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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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328 4. Verfassung<br />

S. 50; Kreisel). Wahrscheinlich hatte sich das alleinige Wahlrecht des Domkapitels<br />

damals schon weitgehend verfestigt, doch scheint die Bitte an den Papst,<br />

den Elekten zu providieren, vom Domkapitel gemeinsam mit Ministerialen und<br />

Bürgern abgeschickt worden zu sein (Loegel S. 51 f.; Schmitz-Kallenberg S. 18).<br />

Obgleich der Erzbischof widersprach, bestätigte Innocenz VI. den Elekten am<br />

8. November 1357 (HierCath <strong>1.</strong> 1898 S. 362).<br />

Gute Beziehungen zum römischen Papst Bonifaz IX. unterhielt der am<br />

13. April 1392 vom Domkapitel gewählte bisherige Dompropst Otto IV von<br />

Hoya-Nienburg (1392-1424), der schon am 10. Juni d. J. päpstlich bestätigt<br />

wurde (HierCath <strong>1.</strong> 1898 S. 362) und am 18. August d. J. das Juramentum ablegte.<br />

<strong>Die</strong> nächsten Wahlen stellten im rechtlichen Sinne Postulationen dar (s. unter e).<br />

Erst Friedrich IH. von Wied (1522-1532) kam wieder durch Wahl des<br />

Domkapitels zum Bischofsamt, und zwar per viam compromissi (Schröer, Reformation<br />

2 S. 124 f.). Bei diesem Verfahren einigten sich die Domherren auf einige<br />

wenige Mitglieder, die dann die Wahl vornahmen. Sie fand diesmal auf Betreiben<br />

von Friedrichs Bruder Hermann, Erzbischof von Köln, und auf Empfehlung<br />

Herzog Johanns IH. von Jülich-Kleve-Mark statt, während Landgraf Philipp von<br />

Hessen und Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen lieber den ihnen befreundeten<br />

Bischof Erich von Braunschweig-Grubenhagen als Bischof in <strong>Münster</strong><br />

gesehen hätten. Der Papst bestätigte die Wahl Friedrichs am 30. Januar 1523<br />

(HierCath 3. 1923 S. 247).<br />

<strong>Die</strong> folgenden Jahrhunderte bis zur Auflösung des Fürstbistums sind gezeichnet<br />

durch die ständige Zunahme von Postulationen (s. unter e) in Verbindung<br />

mit <strong>Bistum</strong>skumulationen (§ 23). Dazwischen fallen einige Wahlen ex gremio<br />

capituli. Dazu gehört die Wahl Wilhe1m Kettelers (1553-1557) am 29. November<br />

1553 unter klevischem Einfluß (Keller 1 S. 269 ff.), dem Papst Julius IH. am<br />

4. August 1554 ein Indultum consecrationis erteilte. Vor der Resignation Wilhelms<br />

(s. unter k) kam es weder zur Weihe noch zur päpstlichen Bestätigung (Hier­<br />

Cath 3. 21923 S. 247). Auch sein Nachfolger Bernhard von Raesfeld (1557-<br />

1566) wurde am 4. Dezember 1557 unter klevischem Einfluß vom Domkapitel<br />

ex gremio gewählt und am 23. Dezember 1558 vom Papst bestätigt (HierCath 3.<br />

21923 S.247). Da Bernhard unter Hinweis auf die Armut seines <strong>Bistum</strong>s die<br />

Zahlung der Gebühren an die Kurie verweigerte, kam die Konfirmationsbulle<br />

nicht zur Auslieferung.<br />

Am 14. November 1650 wurde der Domküster Christoph Bernhard von<br />

Galen (1650-1678) gegen einflußreiche fürstliche Konkurrenten ex gremio zum<br />

Bischof gewählt und, verzögert durch die in Rom erhobene Klage des Domdechanten<br />

Bernhard von Mallinckrodt, am 22. Mai 1651 päpstlich approbiert<br />

(HierCath 4. 1935 S.246). Der bisherige Domdechant Friedrich Christian<br />

von Plettenberg (1688 -1706) wurde am 29. Juli 1688 vom Kapitel zum Bischof<br />

gewählt und am 20. Dezember d. J. vom Papst bestätigt (HierCath 5. 1952<br />

S.272).

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