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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 650 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

scheidung von einem funktionierenden Flughafen Berlin - Brandenburg abhängig machen. Gegenwärtig<br />

müssten international agierende Unternehmen in Brandenburg wegen fehlender Flugverbindungen logistische<br />

Schwierigkeiten bewältigen. So müsse z. B. Rolls Royce aus Dahlewitz seine Triebwerke per<br />

Lkw nach Amsterdam schicken, um sie erst von dort per Luftfracht auf internationalen Strecken weiter<br />

zu befördern.<br />

Inwieweit ein tatsächlicher Bedarf besteht und welche Anteile des Verkehrs, der auf die Kernzeit der<br />

Nacht angewiesen ist, durch die zunehmende Wahrnehmung des Angebots erst induziert werden, ist<br />

nicht präzise bezifferbar. Die Frage, ob damit bezüglich des Frachtaufkommens im Bereich der integrierten<br />

Dienstleister und Nur-Fracht-Flieger eine Angebotsplanung vorliegt, ist nicht entscheidend, da<br />

die zuvor beschriebenen wirtschaftlich äußerst wünschenswerten Effekte jedenfalls für eine strukturschwache<br />

Region, wie sie der Raum Berlin/Brandenburg unter Berücksichtigung der bundesweit überdurchschnittlich<br />

hohen Arbeitslosenzahlen offenkundig darstellt, eine Angebotsplanung rechtfertigen<br />

(BVerwGE 114, 364) und ihre Effekte damit auch als öffentliche Belange in die Abwägung eingestellt<br />

werden können. Darüber hinaus wurde im Fall der Verminderung der Nachtflugbetriebsbeschränkungen<br />

des Verkehrsflughafens München vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (NuR 2004, 175) als berücksichtigungsfähiger<br />

Effekt die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Flughafens angesehen.<br />

Bei Gegenüberstellung und Abwägung des besonders schutzwürdigen Interesses der Anwohner an<br />

einer ungestörten Nachtruhe mit den beschriebenen öffentlichen Verkehrsinteressen vor allem unter<br />

dem Gesichtspunkt einer wirtschaftsgerechten Entwicklung des Frachtflugverkehrs kommt die Planfeststellungsbehörde<br />

zu dem Ergebnis, dass das Interesse an einem flexibel zu gestaltenden Nachtflugbetrieb<br />

im Rahmen des insoweit prognostizierten Verkehrsaufkommens von durchschnittlich bis zu 92<br />

Flügen pro Nacht gegenüber den Interessen der Anwohner auf Vermeidung von nächtlichem Fluglärm<br />

überwiegt. Auf die Anordnung einer Kernruhezeit in der zweiten Nachthälfte wurde deshalb verzichtet.<br />

Um dennoch die Belastung der Anwohner durch nächtlichen Fluglärm auch unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze<br />

zu vermindern, hat die Planfeststellungsbehörde im Sinn eines Ausgleichs durch die Auflage<br />

Nr. 1) unter A.II.5.1.1 „Flugbetriebliche Regelungen“, Seite 104, angeordnet, dass in der Zeit zwischen<br />

22:00 Uhr und 06:00 Uhr Ortszeit strahlgetriebene Flugzeuge mit einer maximal zulässigen Abflugmasse<br />

von mehr als 20.000 kg auf dem Flughafen nur starten oder landen dürfen, wenn sie nachweisen,<br />

dass ihre gemessenen Lärmzertifizierungswerte in der Summe mindestens 10 EPNdB unter der<br />

Summe der für sie geltenden Grenzwerte gemäß Band 1, Teil II, Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen<br />

über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) liegen.<br />

Die Regelung bewirkt, dass während der gesamten Nachtzeit Flugbewegungen nur mit besonders<br />

lärmarmen Strahlflugzeugen durchgeführt werden dürfen und damit eine deutliche Entlastung der Anwohner<br />

bei den in der Nachtzeit besonders kritischen hohen Maximalpegeln eintritt. Die Planfeststellungsbehörde<br />

lehnt sich hierbei an die Lärmzulassungsvorschriften nach Kapitel 4 des Anhangs 16,<br />

Band I des ICAO-Abkommens an, das am 01.01.2006 in Kraft tritt. Sie greift dabei lediglich den Ansatz<br />

auf, dass die maximalen Geräuschemissionen moderner lärmarmer Strahlflugzeuge in der Summe über<br />

alle drei Zertifizierungsmesspunkte mindestens 10 EPNdB unter den Grenzwerten von Kapitel 3 liegen.<br />

Die weitergehenden Anforderungen des Kapitels 4 bleiben hier außer acht, da die übrigen Kriterien<br />

speziell auf das Verfahren der Lärmzulassung ausgerichtet sind. Die Voraussetzungen für die Erfüllung<br />

der Auflage wird heute schon von einer Vielzahl von modernen Strahlflugzeugen erfüllt. In Deutschland<br />

genügen bereits 90 von 100 Strahlflugzeugen diesem Kriterium.<br />

Im Übrigen würden sich gegen eine vollständige Übernahme der Regelungen in Kapitel 4 des Anhangs<br />

16, Band I des ICAO-Abkommens Bedenken aus der bisher nicht in nationales Recht umgesetzten<br />

Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flug-

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