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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 773 von 1171<br />

weise parallel laufenden S-Bahntrasse sowie für den S-Bahn-Abschnitt von ca. 104,605 bis ca. 104,865<br />

km eine offene Grundwasserhaltung vorgesehen ist.<br />

Der Bau der Schienenverkehrsanbindung in Tunnellage erfordert eine bauzeitliche Wasserhaltung. Der<br />

Bauablauf wird aus bautechnischen, wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gründen in einzelnen<br />

Bauphasen durchgeführt (G1 bis G11). Dadurch wird die Grundwasserhaltung nur dort erforderlich, wo<br />

gerade gebaut wird. Ein Teil des gehobenen Grundwassers wird in das Fließgewässersystem des Glasowbachs<br />

an zwei Einleitstellen (eine oberhalb der für die betriebszeitliche Wassereinleitung vorgesehenen<br />

Stelle und eine unterhalb davon) eingeleitet. Der zusätzlich aufzunehmende Abfluss während der<br />

Bauphase kann im Ergebnis eines von den Trägern des Vorhabens vorgelegten hydraulischen Nachweises<br />

schadlos abgeleitet werden, ohne dass es zuvor einer Grundräumung oder Böschungserhöhungen<br />

bedarf.<br />

Im Antrag auf Planfeststellung werden für die erforderliche Grundwasserabsenkung von rund +39 m NN<br />

auf etwa +30 m NN während der Baumaßnahmen der Bahntrasse variierende Wasserhebungen zwischen<br />

19.500 und fast 39.500 m³/Tag angegeben.<br />

Im Rahmen der Schienenanbindung sind Erlaubnisse für die Bauwasserhaltung während der Bauzeit<br />

des unterirdischen Bahnhofes, die Versickerung des geförderten Grundwassers in Versickerungsbecken<br />

bzw. die Einleitung in den Selchower Flutgraben und den Glasowbach und die Errichtung von ca.<br />

191 Brunnen zur Fassung des Grundwassers beantragt. Aufgrund der Planänderungen Nr. 2 und 3 vom<br />

29.08.2003 sind einige der ursprünglich zur Schienenentwässerung gestellten Anträge obsolet und seitens<br />

der Antragsteller zurück gezogen worden. Das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer stellt nach<br />

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 des WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen<br />

dar. Die in der Erlaubnis aufgeführten Nebenbestimmungen sind erforderlich, um nachteilige Wirkungen<br />

für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass<br />

die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln<br />

der Technik errichtet und betrieben werden (§ 28 Abs. 2 BbgWG). Sie sind, auch soweit Ermessen<br />

eingeräumt ist, im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.<br />

Die Einrichtung von Grundwasserbeobachtungspegeln bzw. -messstellen dienen zum einen der Überwachung<br />

der Grundwasserstände im Umfeld der Baustellen während der Durchführung der betreffenden<br />

Bauvorhaben sowohl im Bereich der Baustelle selbst, als auch zur Steuerung und Kontrolle des<br />

planmäßigen Absenkungsziels und auch der Überwachung des sich zeitweilig ausbildenden lokalen<br />

Absenkungstrichters (veränderlichen lokales Grundwassermessnetz). Zum anderen dienen sie der Überwachung<br />

des Grundwasseranstiegs und der Grundwasserbeschaffenheit im Abstrom der Versickerungsmulde<br />

bis zur Ortschaft Rotberg sowie der Überwachung der Grundwasserdynamik im Bereich<br />

des westlichen Selchower Flutgrabens (permanentes lokales Messnetz). Die Errichtung von Grundwassermessstellen<br />

stellen Erdaufschlüsse i. S. d. § 56 Abs. 1 BbgWG dar und unterliegen der Anzeigepflicht.<br />

Das Absetzbecken dient der Haltung und Behandlung von gehobenem Grundwasser während der Bauphase<br />

vor dessen Versickerung.<br />

Nach Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit am<br />

Gemeingut Wasser sind die Nebenbestimmungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

gerechtfertigt.

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