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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 376 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Im ROV 1994 wurde der Grundsatz der dezentralen Konzentration als entscheidungsleitend herangezogenen.<br />

Dieses Gewicht kommt ihm heute nicht mehr zu. Einerseits ist aufgrund der seit 1995 betriebenen<br />

gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg der Gesamtraum beider Länder<br />

und nicht nur allein der des Landes Brandenburg zu betrachten. Zum anderen sind die der dezentralen<br />

Konzentration widersprechenden Zielvorstellungen des LEPro, wie die Erreichbarkeit für die<br />

Mehrheit der Nutzer und die Nähe des Standortes zum Aufkommensschwerpunkt gebührend zu gewichten.<br />

§ 3 Abs. 4 Satz 3 LEPro bestimmt, dass „Standortentscheidungen für öffentliche Einrichtungen<br />

(trotz beabsichtigter privater Betreiberschaft kann ein den Gesamtraum versorgender Verkehrsflughafen<br />

dazu gerechnet werden) (...) unter Beachtung des raumordnerischen Leitbildes zu treffen“ sind, „soweit<br />

sie nicht sachnotwendig an die Bundes- oder Landeshauptstadt gebunden sind und nichts anderes<br />

bestimmt ist“. Die Funktion Berlins als Bundeshauptstadt und Sitz von Bundes- und Landesregierung ist<br />

daher von besonderer Bedeutung. Ein alternativer Neustandort, der den bei der Alternativenprüfung<br />

genannten Kriterien (vgl. C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380) insgesamt besser gerecht wird, ist nicht<br />

ersichtlich.<br />

Bei der Landesplanerischen Beurteilung von 1994 wurde der Flughafen als Entwicklungsgeber für den<br />

strukturschwachen Raum im Südwesten Brandenburgs gesehen und entsprechend hoch bewertet.<br />

Gleichzeitig gewichtete diese die Erschließungsbedürfnisse der Metropole Berlin nachrangig, so dass<br />

den Kriterien Aufkommensnähe, Regierungsfunktion und wirtschaftspolitische Anforderungen im Interesse<br />

des Gesamtraumes nur ein geringes Gewicht beikam. Gegen die Bewertung der Standorte in der<br />

landesplanerischen Beurteilung spricht auch der deutlich höhere Aufwand der Verkehrsanbindung wie<br />

auch der Verkehrsmehraufwand zum Erreichen des Flughafenstandortes. Des weiteren besteht bei den<br />

damals bevorzugten Standorten inzwischen eine höhere naturräumliche Wertigkeit der Flächen (Unterschutzstellung<br />

NSG und LSG, FFH-Gebietsausweisung).<br />

Der Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes hat nach § 6 Abs. 1 S. 2 LEPro Entwicklungsaufgaben<br />

wahrzunehmen, da die Regionalen Entwicklungszentren ihre Entlastungsfunktion und<br />

die Verfestigung der Entwicklungsaufgaben für Brandenburg noch nicht ausreichend umsetzen konnte.<br />

Die einwenderseitig genannte Zahl von 60.000 bis 100.000 Bürgern entspricht in etwa der Bevölkerungsanzahl,<br />

die innerhalb der Siedlungsbeschränkungszonen I und II gemäß LEP FS vom Fluglärm<br />

betroffen sind. Diese bedürfen jedoch nicht der Umsiedlung. Sie werden aufgrund der verfügten Lärmschutzmaßnahmen<br />

(vgl. A.II.5 „Lärm“, ab Seite 104) nicht derart belastet. Die negative Beurteilung<br />

stadtferner Standorte betrifft unter den nunmehr geltenden Rahmenbedingungen in gleicher Weise auch<br />

die im ROV 1994 beurteilten Standorte Sperenberg und Jüterbog.<br />

Der von Einwendern behauptete Verstoß gegen die §§ 1 und 2 ROG ist nicht ersichtlich. § 1 ROG umreißt<br />

die Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung und richtet sich ebenso wie § 2 ROG, der die<br />

Grundsätze der Raumordnung aufstellt, an die Raumordnungsbehörde und nicht die Planfeststellungsbehörde.<br />

Auch ein Verstoß gegen §§ 4 und 5 ROG liegt nicht vor, da sich die Vorschriften mit der Bindungswirkung<br />

von Erfordernissen der Raumordnung befassen und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens<br />

„BBI“ nicht mehr die Bedeutung von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Nrn. 1 und 4 ROG) hat<br />

(siehe oben).<br />

Ein Verstoß gegen die Charta von Aalborg liegt nicht vor.<br />

In der Charta erklären Städte und Gemeinden auf europäischer Ebene, was auf dem Weg zu einer zukunftsbeständigen<br />

und umweltgerechten Entwicklung zu berücksichtigen ist. Dazu zählt nach der Charta<br />

insbesondere eine nachhaltige Umweltnutzung, die auf Erhaltung von Ressourcen gerichtet sein

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