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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 307 von 1171<br />

das Vorhaben „Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld“ keine Anwendung finde, weil dieses nur auf<br />

die Neuanlage von Verkehrsflughäfen anwendbar sei. Ein weiteres Argument, dass die Außenanlagen<br />

des Vorhabens (wie die landseitige Verkehrsanbindung, Trassen der Ver- und Entsorgung, Gewässerausbaumaßnahmen)<br />

nicht dem VerkPBG unterlägen, beruhe darauf, dass dieses nur für das Projekt<br />

selbst und nicht für „Nebenanlagen“ anwendbar sei.<br />

Auch der geplante Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld unterliegt dem Regelungsbereich des<br />

VerkPBG. Laut § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 VerkPBG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Planung<br />

des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen u. a. in den Ländern Berlin und Brandenburg.<br />

Demnach fällt auch der Ausbau eines bereits bestehenden Flughafens als „Änderung“ unter den Geltungsbereich<br />

des VerkPBG. Im Übrigen ist durch die Entscheidungen des BVerwG zu den Flughäfen<br />

Leipzig (BVerwG, Az. 11 VR 9/97) und Erfurt (BVerwG Az. 11 A 1/97) die Anwendbarkeit des VerkPBG<br />

auf bestehende Flughäfen bestätigt worden.<br />

§ 10 VerkPBG verzichtet auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG.<br />

Mit Änderung des § 8 Abs. 6 LuftVG durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17.12.1993<br />

(BGBl. I, Seite 2123) ist der grundsätzliche Streit um die Reihenfolge von Genehmigung und Planfeststellung<br />

beigelegt worden (Giemulla/Schmidt, LuftVG, Stand Juni 2004,§ 8 Rn. 3). Insoweit ist die - zu<br />

bejahende - Frage der Anwendbarkeit des § 10 VerkPBG auch auf den Ausbau eines Flughafens nicht<br />

mehr von Bedeutung.<br />

Zur Frage der Anwendbarkeit des VerkPBG auf „Außenanlagen“ des Flughafens ist Folgendes auszuführen:<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG gehören zu den Verkehrswegen auch die für den Betrieb von Verkehrswegen<br />

notwendigen Anlagen. Die Namensgebung des Gesetzes und die Aufzählung in § 1 Abs. 1<br />

VerkPBG zeigen, dass der Begriff „Verkehrsweg“ nicht in einem engeren technischen Sinne, sondern<br />

medial (Wasser, Straße, Schiene, Luft) zu verstehen ist. Auch Verkehrsflughäfen sind als Teil der Luftstraßen<br />

in diesem Sinne Verkehrswege 117 . Daher sind auch die für den Betrieb des Verkehrsflughafens<br />

notwendigen Anlagen vom Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes umfasst.<br />

Dasselbe gilt auch für die schienenmäßige Anbindung, die nach § 78 VwVfGBbg zu beurteilen ist, denn<br />

für die Anwendbarkeit des VerkPBG kommt es lediglich darauf an, ob das Vorhaben unter den Anwendungsbereich<br />

des Gesetzes fällt. Die schienenmäßige Anbindung ist ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

VerkPBG. Die Art der Verfahrensdurchführung, d. h. ob es sich um ein gemeinsames Verfahren gemäß<br />

§ 78 VwVfGBbg handelt oder nicht, ist insofern ohne Belang (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 389 - 392 und<br />

1103).<br />

5.6.11 Entscheidung einer Behörde des Landes Brandenburg mit Wirkung auch im Land Berlin<br />

Verschiedentlich wurde eingewendet, dass die Planfeststellungsbehörde des Landes Brandenburg keine<br />

planfeststellungsrechtlichen Regelungen zu treffen habe, die das Land Berlin berühren.<br />

117 Ronellenfitsch, Michael: Neues Verkehrsplanungsrecht, DVBl. 1994,441(443).

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