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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 835 von 1171<br />

sätzlich eine sachgerechte Fälligkeitsbestimmung getroffen. Danach sind die Zahlungen in Raten zu<br />

entrichten, die den angestrebten Versieglungsfortschritt widerspiegeln.<br />

Damit wird die Zahlung an den eigentlichen Eingriff gekoppelt. Von einer Festsetzung der Zahlungen<br />

pro Quadratmeter tatsächlich erfolgter Versiegelung wird aus Gründen der Vollzugs- und Kontrollerleichterungen<br />

abgesehen. Da die Raten in Höhe und Zeitpunkt nach dem angestrebten Versiegelungsfortschritt<br />

bemessen wurden, ist eine Verknüpfung mit der tatsächlichen Versiegelung jedoch hinreichend<br />

gegeben. Allerdings wird eine erste Rate bereits 7 Monate nach Zustellung des Beschlusses an<br />

die Träger des Vorhabens fällig. Diese frühe erste Rate ist zur Finanzierung des Planungsvorlaufes<br />

beim Naturschutzfonds notwendig. Ein Teilbetrag von 7,5 % der Gesamtsumme ist nach Ansicht der<br />

Planfeststellungsbehörde dazu angemessen.<br />

Eine Zahlung der gesamten Entsiegelungsabgabe vor Beginn des Eingriffs, wie von Fachbehörden<br />

gefordert, ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde bei Antragstellern, die vollständig in öffentlicher<br />

Hand liegen, nicht notwendig. Dies dient letztendlich der Sicherung der Zahlung – eine rechtzeitige Erfüllung<br />

kann in diesem Fall jedoch ohne weiteres vorausgesetzt werden.<br />

Der Forderung nach Verwendung der Mittel in bestimmten Regionen ist zurückzuweisen, da die aktuelle<br />

Naturschutzgesetzgebung prinzipiell keine nach Gemeindegrenzen aufgeschlüsselte Eingriffs-<br />

Ausgleichs-Bilanz fordert. Auch eine konkrete Mittelaufteilung nach der Formel Einwohner/Belastung<br />

kann aus diesem Grund nicht erfolgen. Durch die Stiftung Naturschutzfonds sollen Projekte finanziert<br />

werden, die zu einer Aufwertung des Naturhaushaltes führen. Somit wird eine indirekte Wiedergutmachung<br />

der nicht kompensierbaren Eingriffsfolgen erreicht. Eine teilweise geforderte konkrete Bestimmung<br />

der Mittelverwendung für bestimmte Maßnahmen ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht notwendig. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Naturschutzfonds Brandenburg.<br />

15.1.13 Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 1 BbgNatSchG n.F.<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> umfasst aufgrund seiner Konzentrationswirkung auch Ausnahmen von<br />

den Verboten der §§ 32 bis 35 BbgNatSchG n.F., soweit sie zur Vorhabensverwirklichung erforderlich<br />

sind.<br />

Nach § 72 Abs.1a BbgNatSchG n.F. kann von den Verboten der §§ 32 bis 35 eine Ausnahme zugelassen<br />

werden, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes<br />

ausgeglichen werden können.<br />

Von den Verboten des § 31 kann nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG n.F. eine Ausnahme zugelassen werden,<br />

wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.<br />

15.1.13.1 Eingriffe in die gesetzlich geschützten Biotope und Landschaftsteile<br />

Die durch das Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile<br />

sind in der ergänzten Fassung des LBP nunmehr hinreichend genau und nachvollziehbar<br />

dargestellt.<br />

Die Bestandsdarstellung wurde überarbeitet. Jedem Konflikt wurden die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen<br />

genau zugeordnet. Durch die schutzgutbezogene Darstellung und eine gesonderte<br />

Aufstellung speziell zu den gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen ist die Nachvollziehbarkeit<br />

verbessert worden. Damit wurde die Kritik von Trägern öffentlicher Belange, die Bestandskartierung der

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