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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 976 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

und Bebauungsplänen. Es würden einheitliche Angaben zu den baulichen Höhenbeschränkungen und<br />

zu Nutzungsbeschränkungen fehlen.<br />

Die Festlegung des für den Bauschutzbereich maßgeblichen Plans erfolgt noch nicht im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

(im Einzelnen: § 12 LuftVG). Er ist weitgehend durch die Darstellung einer Planungszone<br />

„Bauhöhenbeschränkung“ im LEP FS als Ziel der Raumordnung vorgegeben. Gleichwohl hat die<br />

Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen des zu erwartenden Bauschutzbereichs für das Privateigentum<br />

berücksichtigt.<br />

Mit der Festlegung des Bauschutzbereiches eines Flughafens tritt kraft Gesetzes für den durch § 12<br />

Abs. 2 und 3 LuftVG bestimmten Bereich das Erfordernis der luftrechtlichen Zustimmung für die Erteilung<br />

der Baugenehmigung ein. Seinem rechtlichen Charakter nach ist der Bauschutzbereich deshalb<br />

materielles Baurecht. Er schränkt die Baufreiheit für Grundstücke, die in dem in § 12 Abs. 2 und 3<br />

LuftVG beschriebenen Bereich liegen, über die ggf. nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung<br />

hinaus weiter ein und zwar so weit, wie dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und des<br />

Schutzes der Allgemeinheit erforderlich ist. Eine Enteignung stellt die durch den Bauschutzbereich bewirkte<br />

Einschränkung der Baufreiheit für sich allein nicht dar. Sie hält sich im Rahmen der Sozialgebundenheit<br />

des Eigentums. Hiernach ist es zulässig, Grundstücke in der Umgebung eines Flugplatzes mit<br />

einer Pflichtigkeit zu belasten, die ihre Nutzbarkeit mehr oder weniger einschränkt (BVerwG vom<br />

16.07.1965, DÖV 1966, 130; Hoffmann/Grabherr, LuftVG, Stand Juni 1993, § 12 Rn 17). Angesichts<br />

des Gewichts der für den Ausbau des Flughafens Schönefeld sprechenden Belange sind die sich aus<br />

§ 12 LuftVG ergebenden Beschränkungen des Eigentums nachrangig.<br />

Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass § 19 LuftVG einen Anspruch auf Entschädigung<br />

in Geld gewährt, wenn durch Maßnahmen aufgrund des Bauschutzbereiches dem Grundstückseigentümer<br />

oder anderen Berechtigten Vermögensnachteile entstehen. Ein Entschädigungsanspruch<br />

gemäß § 19 LuftVG wird allerdings nicht schon durch die Festlegung eines Ausbauplanes und damit<br />

eines Bauschutzbereiches begründet, sondern erst dann, wenn durch eine Maßnahme aufgrund des<br />

§ 12 Abs. 2 oder 3 LuftVG die Baubeschränkung für den Einzelnen wirksam wird [BGH vom<br />

10.01.1972, ZLW 1972, 179 (180)]. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die Luftfahrtbehörde eine<br />

nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 erforderliche luftrechtliche Zustimmung nicht erteilt hat. Das Entschädigungsverfahren<br />

selbst richtet sich nach § 19 LuftVG. Eine Festlegung von Entschädigungen im Rahmen<br />

des Planfeststellungsverfahrens ist nicht möglich.<br />

22.2.5 Einwendungen wegen Wertminderung von Immobilien<br />

Schadensersatzansprüche bestehen nicht für die Wertminderung von Immobilien an sich, sondern für<br />

konkrete entstandene Schäden an Immobilien.<br />

22.2.5.1 Forderungen auf Ausgleich von Wertminderungen wegen bestimmter äußerer Einflüsse auf<br />

das Grundstück<br />

In einer Vielzahl von Einwendungen, sowohl in individuellen als auch in Musterschreiben wird vorgetragen,<br />

dass der Ausbau des Flughafens zu einem Wertverlust von Immobilien führt, u. a.<br />

a) wegen Verlärmung und sonstiger Umwelteinwirkungen (vor allem Schadstoffbelastung),<br />

b) aufgrund eingeschränkter Erholungsfunktion des Wohnumfeldes,

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