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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 972 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Falle des Scheiterns der Einigung kann gemäß § 7 Abs. 1 EntGBbg auch eine Belastung des Grundstücks<br />

mit einem Recht durch die Enteignungsbehörde festgestellt werden.<br />

Auch soweit zur Realisierung der Planung unmittelbar Grundeigentum in Anspruch zu nehmen ist, ist<br />

der Bedarf auf das nicht weiter einschränkbare Minimum begrenzt worden. Die der Planung entgegenstehenden<br />

Belange der Grundeigentümer und anderer Berechtigter haben hinter den verfolgten öffentlichen<br />

Interessen zurückzustehen. Das öffentliche Interesse am Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld überwiegt das individuelle Interesse an der unbeschränkten Nutzung des Grundeigentums.<br />

Die Erforderlichkeit des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld wurde bereits in den vorstehenden<br />

Kapiteln (u. a. Abschnitte C.II.2 „Planrechtfertigung“, C.II.3 “Öffentliches Interesse am Luftverkehr“ und<br />

C.II.4 „Luftverkehrsbedarf“, ab Seite 327,) ausführlich begründet.<br />

Die Angaben in den Grunderwerbsunterlagen beruhen zumindest teilweise auf noch nicht aktualisierten<br />

und geodätisch erstellten Katasterunterlagen. Daher ist nicht auszuschließen, dass Abweichungen zu<br />

den wirklichen Eigentumsgrenzen bestehen. Die tatsächliche Grundstücksinanspruchnahme wird im<br />

Rahmen der Schlussvermessung durch punktuelle Katastervermessung festgestellt. Maßgeblich dafür<br />

sind die geometrischen Darstellungen und Regelungen in den Lageplänen, ggf. ergänzt durch die Übersichtslagepläne.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass in Einzelfällen Grundstücksgrenzen<br />

in Fachplänen von denen in Grunderwerbsplänen abweichen können, weil in den Grunderwerbsplänen<br />

aktuellere Grundstücksgrenzen dargestellt wurden. Es ergeben sich hierdurch keine veränderten<br />

Betroffenheiten. Fachpläne und Grunderwerbspläne sind vor der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung<br />

abzustimmen.<br />

Den Grunderwerbsplänen liegt als Katastergrundlage das Automatisierte Liegenschaftskataster vom<br />

Oktober 1998 zugrunde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 4 VwVfGBbg). Zwischenzeitliche Fortschreibungen durch<br />

eventuelle Flurstücksteilungen einschließlich sich daraus ergebender Eigentumsveränderungen sind<br />

nicht erfasst (vgl. Antrag Band G 1.2 Grunderwerbsverzeichnis, S. 2). Die Einwendungen von Grundstückseigentümern<br />

werden auf der Grundlage dieser Grunderwerbspläne bzw. des Grunderwerbsverzeichnisses,<br />

wie sie ausgelegt worden sind, behandelt, da diese auch die Grundlage für die Einwendungen<br />

der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Auslegung waren. Zwischenzeitliche Änderungen<br />

an Grundstücksgrenzen bzw. Eigentumswechsel werden nur berücksichtigt, wenn das Grundstück<br />

durch eine Planänderung erstmals oder erschwert betroffen ist und deshalb die Grundstückseigentümer<br />

erneut beteiligt wurden (§ 73 Abs. 8 VwVfGBbg).<br />

Die Senatsverwaltung für Finanzen weist in ihrer Stellungnahme vom 05.07.2000 darauf hin, dass sie<br />

einige der nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan dauernd zu beschränkenden Flächen verkauft<br />

habe.<br />

Auf den Verkauf der Flächen während des Planfeststellungsverfahrens kommt es für die im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht an. Planfestgestellt<br />

wird, dass die Enteignung eines bestimmten Grundstückes für das Vorhaben Ausbau des Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist die Notwendigkeit, das Grundstück zu enteignen,<br />

weil es aufgrund seiner Lage oder Beschaffenheit für die Realisierung des Vorhabens benötigt<br />

wird.<br />

Durch den Eigentumserwerb rückt der Erwerber in die Rechtsstellung des früheren Eigentümers ein. Er<br />

kann sich - im Fall einer Klage - auf die von seinem Rechtsvorgänger erhobenen Einwendungen berufen.<br />

Wenn dieser keine Einwendung erhoben hat, muss der Erwerber den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

gegen sich geltend lassen (BVerwG vom 09.05.1989, NVwZ 1989, 967; Kopp/Schenke, VwGO, 13.<br />

Aufl. 2003, § 42 Rn 174).

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