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Das Bistum Münster 7,1. Die Diözese - Germania Sacra

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§ 46. Lehnswesen 601<br />

Leihgabe zugunsten des Lehnsmannes. Er war sich dabei bewußt, daß die Gefahr<br />

einer Umwandlung des verliehenen Gegenstandes in freies Eigentum (allodium)<br />

bestand. Gerade im geistlichen Staat führte die Nichterblichkeit der Fürstenwürde<br />

den Lehnsträger in Versuchung, die bei jedem Regierungswechsel<br />

geforderte Neubelehnung zu umgehen (poth S. 50 - 56 Lehn- und Erbrecht)<br />

und auf diesem Wege Lehen in Allode zu verwandeln. In Erkenntnis dieser<br />

rechtlichen Schwäche und um die "Verdunkelung" der Lehen zu verhindern,<br />

schritten die Lehensherren bei zunehmender Schriftlichkeit zur Anlage von Lehenregistern,<br />

so auch im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> seit Ende des 13. Jahrhunderts.<br />

Ursprünglich vollzog sich die Belehnung der Vasallen (nobiles, vasallI) nach<br />

einer anderen Ordnung als die der Ministerialen (ministri, ministeriales, denstmannen),<br />

doch verschmolzen beide Stände im 13. Jahrhundert zum Stand der Ritterschaft<br />

(milites, famulI), wenn auch einige standes bedingte Unterschiede erhalten<br />

blieben.<br />

Ein besonderes Ministerialenrecht läßt sich in <strong>Münster</strong> seit der Regierungszeit<br />

Bischof Friedrichs (1064-1084) nachweisen (poth S. 27). <strong>Die</strong> mit dem Anfall<br />

der ravensbergischen Besitzungen im Osnabrücker Nordland in die münsterische<br />

Ministerialität übergetretenen, bisher ravensbergischen <strong>Die</strong>nstmannen lebten<br />

dagegen nach dem ihnen 1224 von Graf Otto von Ravensberg verliehenen<br />

Paderborner <strong>Die</strong>nstrecht (ebd. S. 28).<br />

Seit dem 14. Jahrhundert nahm die Zahl der Lehnsregister ständig zu. Sie<br />

entwickelten sich bis zum 16. Jahrhundert mehr und mehr zu Sammlungen von<br />

Lehnsurkunden. Anfangs enthalten sie auch Zeit- und Erbverpachtungen, Bürger-<br />

und Bauernlehen, nicht immer von den echten Lehen unterscheidbar. Später<br />

finden sich Lehnsnotizen auch in den münsterischen "Verschreibungsbüchern",<br />

die Bestallungen mit weltlichen Ämtern und geistlichen Pfründen aufnahmen,<br />

aber auch Verpfändungen, mit denen nicht selten die Verleihung eines Amtes<br />

verbunden war, und eben die nicht deutlich davon geschiedenen Belehnungen<br />

im klassischen Sinne. Damals galten solche Akte sämtlich als verlehnung von<br />

Rechten und materiellen Vorteilen durch den Herrn an Personen, die ihm dafür<br />

dienten.<br />

Eine annähernde Gesamtübersicht über alle münsterischen Lehen bieten nur<br />

die anläßlich eines Lehnstages nach dem Regierungsantritt eines Bischofs angefertigten<br />

Aufzeichnungen. Vollständig konnte diese Liste nicht sein, da nicht<br />

alle Lehnsträger zum angesetzten Tage erschienen, sondern den Termin aus<br />

dringendem Grunde oder vorsätzlich versäumten. Es läßt sich nicht feststellen,<br />

wie mit säumigen <strong>Die</strong>nstmannen verfahren wurde. <strong>Die</strong> Kontrolle scheint wenig<br />

wirksam gewesen zu sein. Selbstverständlich wurde die beim Tode eines Lehenträgers<br />

oder bei Veräußerung des Lehens an Dritte notwendig werdende Neubelehnung<br />

ebenfalls in den Registern verzeichnet, jedoch tragen solche Notizen<br />

zufälligen Charakter, der Aussagen über den Umfang des bischöflichen Lehenbesitzes<br />

nicht zuläßt.

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