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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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688 4. Verfassung<br />

zung läßt sich erstmals 1359 nachweisen. Aus diesem "Kollektionsrecht" entwikkelte<br />

sich von selbst der Anspruch, auch über die Verwendung der Steuergelder<br />

mitzubestimmen (Schubert S. 47 ff.), zumal später die Schatzungen nicht mehr<br />

für einen besonderen Fall gefordert, sondern zur Dauerabgabe wurden.<br />

Zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen gehörten auch die Leib- und<br />

Spanndienste, die dem Bischof, Stiftsvogt oder Gerichtsherrn geleistet werden<br />

mußten. Sie wurden für Zwecke der Landesverteidigung gefordert, darunter<br />

Burgenbau, Straßenbesserung, Brückenunterhaltung, Wachdienste, Fuhren,<br />

Briefbeförderung, Transport von Naturalabgaben usw. Eigentlich durften diese<br />

Leistungen nur für die genannten Zwecke genutzt werden, doch bildeten sie<br />

später einen Teil des allgemeinen fürstlichen Haushalts. Privatrechtlicher Natur<br />

waren dagegen Erntedienste auf den Amtshäusern, wenn diese auch wegen der<br />

unbedeutenden Eigenwirtschaft des Landesherrn keine Rolle spielten. Fast alle<br />

<strong>Die</strong>nste wurden bei zunehmender Geldwirtschaft durch "<strong>Die</strong>nstgelder" abgelöst.<br />

<strong>Das</strong>selbe gilt für den hundehawer oder das hundekorn, ersetzt durch das hundegeld<br />

zum Unterhalt der herrschaftlichen Jagdmeute.<br />

Wenig beachtet werden in der Literatur die Einkünfte aus der bischöflichen<br />

Siegelkammer, die der landesherrlichen Rentkammer zuflossen. Sie ergaben sich<br />

aus Siegelgebühren und den vom Offizial, später auch vom Weltlichen Hofgericht<br />

verhängten Brüchten (kleineren Geldstrafen). Der Gewinn für den Fürsten<br />

war anfangs erheblich, ging aber durch Überbeanspruchung der Siegelkammergefälle<br />

schnell zurück, zumal auch die Gehälter der Gerichtsbeamten daraus<br />

bestritten wurden Oacob S. 94).<br />

<strong>Die</strong> "Hofquartiergelder" lasteten allein auf den Unterbeamten der obersten<br />

Gerichte und beruhten auf der Quartierpflicht bei Besuchen des Landesherrn<br />

(ebd.). An sich unbedeutend, äußerte sich in ihnen, wie in allen landesherrlichen<br />

Steuern, das ehemalige bei der Huldigung abgelegte Treueversprechen gegenüber<br />

dem Fürsten, wenn auch die damit verbundene Wahrung gegenseitiger<br />

Rechte längst in den Hintergrund getreten war (Schubert S. 86 f.).<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung der direkten Hauptsteuer läßt sich im Stift <strong>Münster</strong> bis zum<br />

Jahre 1184 zurückverfolgen. Bischof Hermann befreite damals ein Hausgrundstück<br />

in der Stadt <strong>Münster</strong> a civili collecta, quam schot vocant (Erhard, Cod. 2 S. 171<br />

Nr. 442). Am 26. Februar 1285 werden Einkünfte de precariis, que vulgariter bede<br />

dicuntur, erwähnt, die Bischof Everhard dem Edelherrn zur Lippe für seine <strong>Die</strong>nste<br />

versprochen hatte (WestfUB 3 S. 666 Nr. 1270). Schot und bede, talliae et exactiones,<br />

precarie seu petitiones, collecta seu contributio bedeuten offensichtlich alle dasselbe.<br />

Seltener begegnet für die direkte Steuer die Bezeichnung hawesgeld (Hofgeld).<br />

Hofgeld- und Bedepflichtige sind dieselben (Metzen S. 17 ff.). Alle diese Lasten<br />

gehen auf ältere Schutz- und Gerichtsrechte zurück, wie sie im Privileg König<br />

Arnulfs für Metelen 889 erwähnt werden: nullus iudex puplicus vel quilibet ex iudiciaria<br />

potestale homines ipsius quibuslibet puplicis exactionibus distringere presumat (KsUrk-

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