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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 291 von 1171<br />

eindeutig festgelegt. Auf Nachfragen einzelner Einwender bei der Anhörungsbehörde wurde auf die<br />

wohnort- bzw. grundstückbezogene Abgrenzung zur Bestimmung der Einwendungsfrist hingewiesen.<br />

Die Anhörungsbehörde erzeugte keinen Vertrauenstatbestand für die Geltungsdauer längerer Fristen in<br />

anderen Auslegungsorten. Durch die rund drei Jahre zurückliegende andere Verfahrensweise mit einheitlichem<br />

Fristende kann auch nicht auf eine einen Vertrauenstatbestand schaffende verwaltungsmäßige<br />

Übung geschlossen werden. Es mangelt durch den zeitlichen Versatz beider Auslegungsverfahren<br />

insoweit schon an einer zeitlichen Verknüpfung von gleichförmigen Verwaltungshandlungen. Jedenfalls<br />

konnte durch die rechts- und gesetzeskonforme Fristenbehandlung im ersten Anhörungsabschnitt kein<br />

Vertrauensschutz, etwa im Sinne der Geltung des letzen Fristablaufs, geschaffen werden. Ungeachtet<br />

der Verfristung der jeweiligen Einwendungen sind in der Sache alle „neuen“ Argumente von der Planfeststellungsbehörde<br />

in den Abwägungsvorgang eingestellt worden.<br />

5.4.3 Absehen von einem erneuten Erörterungstermin<br />

Aus allen Einwendungen und Stellungnahmen haben sich ungeachtet der Frage, ob sie wegen Verspätung<br />

als verfristet zu bewerten sind, zur Standortwahl keine wesentlichen weiteren Gesichtspunkte ergeben,<br />

die nicht schon im vorherigen Anhörungsabschnitt von Einwendern oder Trägern öffentlicher<br />

Belange geltend gemacht und erörtert worden sind. Häufig wurden allgemeine Ausführungen zur Ablehnung<br />

des Standortes Schönefeld, rechtliche Bekundungen und eigene von denen der Träger des<br />

Vorhabens abweichende Bewertungen sowie Anmahnungen weiteren Untersuchungsbedarfs in das<br />

ergänzende Verfahren eingebracht. Der aus den Einwendungen und Stellungnahmen zur Unterlage<br />

„Standortalternativensuche“ aufgestellte Argumentenkatalog aus dem Bereich der (Standort-<br />

)Alternativen enthält keine wesentlich anderen Aspekte für die Variantenprüfung, als die im vorangegangenen<br />

Verfahren zusätzlich bereits erörterten Aspekte.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die in dem Argumentenkatalog der Anhörungsbehörde zusammengestellten<br />

sog. „neuen Argumente" daraufhin überprüft, ob sie neu in dem Sinne sind, dass sie im Hinblick<br />

auf weiteren Aufklärungsbedarf und Erkenntnisgewinn für die Standortentscheidung zwischen verschiedenen<br />

Alternativen einer Erörterung mit den Einwendern bedürfen. Die Überprüfung hat Folgendes<br />

ergeben:<br />

Ein großer Teil der Einwendungen richtet sich gegen das gewählte Verfahren der Einbringung der<br />

Standortalternativendarstellung und -prüfung in das laufende Planfeststellungsverfahren. Die Planfeststellungsbehörde<br />

vermag in dem gewählten Verfahren nach Prüfung dieser Rügen und Hinweise, wie in<br />

diesem Abschnitt im Einzelnen ausgeführt, keinen Fehler zu erkennen. Insbesondere wird hierdurch<br />

kein Erörterungsbedarf ausgelöst.<br />

Ein weiterer großer Teil von Einwendungen bezieht sich auf Aspekte, die der Planfeststellungsbehörde<br />

bekannt und in diesem Planfeststellungsverfahren berücksichtigt sind und in der Begründung dieses<br />

Beschlusses im jeweils einschlägigen Sachzusammenhang erörtert werden.<br />

Weitere Einwendungen beschränken sich darauf, weiteren Untersuchungsbedarf zu Einzelaspekten<br />

anzumahnen, die für die Standortauswahl nicht von Bedeutung sind, weil es bei der Standortauswahl<br />

um eine Vorentscheidung geht, die sich vornehmlich mit der Frage der Eignung des Standorts am Maßstab<br />

der mit der Planung verfolgten Ziele zu befassen hat. Dabei bedarf es keiner Detailuntersuchungen,<br />

wie sie z. B. bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für das zur Planfeststellung beantragte Projekt<br />

geboten sind. So ist es z. B. nicht erforderlich zu prüfen, wie viele Kindertagesstätten am Standort Sperenberg<br />

im Vergleich zum Standort Schönefeld von Fluglärm betroffen sind. Für die Standortwahl reicht<br />

die Kenntnis aus, dass die Lärmbetroffenheit, gemessen an der Bevölkerungszahl und der Siedlungs-

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