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Tafsir Al-Qur'an Al-Karim (monolinguale Ausgabe) - Way to Allah

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Tafsīr <strong>Al</strong>-Qur’ān <strong>Al</strong>-Karīm<br />

Gesetzgebung bezüglich Heirat und Scheidung ist im Islam einfach gehalten, so dass wenig<br />

Versuchung besteht, außerhalb des ehelichen Rahmens sexuelle Beziehungen zu suchen. Dies<br />

führt sowohl für den Mann als auch für die Frau zu größerem Selbstrespekt. Auch andere sexuelle<br />

Vergehen sind strafbar, aber dieser Abschnitt bezieht sich nur auf Zinā. (vgl. 4:15). Die Härte im<br />

Strafmaß des islamischen Rechts ist durch die Befolgung des Gebots und ein faires<br />

Gerichtsverfahren abzuwenden. Dies ist aus dem Ḥadīṯ des Propheten (a.s.s.) zu entnehmen, der<br />

besagt: ”Wendet die Bestrafungen von den Muslimen ab, wenn ihr die Möglichkeit dazu habt. Hat<br />

der Täter einen Ausweg, so lasst ihn frei. Denn es ist besser für einen Führer (arab.: Imām), sich<br />

bei einer Begnadigung zu irren als bei einer Bestrafung.“ Deswegen wird die Aussage von vier<br />

Augenzeugen verlangt oder ein unwiderlegtes Eigengeständnis. (ÜB)<br />

Ein Unzüchtiger darf nur eine Unzüchtige oder eine Götzendienerin heiraten, und eine<br />

Unzüchtige darf nur einen Unzüchtigen oder einen Götzendiener heiraten; den Gläubigen<br />

aber ist das verwehrt. (24:3)<br />

24:3 - Es wird berichtet, dass Marṯad Ibn Abī Marṯad den Propheten, <strong>Al</strong>lāhs Segen und Friede auf<br />

ihm, um Erlaubnis bat, eine Prostituierte namens ‘Anaq zu heiraten, mit der er in der<br />

vorislamischen Zeit zu tun hatte. Der Prophet, <strong>Al</strong>lāhs Segen und Friede auf ihm, gab keine<br />

Antwort, bis <strong>Al</strong>lāh diesen Qur’ān-Vers offenbarte. Der Prophet, <strong>Al</strong>lāhs Segen und Friede auf ihm,<br />

trug Marṯad diesen Vers vor und sagte: ”Heirate sie nicht.“ (Da, Na, Qrd, Ti)<br />

24:3 - Der Islam gebietet Reinheit für Männer wie für Frauen zu jeder Zeit - vor der Ehe, während<br />

der Ehe und nach Auflösung einer Ehe. Wer illegitimen Handlungen nachgeht, ist aus dem Kreis<br />

derer ausgeschlossen, die als Ehepartner für keusche Männer und Frauen in Frage kommen. In der<br />

vorislamischen arabischen Gesellschaft gab es eine gewisse Schicht von Frauen, die mit Wissen<br />

und teilweise sogar Einverständnis ihrer Ehemänner der Prostitution nachgingen, um dadurch zum<br />

Einkommen beizutragen. Der Islam verurteilt dies entschieden und verbietet den Gläubigen,<br />

solche Frauen zu heiraten. Es ist hiermit gläubigen Männern nicht erlaubt, Frauen zu heiraten, die<br />

für einen unzüchtigen Lebenswandel bekannt sind, und umgekehrt; beispielsweise ihre Töchter<br />

Männern anzuvertrauen, die ein solches verantwortungsloses Verhalten zeigen. (ÜB)<br />

Und denjenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen<br />

(dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe. Und lasst ihre Zeugenaussage<br />

niemals mehr gelten; denn sie sind es, die Frevler sind (24:4); außer jenen, die es hernach<br />

bereuen und sich bessern; denn wahrlich, <strong>Al</strong>lāh ist <strong>Al</strong>lvergebend, Barmherzig. (24:5)<br />

24:4-5 - Mit drei Strafen wird ein Verleumder belegt, der keine Beweise für seine Aussage<br />

vorbringt. Die erste ist, ihn mit achtzig Hieben zu schlagen, die zweite, nie wieder eine<br />

Zeugenaussage von ihm entgegenzunehmen, als drittes wird er als Frevler bezeichnet, als eine den<br />

gesetzlichen Anforderungen an Rechtschaffenheit nicht genügende Person vor <strong>Al</strong>lāh (t) und vor<br />

den Menschen. Wenn irgendein Vorwurf gegen die Keuschheit einer Frau erhoben wird, muss<br />

dieser mit Beweismaterial gestützt werden, das doppelt so stark ist wie in gewöhnlichen<br />

Rechtsfällen oder sogar in Mordfallen, das heißt vier Zeugen sind notwendig statt der üblichen<br />

zwei. Wer diese Forderung nicht erfüllt, gilt als Verleumder und wird selbst bestraft. Nicht nur<br />

wird diese entwürdigende Strafe an ihm vollzogen, sondern er verliert seine bürgerlichen<br />

Ehrenrechte, hier besonders seine Zeugnisfähigkeit.<br />

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