottos von Hoya vom 18. August 1392 (ebd.<br />

S. 167 f. Nr. 27) ergibt. Nur deren Vorgänger, Potho von Pothenstein, 1379 vom<br />

Papst providiert und nur kurze Zeit in <strong>Münster</strong> tätig, scheint kein Jurament<br />

abgelegt zu haben (Schmitz-Kallenberg S. 66 f.). <strong>Die</strong> Regierungsgewalt lag zu<br />

Pothos Zeit weitgehend in Händen des damaligen Dompropstes Heidenreich<br />

Wolf von Lüdinghausen (MGQ 1 S. 72 Anm. 1).<br />

Neugestaltet wurde das Jurament Heinrichs von Moers aus dem Jahre 1424.<br />

Es umfaßte statt der bisherigen zwölf bereits 23 Artikel. Hinzu traten weitere

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