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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 842 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gleichs- und Ersatzmaßnahmen ist das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

vereinbar.<br />

Ein Träger öffentlicher Belange hatte hinsichtlich des ursprünglich eingereichten LBP die Hinterlegung<br />

einer Sicherheitsleistung in Höhe von 0,3 % der voraussichtlichen Baukosten für 10 Jahre gefordert.<br />

Diese Mittel seien für den eventuell entstehenden zusätzlichen Kompensationsbedarf einzusetzen, da<br />

auch nach Angaben der Träger des Vorhabens noch nicht alle Auswirkungen, wie insbesondere die<br />

Wirkungen auf die Avifauna, vollständig einzuschätzen seien. Außerdem müsse die Durchführung der<br />

Kompensationsmaßnahmen auch nach der geplanten Privatisierung gesichert werden.<br />

Nach § 17 Abs.4 BbgNatSchG kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen<br />

Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

ist eine Sicherheitsleistung hier nicht notwendig. In der ergänzten Fassung des LBP sind<br />

alle Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch die weitreichenden Auswirkungen, wie die betriebsbedingten<br />

Auswirkungen auf die Avifauna und die baubedingten Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,<br />

hinreichend ermittelt worden. Sollten wider Erwarten Eingriffe durch die Grundwasserabsenkungen<br />

eintreten, sind die nötigen Kompensationsmaßnahmen in der Zülowniederung durchzuführen.<br />

Entsprechende Einzelmaßnahmen sind auf Grundlage des Maßnahmenkonzepts bereits zu entwickeln.<br />

Hinsichtlich der Avifauna sind über die dargestellten Konflikte hinaus keine weiteren Eingriffe zu<br />

besorgen. Die Träger des Vorhabens - die Bahngesellschaften und die Flughafen Berlin Schönefeld<br />

GmbH - lassen als Gesellschaften, die in öffentlicher Hand liegen, erwarten, dass die auferlegten Verpflichtungen<br />

eingehalten werden.<br />

15.2 Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie<br />

(79/409/EWG)<br />

Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

ist gegeben. Das hat eine eingehende Prüfung der nachträglich eingereichten Unterlage „FFH-<br />

Vorprüfung für potenziell betroffene FFH-, SPA- und IBA-Gebiete“ Fassung März 2004 und der entsprechenden<br />

Verträglichkeitsuntersuchungen für die im Land Brandenburg gelegenen Schutzgebiete Glasowbachniederung<br />

und Brunnluch ergeben.<br />

15.2.1 Grundlagen<br />

15.2.1.1 Allgemein<br />

Das europäische Netz „Natura 2000“ ist noch nicht ausgewiesen, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-<br />

Gebiete) von gemeinschaftlicher Bedeutung existieren daher ebenfalls noch nicht. Diese entstehen erst<br />

bei Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die mangels rechtzeitiger<br />

Meldung durch die Mitgliedsstaaten noch nicht erstellt werden konnte.<br />

Vogelschutzgebiete entstehen nicht erst mit der Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung. Nach den Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie (VRL) genügt es,<br />

wenn das Gebiet entweder zum Schutzgebiet erklärt worden ist oder als Schutzgebiet für Zugvögel<br />

ausgewiesen bzw. anerkannt worden ist. Für eine Erklärung zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4<br />

VRL reicht die Meldung des Gebiets an die EU Kommission allein allerdings nicht aus - vielmehr muss

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