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Tafsir Al-Qur'an Al-Karim (monolinguale Ausgabe) - Way to Allah

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Tafsīr <strong>Al</strong>-Qur’ān <strong>Al</strong>-Karīm<br />

hat <strong>Al</strong>lāh (t) es den Kindern Israels zum Gesetz gemacht (vgl. dazu 2:87, 91).<br />

5:33-34 - Wir haben mit den Bestimmungen dieses Verses einige Züge aus dem islamischen<br />

Strafrecht: Wer die Gesellschaft terrorisiert und verunsichert, der hat in der Tat <strong>Al</strong>lāh und Seinem<br />

Gesandten den Krieg erklärt. Anas (r) berichtete von den Leuten aus dem Stamm ‘Uqāl und<br />

‘Uraina, die zum Propheten (a.s.s.) kamen und ihre Bekennung zum Islam angaben. Der Prophet<br />

stellte ihnen aus Gastfreundschaft einige Kamelstuten als Versorgung zur Verfügung und forderte<br />

sie auf, ihr Zeltlager am Stadtrand von <strong>Al</strong>-Madīna aufzuschlagen. <strong>Al</strong>s sie damit weggezogen<br />

waren, zeigten sie ihre wahre Absicht als Lügner und Räuber: Sie stachen den Hirten, die sie im<br />

Auftrag des Propheten begleitet hatten, die Augen aus, töteten sie, verstümmelten ihre Leichen<br />

und nahmen die Kamelherde als Beute mit. <strong>Al</strong>s der Prophet (a.s.s.) dies erfuhr, schickte er eine<br />

Reitertrupp nach ihnen, die die Übeltäter zu ihm zurückholte. <strong>Al</strong>s er sie für ihr Verbrechen an die<br />

friedfertige Bevölkerung bestrafen wollte, wurden diese Verse offenbart. (Aus den Ḥadīṯ-<br />

Überlieferungen bei Bu, Ha, Mu).<br />

O ihr, die ihr glaubt, fürchtet <strong>Al</strong>lāh und trachtet danach, Ihm nahezukommen und kämpft<br />

auf Seinem Weg, auf dass ihr Erfolg haben mögt. (5:35) Wahrlich, die Ungläubigen - hätten<br />

sie auch alles, was auf der Erde ist, und dann nochmal so viel, um sich damit am Tage der<br />

Auferstehung von der Strafe loszukaufen - es würde doch nicht von ihnen angenommen<br />

werden; und ihnen wird eine schmerzliche Strafe zuteil sein. (5:36) Sie wollen dem Feuer<br />

entrinnen, doch sie werden nicht daraus entrinnen können, und ihre Pein wird<br />

immerwährend sein. (5:37)<br />

5:35-37 - Mit Gottesfurcht ist der Wunsch verbunden, alles zu unterlassen, das dem Herrn der<br />

Welten missfällig ist, und das zu begehen, was Ihn wohlwollend macht. Nur dadurch wird man<br />

Ihm nahekommen. Zu der Suche Seiner Nähe gehört das Beste von allen Dingen, nämlich der<br />

persönliche Einsatz auf Seinem Weg (vgl. dazu den Titel: "Der Ǧihād - das Gesetz von Saat und<br />

Ernte", Islamische Bibliothek; ferner 2:218, 14:31 und die ausführlichen Anmerkungen dazu).<br />

Dem Dieb und der Diebin schneidet ihr die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie<br />

begangen haben, und als abschreckende Strafe von <strong>Al</strong>lāh. Und <strong>Al</strong>lāh ist <strong>Al</strong>lmächtig,<br />

<strong>Al</strong>lweise. (5:38) Aber wer es bereut nach seiner Freveltat und sich bessert, von dem wird<br />

<strong>Al</strong>lāh die Reue annehmen; denn <strong>Al</strong>lāh ist <strong>Al</strong>lvergebend, Barmherzig. (5:39) Hast du nicht<br />

gewusst, dass <strong>Al</strong>lāh es ist, Dem das Königreich der Himmel und der Erde gehört? Er<br />

bestraft, wen Er will, und Er vergibt, wem Er will; und <strong>Al</strong>lāh hat Macht über alle Dinge.<br />

(5:40)<br />

5:38 - Wie in 5:33-34 finden wir hier weitere Bestimmungen des islamischen Strafrechts. Durch<br />

seine Sozialgesetze garantiert der Islam jedem Individuum in der Gesellschaft das Recht auf<br />

Schutz seines Lebens, seines Eigentums, seiner Ehre usw., und setzt seine Mittel und Gesetze ein,<br />

um diesen Schutz wirksam zu realisieren. Zu diesen Mitteln und Gesetzen gehört die intensive<br />

Bekämpfung von Armut und Bedürftigkeit durch staatliche und gesellschaftliche Fürsorge, so dass<br />

die Begehung von Diebstahl als Notwendigkeit zum Überleben keine Rechtfertigung für das<br />

Verbrechen darstellt. Dennoch - wenn der Verdacht auf die derartige widerrechtliche Handlung<br />

auf die Not des Täters führt, so werden dafür die Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung im<br />

Islam angewendet. ‘Umar (r), der zweite Kalif des Islam, hat von diesen Notstandsgesetzen im<br />

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