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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 744 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

dertes Monitoring an nicht denkmalgeschützten Gebäuden und Wohnungen ist daher aus Sicht der<br />

Planfeststellungsbehörde nicht notwendig<br />

12.1.2 Erschütterungen durch straßenbauliche Folgemaßnahmen/Straßenverkehr<br />

Unter Beachtung der Zusage „Verringerung vorhabensbedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase“<br />

sind die von den straßenbaulichen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus ausgehenden<br />

Erschütterungen - wenn sie überhaupt messtechnisch nachweisbar sein sollten - jedenfalls so gering,<br />

dass keinerlei nachteilige Wirkungen auf die Umwelt (insbesondere auf die benachbarte Bebauung) zu<br />

befürchten sind. Sogar für bereits schadhafte Gebäude ist prinzipiell kein zusätzlicher Nachteil zu erwarten.<br />

Die vereinzelt geforderten Beweissicherungsverfahren zur Dokumentation von Erschütterungsschäden<br />

(vor und nach Baudurchführung) sind nicht erforderlich und können den Vorhabensträgern somit nicht<br />

auferlegt werden. Es steht den Einwendern jedoch frei, eigene Maßnahmen zur Beweissicherung zu<br />

ergreifen.<br />

Erschütterungen, die durch den Verkehr auf bereits vorhandenen Straßen verursacht werden, sind nicht<br />

ursächlich auf die hiermit planfestgestellten straßenbaulichen Folgemaßnahmen zurückzuführen. Im<br />

hiermit abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren können keine Vorkehrungen zum Schutz vor diesen<br />

Erschütterungen angeordnet werden.<br />

12.1.3 Schienenerschütterungen<br />

Erschütterungen werden durch die dynamische Lasteintragung der Schienenfahrzeuge und die Übertragung<br />

im Untergrund erzeugt. Für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen gibt es keine normative<br />

Festlegung vergleichbar der 16. BImSchV. Nach § 3 Abs. 3 BImSchG zählen Erschütterungen<br />

zu den Immissionen. Sie sind dann schädliche Umweltauswirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß und<br />

Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit<br />

oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen gründen sich auf<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg.<br />

Die Schienenanbindung für den neuen Flughafen ist als ein neuer bzw. wesentlich geänderter Schienenweg<br />

geeignet, auf in der Nähe liegende Immissionsorte schädliche Umweltauswirkungen durch Erschütterungen<br />

zu erzeugen. Auf Grund der Vielfalt der Erregerquellen, der Einflüsse im Übertragungsweg<br />

sowie der unterschiedlichen Bausubstanz, auf die Erschütterungen einwirken, können Erschütterungsprognosen<br />

allerdings nur sehr schwer angestellt werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn<br />

neue Schienenwege gebaut und vorherige Messungen als Grundlage für die Erstellung einer Prognose<br />

nicht vorgenommen werden können.<br />

Schädliche Umweltauswirkungen können solche auf die Gebäudesubstanz selbst sein sowie solche, die<br />

auf Menschen in den Gebäuden einwirken. Maßstab für die angemessene Berücksichtigung des Erschütterungsschutzes<br />

ist die DIN 4150 Erschütterungen im Bauwesen (Ausgabe 1999). In Teil 3 sind für<br />

bauliche Anlagen, die für vorwiegend ruhende Beanspruchung bemessen sind, wozu die Wohngebäude<br />

zu zählen sind, in Tabelle 1 Anhaltswerte aufgeführt, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne der Verminderung<br />

des Gebrauchswertes der Gebäude nicht eintreten werden. Nach den Angaben der Umweltverträglichkeitsstudie<br />

Band N, Kapitel N5 Punkt 5.5.3.2 Betriebsbedingte Auswirkungen (Erschütterungen)<br />

der Schienenverkehrsanbindung und des Fachgutachtens YM8 über das Ausmaß der durch den<br />

Bodenverkehr hervorgerufenen Erschütterungen ist davon auszugehen, dass die Anhaltswerte bei ei-

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