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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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622 4. Verfassung<br />

spiels-Konventionen, Versammlungen unter Vorsitz des Amtsdrosten oder seines<br />

Vertreters. An den Versammlungen, die jährlich, seit dem Edikt vom 17. Juli<br />

1765 alle zwei Jahre stattfanden, nahmen die Gutsherren teil. <strong>Die</strong> Bauern bildeten<br />

den Umstand, besaßen aber kein Stimmrecht. <strong>Die</strong> Anwesenden prüften und<br />

billigten den Kirchspielshaushalt (Ohde S. 39 -42). Im Anschluß wurden allgemeine<br />

Kirchspielsangelegenheiten besprochen, etwa Baurnaßnahmen, Markensachen,<br />

Verpachtungen, Schulden, Prozesse usw. (ebd. S. 42 f.).<br />

Für alle, auch weltlichen Angelegenheiten war ursprünglich der Pfarrer verantwortlich.<br />

Später bürgerte sich die Anstellung von Kirchspielsrezeptoren für<br />

die Steuererhebung (ebd. S. 44), eines Führers für die Organisierung der Landesverteidigung<br />

und Musterung (ebd. S. 44 f.) und von Vögten als Polizei- und<br />

Gerichtsdienern (ebd. S. 45) ein, die auf Lebenszeit gegen geringes Entgelt angestellt<br />

wurden. <strong>Die</strong> Provisoren und Bauerrichter als Vertreter der allgemeinen<br />

Kirchspielsinteressen (ebd. S. 45 ff.) entstammten der Schicht der Schatzpflichtigen<br />

und erhielten für ihre zeitlich begrenzte Tätigkeit keine besondere <strong>Die</strong>nstentschädigung.<br />

Sie genossen lediglich Freiheit von bestimmten <strong>Die</strong>nsten. <strong>Die</strong><br />

Bauerrichter sorgten in ihrer Bauerschaft für ordnungsgemäße Instandhaltung<br />

der Wege, Räumung der Gräben und den Straßenbau.<br />

Nicht zur Kompetenz der weltlichen Unterbehörden gehörte die Aufsicht<br />

über Schulen und milde Stiftungen, Abnahme und Kontrolle der Kirchen- und<br />

Armenrechnungen. Dafür waren die Archidiakone zuständig, sofern nicht ein<br />

anderes Gremium Patronatsrechte besaß (ebd. S. 19).<br />

§ 49. Gerich ts verfas s ung<br />

Freher Marquard, O e secretis iudiciis olim in Westphalia aliisque <strong>Germania</strong>e partibus olim<br />

usitatis postea abolitis commentariolus. Ed. nova cur. J. G. W Helmstadii 1663; ed. J. H. D.<br />

Goebel. Ratisbonae 1762<br />

(Möser Justus), Eine kurze Nachricht von den Westfälischen Freygerichten (Westph. Bey träge<br />

zum Nutzen und Vergnügen. 1780 Sp. 161-184)<br />

Kindlinger Nikolaus, Geschichte der älteren Grafen, als Reichsbeamte bis zum 13. Jahrhundert<br />

und die westphälischen Fehm- und Freigerichte. Leipzig 1793<br />

Kopp Kar! Philipp, Ueber die Verfassung der heimlichen Gerichte in Westphalen, hg. von M. G.<br />

Kopp. Göttingen 1794<br />

Kö s te r Ludwig Albrecht Wilhe1m, Diplomatisch-practische Bey träge zu dem deutschen Lehnrecht<br />

und zu der Westphälischen Fehmgerichts-Verfassung 1 - 3. O ortmund und Leipzig<br />

1797 -1809<br />

Wigand Paul, <strong>Das</strong> Femgericht Westphalens aus den Quellen dargestellt und mit noch ungedruckten<br />

Urkunden erläutert. 1825, 21893<br />

<strong>Die</strong> Freigrafschaften der <strong>Münster</strong>sehen Diöcese (AllgArchGkdePreußStaat 10. 1833 S. 42-65,<br />

145-174,248-279)<br />

<strong>Die</strong> Gografschaften der <strong>Münster</strong>sehen Diöcese (ebd. 1<strong>1.</strong> 1833 S. 289 - 308)<br />

von Olfers, Beiträge<br />

Geisberg Heinrich, <strong>Die</strong> Fehme. Eine Untersuchung über Namen und Wesen des G erichts<br />

(ZVaterländG 19. 1858 S. 33 -186)

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