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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 578 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Angabe eines berücksichtigungsfähigen Schwellenwertes ist nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung<br />

aufgrund der geringen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit nicht möglich. Wo<br />

sich Menschen dauerhaft aufhalten können, z. B. in Aufenthaltsräumen, sollten aus präventiven<br />

Gründen die werte einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Bei einem<br />

Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 70 dB(A) und mehr tagsüber ist allerdings die Grenze zur Gesundheitsgefahr<br />

überschritten und damit eine schwere und unerträgliche Belastung eines Wohngrundstücks<br />

erreicht (verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze). Bei dauerhaften Belastungen dieser<br />

Größenordnung ist ein gesundes Wohnen dann nicht mehr möglich und ein Übernahmeanspruch<br />

gegeben.<br />

4) Schutzziel zur Vermeidung erheblicher Belästigungen<br />

Als Schwellenwert für auftretende Belästigungen wird von der Planfeststellungsbehörde ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 55 dB(A) außen angesehen, ohne dass hier bereits die erhebliche Belästigung<br />

gegeben wäre. Im Sinne eines Vorsorgewertes wird zur Vermeidung erheblicher Belästigungen<br />

tagsüber von der Planfeststellungsbehörde ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 62 dB(A) außen<br />

als Grenze angesehen.<br />

5) Schutzziel zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen<br />

Erste leichte Kommunikationsstörungen treten aus Sicht der Fachwissenschaft ab einem Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 35 dB(A) im Rauminnern auf. Um mindestens eine gute bis sehr gute<br />

Sprachverständlichkeit bei zwei Meter Abstand zu gewährleisten, muss innen ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 45 dB(A) eingehalten werden. Das entspricht bei einem gekippten Fenster einem Außenpegel<br />

von 60 dB(A). Die Planfeststellungsbehörde legt daher zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen<br />

die Grenze bei einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 60 dB(A) außen fest. Die Maximalpegel<br />

Lmax dürfen in Aufenthaltsräumen von Gebäuden einen Wert von 55 dB(A) nicht übersteigen<br />

(einfach-rechtliche Zumutbarkeitsschwelle).<br />

Für den Außenwohnbereich ist die Festlegung höherer Zumutbarkeitsgrenzen als für den Innenwohnbereich<br />

zulässig. Die Planfeststellungsbehörde legt die Grenze der einfach-rechtlichen Zumutbarkeit<br />

von Kommunikationsbeeinträchtigungen im Außenwohnbereich bei einem Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 65 dB(A) fest.<br />

6) Schutzziel zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion<br />

Nach allgemeinen Erkenntnissen ist der Erholungswert der Landschaft und damit die Erholungsnutzung<br />

ab einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 57 dB(A) grundsätzlich gemindert. Die Planfeststellungsbehörde<br />

nimmt bezüglich des Schutzes der Erholung tagsüber für den Erholungswert der<br />

Landschaft und die Erholungsnutzung einen Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 62 dB(A) an. Nach den<br />

Ergebnissen von Befragungen kann davon ausgegangen werden, dass 10 bis 15 % der Bevölkerung<br />

sich ab dieser Schwelle in der Erholung gestört fühlen. Bei solchen Pegeln ist auch die Verhältnismäßigkeit<br />

gewahrt gegenüber anderen Schalleinflüssen während einer Erholungstätigkeit.<br />

Der Schutz vor Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion ist durch den Schutz vor erheblichen Belästigungen<br />

abgedeckt, insofern erübrigt sich die Festlegung einer Grenze in den Nebenbestimmungen.

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