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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 1<strong>1.</strong> <strong>Die</strong> E ntmachtung der Fürstbischöfe 169<br />

<strong>Die</strong> Jahre 1420 bis 1422 brachten weiteres Unheil über das Stift, u. a. die<br />

Pest. <strong>Die</strong> Menschen waren verstört, nachdem kurz vorher quedam gens nascitur,<br />

quae venerat eum mulieribus et parvulis, de loeo ad loeum vagabatur, gens quedam immunda<br />

et in furto multum subtilis (Zurbonsen S. 62 f.).<br />

Im Innern galt die Kraft des Bischofs der Stärkung der Landesburgen und<br />

festen Plätze. Er konnte auch die meisten verpfändeten Gerichte und Ämter<br />

einlösen: das Gogericht zum Sandwelle für 10 000 Goldgulden, das Amt Bocholt<br />

für 1800 Mark, das Emsland für 2700 Mark, das Amt Vechta für 6400 Goldgulden,<br />

das Amt Rheine für 1000 Mark, das Amt Werne für 1000 Mark, das Amt<br />

Sassenberg für 5200 Goldgulden, das Gericht Beckum für 200 Goldgulden, das<br />

Gericht Ahlen für 300 Goldgulden, das Gogericht Sendenhorst für 200 Mark,<br />

die Burg Dülmen für 1400 Goldgulden, das Amt Dülmen für 1400 Mark, das<br />

Gogericht Oelde mit der Paulsburg für 250 Goldgulden usw. (ebd. S. 141 f.). <strong>Die</strong><br />

Ablösungen waren nur möglich durch finanzielle Hilfe der Stiftsstädte. Zu ihnen<br />

unterhielt der Bischof deshalb stets gute Beziehungen. Ihnen verkaufte er weitgehende<br />

Rechte und Einkünfte (ebd. S. 143 f.).<br />

Bei aller Energie hielt sich der Bischof streng an die Wahlkapitulation. Kein<br />

einziger Vertrag wurde ohne Zustimmung des Domkapitels geschlossen. Nicht<br />

zufällig fällt in diese Zeit das Stiftsstatut vom 13. Juli 1393, das künftig nur noch<br />

adelige bzw. ritterbürtige Personen als Mitglieder zuließ. Domkapitularische und<br />

ritterschaftliche Interessen verbanden sich noch enger als bisher. Zwar blieb die<br />

Aufnahme von Doktoren der Rechte und der Theologie in das D omkapitel<br />

möglich, in Wirklichkeit aber nur auf dem Papier. Der Bischof stimmte dem<br />

Statut zu.<br />

Bei der hier zu beobachtenden Tendenz weiterer Verweltlichung des D omkapitels<br />

mag es fraglich erscheinen, ob die Synodalbestimmungen von 1393 gegen<br />

die Verwahrlosung der Sitten im Klerus (Schnurr S. 150 f.) ernst gemeint waren.<br />

<strong>Das</strong>selbe gilt für die Synode von 1398, die sich aufgrund der Verfügungen Bischof<br />

Ludwigs von Hessen gegen die Einmischung von Laien in kirchliche Angelegenheiten<br />

wandte und den Handel mit Bildern und Statuen in den Kirchen<br />

verbot (ebd. S. 151). <strong>Die</strong> Synode von 1413 untersagte den Geistlichen, heimliche<br />

Ehegelöbnisse zuzulassen. Auch der Konkubinat der Priester wurde streng untersagt<br />

(ebd. S. 151 ff.).<br />

Der Besuch dieser seltenen Synoden muß unbefriedigend gewesen sein. Deshalb<br />

stiftete der Vikar Johann Klunsevoet 362 Mark für Geldzuwendungen und<br />

Brot für die Teilnehmer der Synoden. Offensichtlich sollte der Besuch damit<br />

reizvoller gemacht werden (ebd. S. 154).<br />

Im Klosterwesen herrschte Erstarrung. <strong>Die</strong> Gründung von Frenswegen ging<br />

nicht von <strong>Münster</strong>, sondern von Windesheim bei Zwolle aus. <strong>Die</strong> Bestätigung<br />

der Stiftung durch Bischof Otto bedeutete nur eine reine Formalität (GS NF 5<br />

S. 19 ff.). Ebenso stellt sich die Gründung des Fraterhauses zum Springborn in

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