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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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364 4. Verfassung<br />

wurde 1483 von Sixtus IV bestätigt. <strong>Die</strong> Zeit einseitiger päpstlicher Provisionen<br />

war damit vorbei.<br />

Größere Schwierigkeiten seitens des päpstlichen Stuhls bei der Besetzung des<br />

<strong>Bistum</strong>s <strong>Münster</strong> gab es später nicht mehr. Der Kurie stand nach der Wahl<br />

des Domkapitels die Bestätigung, bei Postulationen die Admission, eine reine<br />

Gnadensache, zu. In den vorhergehenden Definitivprozessen, mit deren Leitung<br />

gewöhnlich der Kardinalprotektor der deutschen Nation beauftragt wurde,<br />

stellte dieser die Angelegenheit der Deutschen Kongregation vor, worauf der<br />

Elekt bei günstigem Ergebnis in der nächsten Sitzung präkonisiert wurde<br />

(Schröer, Vor der Reformation 2 S. 20). Seit der Einrichtung der Kölner Nuntiatur<br />

(1583/84) fand der Informativprozeß meist in Köln statt. Der Papst forderte<br />

danach zum Empfang der Bischofsweihe und zur persönlichen Wahrnehmung<br />

der Amtsobliegenheiten auf (ebd.1 S.441). Am 13. November 1564 schrieb<br />

Papst Pius IV in der Bulle Iniunctum nobis allen Bischöfen, Äbten und Pfarrern<br />

die Ablegung des Tridentinischen Glaubenseides vor. Ohne den Eid war keine<br />

Bestätigung möglich (Mirbt Nr. 954). Wilhelm Ketteler, der den Eid aus Gewissensgründen<br />

ablehnte, blieb keine andere Wahl, als sein Amt zurückzugeben<br />

(vgI. § 14).<br />

Der letzte bedeutendere Eingriff in Verhältnisse der münsterischen <strong>Diözese</strong><br />

erfolgte am 3. Februar 1493, als Papst Alexander VI. die vom Üblichen abweichende<br />

kirchliche Verfassung im friesischen Teil des <strong>Bistum</strong>s billigte (Freisenhausen<br />

S. 102; INAWestfBbd 3 S. 450: A 5 BI. 29). Im allgemeinen ging es lediglich<br />

um die Erteilung von Indulten, um Lizenzen zu Resignationen oder Mahnungen<br />

zur rechten Amtsführung (vgI. unter den Viten der Bischöfe). Besonders<br />

waren die eigentlich nur den Metropoliten auf fünf Jahre zustehenden Indulte<br />

zur Vergabe von Pfründen begehrt, konnten aber nie im erwünschten Umfang<br />

erreicht werden, da der Papst Präzedenzfälle vermeiden wollte.<br />

Gemäß der Bulle Sixtus' V Romanus pontifex von 1585 sollten die Bischöfe<br />

alle drei bis fünf Jahre beim persönlichen Besuch der limina apostolorum Statusrelationen<br />

vorlegen, doch blieb die Forderung auf dem Papier. Viele, wenn nicht<br />

die meisten münsterischen Bischöfe, waren niemals in Rom. Erhalten sind nur<br />

die Statusberichte von 1653, 1660, 1675,1) 1702, 1703, 1722, 1755 und 1768<br />

(INAWesf Bbd 3 S. 68 f.).<br />

Obgleich gerade Papst Gregor XIII. (1572 -1585) an den gefährdeten westfälischen<br />

Bistümern interessiert war (Schröer, Erneuerung 1 S. 442 f.), blieb das<br />

Verhältnis der hiesigen Bischöfe zur Kurie unter ihm und in der Folgezeit kühl.<br />

Gegen apostolische Legaten und Nuntien bestand das Mißtrauen, sie könnten<br />

1) SCHMIDLIN; SCHRÖER, <strong>Die</strong> Galenkorrespondenz S.9; Akten und Urkunden zur<br />

Außenpolitik Christoph Bernhards von Galen 1650-16783: Vom Kölner Frieden bis<br />

zum Tode des Fürstbischofs 1674-1678 bearb. von Wilhe1m KOHL (VeröffHistKomm­<br />

Westf 42,1,3.1986 S. 641-657 bearb. von Wilhelm BERN ING).

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