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Tafsir Al-Qur'an Al-Karim (monolinguale Ausgabe) - Way to Allah

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Tafsīr <strong>Al</strong>-Qur’ān <strong>Al</strong>-Karīm<br />

4:6 - Die Geschlechtsreife im islamischen Recht ist gleichbedeutend mit der Volljährigkeit. Der<br />

Vormund wird hier dazu ermahnt, nach den göttlichen Anweisungen gerecht und gewissenhaft zu<br />

verfahren. Das Eigentum der Waisen muss ihnen in Anwesenheit von redlichen Zeugen übergeben<br />

werden.<br />

Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und<br />

ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten<br />

zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil. (4:7) Und wenn bei der<br />

Teilung die Verwandten und die Waisen und die Armen anwesend sind, so schenkt ihnen<br />

etwas davon und sprecht freundliche Worte zu ihnen. (4:8) Und fürchten sollen sich<br />

diejenigen, die, wenn sie schwache Nachkommen hinterließen, für sie bangen würden; <strong>Al</strong>lāh<br />

sollen sie fürchten und geziemende Worte sprechen. (4:9) Wahrlich, diejenigen, die der<br />

Waisen Gut ungerecht aufzehren, die zehren (in Wirklichkeit) Feuer in ihre Bäuche auf und<br />

werden in einem Höllenfeuer brennen. (4:10)<br />

4:7 - Dies ist der Grundsatz, mit dem der Islam vor mehr als vierzehn Jahrhunderten der Frau<br />

grundsätzlich ein Recht auf Erbschaft gegeben und auch die Rechte der Minderjährigen beachtet<br />

hat, die in vorislamischer Zeit untergraben worden waren. Damals sah man den Menschen je nach<br />

seinem Wert im Krieg und seinem Nutzen für die Produktivität. Der Islam aber sieht in ihm<br />

zuallererst den "Menschen" schlechthin und dies ist in jedem Fall die Basis seines Wertes. Von<br />

diesem Vers werden fünf Erbschaftsregel abgeleitet: 1. dass sowohl Männer als auch Frauen<br />

Anteil haben; 2. dass die Erbschaft unter allen Erben verteilt werden muss, wie geringfügig sie<br />

auch sein mag; jedoch kann ein Erbe nach gegenseitiger Absprache die Anteile anderer Erben<br />

erwerben; 3. das Gesetz bezieht sich auf Eigentum aller Art; 4. wird das Recht auf Erbschaft erst<br />

wirksam, wenn der Vers<strong>to</strong>rbene Eigentum hinterlässt; 5. wird deutlich, dass sich das Erbrecht in<br />

erster Linie auf die nächsten Verwandten bezieht. Das islamische Erbrecht ist ein Meilenstein in<br />

der Geschichte legaler und gesellschaftlicher Reformen. Im vorislamischen Arabien haben Frauen<br />

aller <strong>Al</strong>tersgruppen sowie minderjährige Jungen überhaupt keinen Anteil am Erbe ihres<br />

Ehemannes oder Vaters, nach dem Prinzip, dass nur waffenfähige Männer auch erbfähig seien.<br />

Ehefrauen, Töchter und Schwestern waren somit grundsätzlich ausgeschlossen, auch<br />

minderjahrige Söhne und Brüder. (ÜB)<br />

4:8 - In diesem Vers handelt es sich um eine Empfehlung, eine Art "ans-Herz-legen" aus<br />

Pietätsgründen für die anwesenden Verwandten, Waisen und Arme, die keinen rechtlichen<br />

Anspruch auf die Hinterlassenschaft haben, vorausgesetzt, dass man ihnen bei diesem mildtätigen<br />

Handeln freundliche Wort spricht. Die derartige freiwillige Abgabe setzt logischerweise das<br />

Einverständnis des erbberechtigten Erwachsenen. Vom Erbanteil eines Minderjährigen ist die<br />

derartige Abgabe nach islamischem Recht nicht erlaubt.<br />

4:9 - Hier werden die Gefühle der Eltern angesprochen, die selbst kleine Kinder haben, mit der<br />

Vorstellung, ihre eigenen schwachen Nachkommen könnten ungeschützt und unversorgt bleiben,<br />

ohne jemanden, der Erbarmen mit ihnen hat und sie schützt. Auf diese Weise soll ihre Sympathie<br />

mit den Waisen geweckt werden, die ihrer Obhut anvertraut sind. (ÜB)<br />

4:10 - Von Ibn ‘Abbās (r) wurde überliefert: ”<strong>Al</strong>s der Vers »Wahrlich, diejenigen, die der Waisen<br />

Gut ungerecht aufzehren...« offenbart wurde, beeilte sich jeder, der eine Waise unter seiner Obhut<br />

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