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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 30. Bischö flich e Juramente und Wahlkapitulationen 407<br />

Zeit. Trotzdem beschäftigt sich die Forschung erst seit wenigen Jahrzehnten mit<br />

diesem Gegenstand.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen den seit etwa 1300 von allen münsterischen<br />

Bischöfen, mit wenigen Ausnahmen, geleisteten Juramenten und den in Verhandlungen<br />

mit dem D omkapitel und den anderen Ständen vor der Wahl ausgehandelten,<br />

gelegentlich aber auch erst nach der Wahl abgeschlossenen Wahlkapitulationen,<br />

die ab der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts üblich wurden.<br />

<strong>Die</strong> Geschichte der Juramente im so verstandenen Sinne als Schwur des<br />

neuen Landesherrn, die Privilegien und Gewohnheiten des Domkapitels und<br />

der Ritterschaft, später auch der Städte, zu wahren, setzt mit dem nur indirekt<br />

überlieferten Eid Bischof Ottos von Rietberg aus dem Jahre 1301 ein. Aus den<br />

vom D omkapitel gegen den Bischof 1306 erhobenen Vorwürfen (WestfUB 8<br />

S. 123 Nr.351) läßt sich ablesen, daß Otto anläßlich seiner Wahl versprach,<br />

Rechte und Gewohnheiten des Domkapitels nicht anzutasten, keinen Offizial<br />

einzusetzen, die Archidiakone in ihren Ämtern und Befugnissen nicht zu beschränken,<br />

nur solche Prälaten zu konfirmieren, die dem Bischof vom Kapitel<br />

präsentiert wurden, keinen Geistlichen ohne Zustimmung des Domkapitels von<br />

Amt und Würden zu suspendieren sowie keine außergewöhnlichen Abgaben<br />

und Steuern vom Lande zu fordern. Deutlich erkennbar enthält das Jurament<br />

zwei Teile: <strong>1.</strong> Wahrung der Rechte des den Bischof wählenden Domkapitels,<br />

2. Beschränkung der Befugnisse des Landesherrn bei der Ausschreibung von<br />

Steuern (Schmitz-Kallenberg S. 65 f.). Ob daraus gefolgert werden kann, daß<br />

schon im 13. Jahrhundert vom Domkapitel Juramente der Elekten verlangt wurden,<br />

die nur die erste Bedingung enthielten, muß ungeklärt bleiben. <strong>Das</strong> Otto<br />

von Rietberg vorgelegte Dokument stellt jedenfalls ein von den Wahlberechtigten<br />

dem Kandidaten anläßlich seiner Wahl vorgelegtes Wahlbündnis dar, an dessen<br />

Zustandekommen der zukünftige Bischof nicht beteiligt war und das die<br />

vom Landesherrn zu erfüllenden Forderungen enthielt (Vierhaus S.210). Zu<br />

den ältesten Bedingungen - Wahrung der domkapitularischen Rechte und Steuerfrage<br />

- traten später weitere Punkte, wie etwa die Befugnis zur Besetzung<br />

wichtiger Beamtenstellen, noch später außenpolitische und militärische Fragen.<br />

So wurden allmählich die sogenannten Wahlkapitulationen zu immer umfangreicheren<br />

und in die Einzelheiten gehenden Gebilden. Je nach der Persönlichkeit<br />

des Landesherrn, aber auch unter dem Einfluß der jeweiligen Zeitverhältnisse<br />

wurden dem Fürstbischof mehr oder weniger enge Fesseln angelegt.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten stellt das Jurament Ottos von Rietberg als eine<br />

vom Domkapitel dem Fürsten vorgelegte Verpflichtung den Typus der späteren<br />

Juramente dar, bildet aber auch aufgrund seines Inhalts die Vorstufe zu den<br />

späteren Wahlkapitulationen. Eindeutig läßt sich das für die Verfassung des Stifts<br />

<strong>Münster</strong> bedeutsame Dokument weder dem einen noch dem andern Typus zuordnen<br />

(Kißener S. 78 f.).

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