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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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410 4. Verfassung<br />

ner S. 84), leistete aber auch am 1<strong>1.</strong> Januar 1568 sein Juramentum mit Bestätigung<br />

des Landesprivilegs einschließlich der Zusätze (DKapM 1 D Nr. 21 f.).<br />

Gleichzeitig erließ er ein weiteres Landesprivileg wegen Vergabe der Lehen, das<br />

dem Landesprivileg vom 30. Januar 1426 glich. Eine Bestätigung erfolgte am<br />

1<strong>1.</strong> Januar 1566 (ebd. Nr. 7). <strong>Die</strong> Wahlkapitulation festigte die finanziellen und<br />

jurisdiktionellen Kompetenzen des Domkapitels. Einmischungen des Bischofs<br />

in die Rechte der Archidiakone wurden untersagt, obgleich das Tridentinum<br />

soeben in entgegengesetztem Sinne entschieden hatte. Nach den Konzilsbeschlüssen<br />

sollten die geistlichen Befugnisse der Bischöfe gestärkt werden. Hier<br />

wurde der umgekehrte Pfad eingeschlagen. Abermals wurde der Fürstbischof<br />

zu der aussichtslosen Aufgabe verdammt, die an den Protestantismus verlorenen<br />

friesischen Archidiakonate für die münsterische Kirche zurückzugewinnen.<br />

Außerdem sollte er seine Residenz in <strong>Münster</strong> nehmen - er besaß noch das<br />

<strong>Bistum</strong> Osnabrück -, die Regierung erst nach päpstlicher Admission antreten,<br />

innerhalb eines Jahres die Bischofsweihe nehmen und ohne Zustimmung des<br />

Domkapitels weder resignieren noch einen Koadjutor annehmen (Keller 1<br />

S. 364 ff. Nr. 273). Am 1<strong>1.</strong> Januar 1568 folgte das übliche Jurament (Kißener<br />

S.233), am 6. April 1570 die Bestätigung des Landesprivilegs (DKapM 1 C<br />

Nr. 8). Für den vom Fürstbischof wegen Erkrankung angenommenen minderjährigen<br />

Koadjutor, Johann Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg, stellte dessen Vater,<br />

Herzog Wilhelm der Reiche, am 23. Dezember 1571 eine 23 Artikel umfassende<br />

Wahlkapitulation aus (DKapM 1 E Nr. 9; Kißener S. 85 f.) und bestätigte diese<br />

nach vollzogener Wahl seines Sohnes zum Administrator am 28. April 1574<br />

(DKapM 1 E Nr. 10). Am 16. September 1580 vollzog der inzwischen volljährige<br />

Prinz eine eigene Wahlkapitulation (ebd. N r. 11; Kißener S. 89).<br />

Auf die Wahlkapitulation Ernsts von Bayern vom 8. Februar 1577, wiederholt<br />

am 16. Mai 1585, eigentlich eine Verpflichtung seiner Bürgen (DKapM 1 E<br />

Nr. 11 a; Schröer, Erneuerung 2 S. 222 f.) nach dem Muster der Urkunde von<br />

1567 zuzüglich einiger neuer Punkte (Kißener S.90), folgte dessen Jurament<br />

vom 4. Dezember 1598 nach dem Vorbild von 1426, stellvertretend vom Dompropst<br />

Arnold von Bocholtz geleistet (DKapM 1 D Nr. 23). Ernsts Koadjutor,<br />

Ferdinand von Bayern, schloß am 18. August 1611 mit den Ständen eine Wahlkapitulation,<br />

erneuert am 20. Februar 1612 (Kißener S. 90 u. S. 240) und leistete<br />

nach Antritt der Regierung am 1<strong>1.</strong> April 1612 das herkömmliche Jurament<br />

(Schröer, Erneuerung 2 S. 267; Kißener S. 233).<br />

Spannend verlief die Gestaltung der Wahlkapitulation des Fürstbischofs Christoph<br />

Bernhard von Galen, vollzogen am 18. September 1652 (Ms. 2 Nr. 82<br />

S. 331 ff.). Dem Bischof gelang es durch geschickte, auf den ersten Blick unverdächtige<br />

Formulierungen, die ihm von den Ständen zugemuteten Bindungen<br />

teilweise illusorisch zu machen. Er sicherte damit seine selbständige Politik, besonders<br />

für den Fall eines Kriegsbeginns (Kohl S. 33 - 36). <strong>Das</strong> Jurament legte

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