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Tafsir Al-Qur'an Al-Karim (monolinguale Ausgabe) - Way to Allah

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Tafsīr <strong>Al</strong>-Qur’ān <strong>Al</strong>-Karīm<br />

2:224 - Man sollte nicht den Namen <strong>Al</strong>lāhs missbrauchen, um billige Zwecke zu erreichen wie<br />

dies die Götzendiener vor dem Islam zu tun pflegten (vgl. 5:89 und die Anmerkung dazu).<br />

2:225 - ‘Ā’iša, <strong>Al</strong>lāhs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: ”Der Qur’ān-Vers ><strong>Al</strong>lāh wird euch keine<br />

Unachtsamkeit in euren Schwüren zum Vorwurf machen [...]< wurde wegen (der beiden<br />

Schwurformen) >Nein, bei <strong>Al</strong>lāh< und >Doch, bei <strong>Al</strong>lāh< offenbart.“ (Bu) Unser Prophet<br />

Muḥammad (a.s.s.) hat gesagt: ”Wenn jemand einen feierlichen Schwur ablegt und dann feststellt,<br />

dass etwas anderes die richtigere Handlungsweise wäre, dann sollte er das tun, was richtiger ist; er<br />

soll dann seinen Schwur brechen und dafür Buße tun.“ (Bu, Mu) Für den Bruch eines Schwurs<br />

beträgt die Buße entweder die Speisung von zehn Armen, oder die Einkleidung derselben Zahl,<br />

oder die Befreiung eines Sklaven. Wenn man bedürftig ist und die Mittel dazu nicht aufbringen<br />

kann, so sind drei Fastentage einzuhalten. Unbedachte bzw. "gerutschte" Schwüre sind nicht<br />

bußpflichtig (vgl. 5:89; 16:91; 24:22 und die Anmerkung dazu).<br />

Diejenigen, die Enthaltsamkeit von ihren Frauen beschwören, sollen vier Monate warten.<br />

Wenn sie sich dann von ihrem Schwur entbinden wollen, ist <strong>Al</strong>lāh wahrlich <strong>Al</strong>lverzeihend,<br />

Barmherzig. (2:226) Doch wenn sie den festen Entschluss zur Scheidung gefasst haben, dann<br />

ist <strong>Al</strong>lāh wahrlich <strong>Al</strong>lhörend, <strong>Al</strong>lwissend. (2:227)<br />

2:226 - Es gehört zu den Vorzügen der islamischen Gesetzgebung, dass die Dauer der<br />

Enthaltsamkeit durch das Verlassens des Ehebettes gesetzlich begrenzt ist, damit der Mann keine<br />

Möglichkeit hat, die weiblichen Gefühle seiner Frau für unbeschränkte Dauer zu beeinträchtigen<br />

(vgl. 2:227).<br />

2:227 - Tut er dies trotzdem (vgl. 2:226), steht der Frau die Scheidung gesetzlich zu. Vom Richter<br />

erhält der Mann auf Antrag der Frau eine Verwarnungsfrist von höchstens vier Monaten, nach<br />

denen der Richter die Ehe scheidet, wenn der Mann der Frau in der genannten Frist nicht<br />

beigewohnt hat. (vgl. die beiden Titel: "Die Scheidung nach islamischem Recht" und "Handbuch<br />

der muslimischen Frau", Islamische Bibliothek).<br />

Geschiedene Frauen sollen selbst drei Perioden abwarten, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu<br />

verbergen, was <strong>Al</strong>lāh in ihrer Gebärmutter erschaffen hat, wenn sie an <strong>Al</strong>lāh und an den<br />

Jüngsten Tag glauben. Und ihre Ehemänner haben vorrangig das Anrecht, sie dann<br />

zurückzunehmen, wenn sie eine Versöhnung anstreben. Und ihnen (den Frauen) stehen die<br />

gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben. Doch die<br />

Männer stehen eine Stufe über ihnen. Und <strong>Al</strong>lāh ist <strong>Al</strong>lmächtig, <strong>Al</strong>lweise. (2:228)<br />

2:228 - Diese Wartezeit nach der Scheidung ist für Frauen vorgeschrieben, damit eindeutig<br />

festgestellt werden kann, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Bei jungen Frauen beträgt sie drei<br />

Monatsperioden, bei älteren Frauen, die keine Regel mehr haben, drei Kalendermonate, während<br />

es bei Gattinnen, mit denen die eheliche Beziehung noch nicht vollzogen wurde, keine Wartezeit<br />

gibt. Im Fall der Schwangerschaft verlängert sich die Wartezeit bis nach der Entbindung. Mit<br />

abwarten ist gemeint, bevor sie eine Ehe eingehen. Die Wartezeit ist einerseits da, um eine<br />

eventuelle Schwangerschaft feststellen zu können, andererseits ist es eine angemessene Zeit, in<br />

der sich die Ehepartner über ihre Gefühle füreinander klar werden können. Die geschiedenen<br />

Frauen haben die Pflicht, die Wartezeit einzuhalten und nicht zu verbergen, was <strong>Al</strong>lāh (t) in ihren<br />

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