18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1041 von 1171<br />

Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau hat in der Erörterung angegeben,<br />

dass ein 10prozentiger Flächenverlust bei Haupterwerbsbetrieben zu einer Existenzgefährdung führen<br />

könne. Das Landwirtschaftsamt des Landkreises Teltow-Fläming bewertet das ebenso.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die (07) durch die Flächenverluste nicht in ihrer<br />

Existenz gefährdet wird.<br />

Die (07) verliert nach eigenen Angaben ca. 7,2 % ihrer bewirtschafteten Fläche, nach denen der<br />

Träger des Vorhabens ca. 7,3 %. Der Schwellenwert von 10 % wird nicht erreicht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass dieser Schwellenwert nur ein erster grober Anhaltspunkt<br />

für die Einschätzung einer Existenzgefährdung ist und es sich nicht erübrigt, die Gegebenheiten<br />

des einzelnen Betriebs zu betrachten. Außerdem müssen die weiteren Beeinträchtigungen<br />

des Betriebs infolge der Verwirklichung des Vorhabens in die Betrachtung einbezogen werden,<br />

wie hier die Bewirtschaftungsnachteile durch Umwege. Gleichwohl erscheint nach den im Rahmen<br />

der Anhörung gewonnenen Erkenntnissen eine Existenzgefährdung des Betriebs der (07) ausgeschlossen.<br />

Dagegen spricht bereits die beträchtliche Größe des Betriebs. Der vollständige Flächenentzug<br />

entspricht mit 22 ha nur etwa 1,8 % der bewirtschafteten Fläche. Die weiteren 5,5 % der<br />

Fläche werden lediglich in der Nutzung beschränkt, nämlich überwiegend durch naturschutzrechtlich<br />

gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Selbst wenn die Beschränkung die Flächen für<br />

die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Betriebs weitgehend wertlos machen würde, ist<br />

nicht erkennbar, dass der Betrieb der (07) auf den Fortbestand der bisherigen Nutzung der Flächen<br />

zur Heugewinnung existenziell angewiesen wäre. Vorgetragen werden insofern nur Ertragsausfälle.<br />

Für den Flächenentzug (einschließlich vorübergehender und dauerhafter Beschränkung) und die<br />

daraus resultierende Betriebsbeeinträchtigung steht der (07) ein Entschädigungsanspruch zu. Die<br />

Höhe des Entschädigungsanspruchs ist unter Zugrundelegung der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft<br />

zu ermitteln. Dadurch werden die Vermögensnachteile aus dem Flächenentzug und daraus<br />

resultierenden Betriebsbeeinträchtigungen ausgeglichen.<br />

Die von der (07) befürchtete Beeinträchtigung durch Aufstauungen von Flächen im Naturschutzgebiet<br />

„Flutgrabenaue“ (naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme WV 179) ist entsprechend der<br />

Zusage der Träger des Vorhabens im Rahmen des Gutachtens zu betrachten.<br />

Grundsätzlich besteht kein Abwehranspruch gegen jegliche negativen Folgen naturschutzrechtlicher<br />

Kompensationsmaßnahmen, da negative Auswirkungen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />

im landwirtschaftlich geprägten Räumen nahezu unvermeidlich sind. Die Pflicht,<br />

gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen, ergibt sich im Rahmen der Sozialbindung (BVerwG<br />

4 A 36.96, 01.09.1997).<br />

Es besteht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung der durch die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme<br />

verursachten Bewirtschaftungserschwernisse, die einen nachweisbaren Verlust<br />

am Deckungsbeitrag verursachen. Da es sich bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme<br />

um eine dauerhafte Veränderung des Grundwasserstandes handelt, steht der Entschädigungsanspruch<br />

dem Eigentümer der Fläche zu.<br />

Die Träger des Vorhabens haben zugesagt, eine einvernehmliche Regelung mit dem Betrieb anzustreben.<br />

Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen sein, müssten die für das Vorhaben<br />

erforderlichen Flächen im Enteignungsverfahren beschafft werden. Insoweit wird auf die Ausführun-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!