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Tafsir Al-Qur'an Al-Karim (monolinguale Ausgabe) - Way to Allah

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Tafsīr <strong>Al</strong>-Qur’ān <strong>Al</strong>-Karīm<br />

befolgt. Die Muslime hatten Palmen gefällt, die die Belagerung behinderten aber alle anderen<br />

Palmen stehengelassen. Die Banū An-Naḍīr und die Heuchler leiteten daher einen Vorwurf gegen<br />

den Propheten ab, der das Fällen von Fruchtbäumen immer verboten hatte. Deswegen wird hier<br />

klargestellt, dass Zerstörungen, die im Kriegsfall notwendig werden, keine Willkür sind. Die Banū<br />

Quraiẓa mussten für ihre Selbstherrlichkeit eine Demütigung erfahren und ihre Macht, Unheil<br />

anzurichten, musste vernichtet werden. Die erste Demütigung bestand darin, dass sie hilflos<br />

zusehen mussten, wie die Palmen, die sie mit eigener Hand gepflanzt und seit Generationen<br />

besessen hatten, gefällt wurden. Die zweite Demütigung bestand darin, dass sie mitansehen<br />

mussten, dass die Palmen, die stehengeblieben waren, in die Hände der Muslime fielen. (ÜB) (vgl.<br />

den ausführlichen Bericht im Titel: "Muḥammad, Prophet der Barmherzigkeit", Islamische<br />

Bibliothek).<br />

Und was <strong>Al</strong>lāh Seinem Gesandten als Beute von ihnen gegeben hat - ihr brauchtet weder<br />

Pferde noch Kamele dazu aufzubieten; aber <strong>Al</strong>lāh gibt Seinen Gesandten Gewalt über wen<br />

Er will; und <strong>Al</strong>lāh hat Macht über alle Dinge. (59:6) Was <strong>Al</strong>lāh Seinem Gesandten gegeben<br />

hat, das ist für <strong>Al</strong>lāh und für den Gesandten und für die Verwandten und die Waisen und<br />

die Armen und den Sohn des Weges, damit es nicht nur bei den Reichen unter euch umläuft.<br />

Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet<br />

euch. Und fürchtet <strong>Al</strong>lāh; wahrlich, <strong>Al</strong>lāh ist streng im Strafen. (59:7)<br />

59:6-7 - Die Grundprinzipien für die Wirtschaftspolitik einer islamischen Gemeinschaft werden<br />

hier darlegt. Hier handelt es sich um das, was <strong>Al</strong>lāh (t) dem Propheten vom Eigentum des Gegners<br />

kampflos gegeben hatte. Von hier bis Vers 10 (unten) wird erläutert, wie Ländereien und Besitz,<br />

der nach der Ausweisung der Banū An-Naḍīr dem islamischen Staat zufiel, zu verwalten sein<br />

sollte. Der Prophet (a.s.s.) durfte einen Teil behalten, von dem er immer wieder für die<br />

gemeinschaftlichen Interessen ausgab. Der Rest sollte wie weiter unten angegeben verteilt werden.<br />

Hierzu ist noch zu bemerken, dass weder der Prophet noch seine Verwandten von der Zakāh<br />

nehmen dürften. Dafür sollten sie von dem Fai’ einen Teil bekommen, da sie zuvor besonders<br />

unter der Verfolgung hatten leiden müssen. (vgl. dazu 8:41; ferner die einzelnen Bestimmungen<br />

im Titel: "Handbuch der Zakāh und der islamischen Wirtschaftslehre", Islamische Bibliothek).<br />

(Dies ist) für die armen Auswanderer, die aus ihren Heimstätten und von ihren Besitztümern<br />

vertrieben wurden, während sie nach <strong>Al</strong>lāhs Huld und Wohlgefallen trachteten und <strong>Al</strong>lāh<br />

und Seinem Gesandten beistanden. Diese sind die Wahrhaftigen. (59:8) Und jene, die vor<br />

ihnen in der Behausung (des Islam) wohnten und im Glauben heimisch geworden sind,<br />

lieben jene, die bei ihnen Zuflucht suchten, und hegen in sich kein Verlangen nach dem, was<br />

ihnen gegeben wurde, sondern sehen (die Flüchtlinge gern) vor ihnen selbst bevorzugt, auch<br />

wenn sie selbst in Dürftigkeit leben. Und wer vor seiner eigenen Habsucht bewahrt ist - das<br />

sind die Erfolgreichen. (59:9) Und diejenigen, die nach ihnen kamen, sagen: ”Unser Herr,<br />

vergib uns und unseren Brüdern, die uns im Glauben vorangingen, und lass in unsere<br />

Herzen keinen Groll gegen die Gläubigen. Unser Herr! Du bist wahrlich Gütig,<br />

Barmherzig.“ (59:10)<br />

59:8 - Vor der Besetzung des Gebietes der Banū An-Naḍīr hatten die Auswanderer keine<br />

permanente Bleibe und keinen gesicherten Unterhalt. Deswegen wurde ihnen ein Anteil an Fai’<br />

zugestanden, ebenso wie anderen Armen, Waisen und Reisenden. Mit diesen Mitteln sollte all<br />

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