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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1035 von 1171<br />

Die Träger des Vorhabens haben Herrn (12) zunächst auf der Grundlage des Gutachtens ein Angebot<br />

auf Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung unterbreitet. Es kam jedoch zu keiner Einigung.<br />

Die Träger des Vorhabens haben ihr Angebot zurückgenommen.<br />

Auswirkungen des Flächenentzugs<br />

Ausweislich des Gutachtens hat der Flächenentzug an sich keine Existenzgefährdung des Betriebes<br />

zur Folge.<br />

Bei der Beurteilung des Flächenentzugs hat der Verlust des von den Kunden des Reiterhofs (14)<br />

genutzten Reitweges außer Betracht zu bleiben. Nach den Ausführungen des Einwenders ist weder<br />

davon auszugehen, dass er im Eigentum des Betriebes steht, noch gepachtet oder durch ein sonstiges<br />

Recht für die Benutzung durch den Reiterhof gesichert ist. Der Reitweg gehört somit nicht zum<br />

geschützten Bestand des Gewerbebetriebs, sondern stellt eine bloße rechtlich nicht geschützte<br />

Chance für den Betrieb dar, deren Wegfall keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand erfüllt.<br />

Die Futterversorgung der Tiere ist trotz des Flächenentzugs gesichert. Die Kosten- und Gewinnsituation,<br />

sowie die Rentabilität des Betriebes werden durch den Flächenentzug nicht entscheidend beeinflusst.<br />

Eine wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes allein durch den Flächenentzug ist auszuschließen.<br />

Das Gutachten zählt die wirtschaftlichen Nachteile durch den Pachtflächenentzug und durch in dem<br />

Vorhaben begründete Wirtschaftserschwernisse auf und kapitalisiert diese unter Anwendung der<br />

Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft.<br />

Für den Flächenentzug und die daraus resultierende Betriebsbeeinträchtigung steht Herrn (12) dem<br />

Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Über die Höhe der Entschädigung, bei deren Ermittlung<br />

die Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft einen Anhalt geben, ist nicht von der Planfeststellungsbehörde<br />

zu entscheiden.<br />

Die Träger des Vorhabens haben Herrn (12) nach Rücknahme ihres Angebots auf Abschluss einer<br />

Entschädigungsvereinbarung auf der Grundlage des Gutachtens ein Angebot auf Abschluss einer<br />

Entschädigungsvereinbarung lediglich bezogen auf den Flächenverlust unterbreitet. Dieses wurde<br />

von Herrn (12) nicht angenommen.<br />

Sofern es zu keiner Einigung zwischen den Trägern des Vorhabens und Herrn (12) kommt, wird im<br />

Enteignungsverfahren eine Entschädigung für den Flächenverlust und daraus resultierende sonstige<br />

Vermögensnachteile, wie Betriebsbeeinträchtigungen, festgesetzt.<br />

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der von Herrn (12) bewirtschafteten Flächen<br />

wird auf die Ausführungen zum Thema „Grundeigentum“ verwiesen.<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb durch Immissionen<br />

Im Bereich der Reithalle des Betriebs (14) ist für das Endausbau-Szenario 20XX von einem Dauerschallpegel<br />

von Leq(3,Tag) 65,4 dB(A) auszugehen.<br />

Somit liegt die Lärmbeeinträchtigung des Teils des Betriebsgeländes des Pferdehofes, auf dem der<br />

Reitunterricht stattfindet, nur marginal über dem Wert des Dauerschallpegels von 65 dB(A), ab dem

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