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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 994 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die einzelnen Kirchengemeinden sind nicht berechtigt, eine etwaige Verletzungen Art. 138 Abs. 2 Weimarer<br />

Reichsverfassung geltend zu machen, da diese Vorschrift der jeweiligen Kirche als solcher in<br />

ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht (vgl. hierzu BayVerfGH vom<br />

29.08.1996, NVwZ 1997, 379 (380) mit weiteren Nachweisen). Die jeweilige evangelische Kirchengemeinde<br />

ist ein unselbständiger Teil der Landeskirche von Berlin und Brandenburg und damit nicht einwendungsbefugt<br />

bzgl. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung (vgl. Abschnitt C.I.5.6.18<br />

„Beteiligung der Kirchengemeinden“, ab Seite 315). Die Stellung als Eigentümerin von kirchlichen Liegenschaften<br />

gemäß Art. 14 GG bleibt hiervon unberührt.<br />

Unabhängig davon ist die Kirchengutsgarantie aber auch materiell nicht verletzt. Der Schutz des Kirchenguts<br />

ist nicht schrankenlos gewährleistet; die Garantie steht vielmehr unter Gesetzesvorbehalt<br />

(BayVerfGH vom 29.08.1996, NVwZ 1997, 379 (380)). Mögliche Beschränkungen müssen im Lichte des<br />

Schutzzwecks der Kirchengutsgarantie bewertet werden. Dieser Zweck besteht in der Sicherstellung<br />

des materiellen Substrats der kirchlichen Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit. Artikel 138 Weimarer<br />

Reichsverfassung schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es<br />

nach Maßgabe des einschlägigen zivilen und öffentlichen Rechts begründet ist [BVerfG vom<br />

13.10.1998, NVwZ 1999, 753 (754)]. Die von der Kirche geltend gemachten, durch das einschlägige<br />

Recht zugelassenen Vermögenseinbußen verletzen demnach nicht die Kirchengutsgarantie.<br />

Das Ausbauvorhaben verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Hierzu<br />

gilt grundsätzlich das schon zu Art. 138 Weimarer Reichsverfassung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt<br />

Gesagte sinngemäß. Im Übrigen wird hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit durch Immissionen<br />

auf den Abschnitt C.II.22.2.5.1 „Forderungen auf Ausgleich von Wertminderungen wegen bestimmter<br />

äußerer Einflüsse auf das Grundstück“, ab Seite 976, und hinsichtlich der enteignenden Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken für das Vorhaben auf den Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden<br />

Inanspruchnahme von Grundstücken“, ab Seite 970, verwiesen. Die Evangelische Kirche und die<br />

einzelnen Kirchengemeinden sind durch Art. 14 GG nicht weitergehend als andere Grundstückseigentümer<br />

geschützt.<br />

22.2.6.3.3 Bürger<br />

Weitere Schadensersatzansprüche von Bürgern als bereits in anderen Kapiteln dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

geregelt, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Grundstückseigentümer befürchten, ihr Wohngebäude werde durch Schallwellen überfliegender Flugzeuge<br />

zerstört oder beschädigt werden.<br />

Bei den im zivilen Luftverkehr zu erwartenden Schalldruckwerten sind derartige Schäden nicht zu erwarten,<br />

so dass es keiner Anordnung von Schutzmaßnahmen durch Umbau des Hauses gemäß § 9 Abs. 2<br />

LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg bedarf.<br />

Auch die Beschädigung von Gebäuden durch Wirbelschleppen wird befürchtet.<br />

Die gutachterliche Untersuchung der Entstehung von Wirbelschleppen hat ergeben, dass Wirbelschleppen<br />

im Landeanflug bis auf 50 m bzw. 30 m absinken können. Im Gutachten M 21 wurden anhand der<br />

Standardflugrouten die betroffenen Gebiete ermittelt und in einer topografischen Karte (Antrag<br />

Band M 21, Plan M 21-3) dargestellt. (vgl. C.II.12.5 „Wirbelschleppen“, ab Seite 754) Ein Absinken der<br />

Wirbelschleppen auf unter 30 m und damit ein Einwirken auf Gebäude entsprechender Höhe ist aufgrund<br />

des Bodeneffektes in der Regel nicht zu erwarten. In der Auflage A.II.7.5 „Wirbelschleppen“, ab

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