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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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624 4. Verfassung<br />

Wüllner Wolfgang, Zivilrecht und Zivilrechtspflege in den westlichen Teilen Westfalens am<br />

Ende des 18. Jahrhunderts (VeröffHistKomm Westf 22,9) 1964<br />

Jacob, Hofkammer<br />

Schmitz-Eckert, Hochstift-münsterische Regierung<br />

Schröer, Kirche in Westfalen vor der Reformation<br />

- Kirche in Westfalen im Zeichen der Erneuerung<br />

Sch ulze Hans Kurt, <strong>Die</strong> Grafschaftsverfassung der Karolingerzeit in den Gebieten östlich des<br />

Rheins (SchrrVerfG 19) 1973<br />

Ilisch Peter, Gogericht und Freigericht Hastehausen (GBllKrCoesfeld 2. 1977 H. 2 S. 5 fE)<br />

N ab rings Arie, Strafrecht und Strafverfahren im Fürstentum <strong>Münster</strong> am Ausgang des 16. Jahrhunderts<br />

(WestfZ 135. 1985 S. 9 - 23)<br />

GS NF 17,1: Kohl, Domstift St. Paulus 1<br />

Ha a s Isabel, Probleme der Gerichtsverfassung der Stadt <strong>Münster</strong>, insbesondere der Zuständigkeitskonkurrenz<br />

zwischen der Stadt und dem Landesherrn ca. 1580 bis ca. 1660. Mag.-Arb.<br />

<strong>Münster</strong> 1990 (masch.)<br />

Bemmann Klaus, Neue Aspekte zur Entwicklung der sächsischen Gogerichte (ZSRG Germ.<br />

109. 1992 S. 95 -128)<br />

Holzern Andreas, Katholische Konfession und Kirchenzucht. Handlungsformen und Deliktfelder<br />

archidiakonaler Gerichtsbarkeit im 17. und 18. Jahrhundert (WestfForsch 45. 1995<br />

S. 295-332)<br />

Schubert, Fürstliche Herrschaft<br />

Luttkus Dirk, <strong>Die</strong> Handschriften Msc. 1213 und 1214 im Staats archiv <strong>Münster</strong> als Quellen<br />

zur Geschichte des westfälischen Notariats. Mag.-Arb. <strong>Münster</strong> 1997 (masch.)<br />

a. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Gerichtsverfassung des späten Mittelalters und der Neuzeit macht im<br />

Hochstift <strong>Münster</strong> auf den ersten Blick den Eindruck großer Verwirrung. Nirgends<br />

bestehen klare Abgrenzungen der Zuständigkeit in sachlicher wie persönlicher<br />

Beziehung .. Befremdend wirkt auch die unklare Trennung von geistlicher<br />

und weltlicher Gerichtsbarkeit, die letzten Endes in der Doppelfunktion des<br />

Bischofs als Ordinarius und Fürst ihren Grund hat. Der Bischof war dementsprechend<br />

oberster Gerichtsherr in geistlichen und weltlichen Sachen. Wie es<br />

zu diesem Zustand gekommen ist, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, weil Quellen<br />

für die älteren Verhältnisse so gut wie ganz fehlen. Alle Bemühungen, Licht in<br />

die ehemalige Gerichtsverfassung zu bringen, beruhen auf Vermutungen.<br />

So wurde vorübergehend die Ansicht vertreten, Gogerichte und Freigerichte<br />

seien aus getrennten Wurzeln erwachsen. Gogerichte gingen auf die altsächsische<br />

Gerichtsbarkeit, Freigerichte auf fränkische Grafengerichte zurück. <strong>Die</strong><br />

These hat sich als unhaltbar erwiesen. Nichts von den altsächsischen Gerichten<br />

hat die karolingische Eroberung des Landes überlebt. Allem Anschein nach gab<br />

es seit dieser Zeit nur eine einzige Gerichtsform, die sowohl herrschaftliche wie<br />

genossenschaftliche Züge aufwies. Sie diente in bestimmten räumlichen Bezirken<br />

der Rechts- und Friedenssicherung im umfassenden Sinne des Wortes. Wie diese<br />

Bezirke beschaffen waren, ist unbekannt. Wahrscheinlich standen sie in Beziehung<br />

zu Siedlungseinheiten und der im 9. und 10. Jahrhundert kaum erkennba-

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