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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 765 von 1171<br />

Die Nebenbestimmungen sind im öffentlichen Interesse. Nach Abwägung der Interessen des Antragstellers<br />

gegenüber den Interessen der Allgemeinheit am Gemeingut Wasser sind die Nebenbestimmungen<br />

unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Von der in § 28 Abs. 1 Satz 3<br />

BbgWG festgelegten Regelbefristung von 15 Jahren wird auch hier aus den o. g. Gründen abgewichen<br />

und die Erlaubnis bis zum Jahre 2040 befristet.<br />

Soweit die Funktionsfähigkeit von Bodenfiltern zur Reinigung von belastetem Niederschlagswasser,<br />

insbesondere bei Temperaturen unter 10 °C, in Frage gestellt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass<br />

Bodenfilteranlagen zur Aufbereitung von Abwässern, die Formiate, Glykole oder Acetate aus der Enteisung<br />

enthalten, gut geeignet sind, Kohlenstoff-Verbindungen abzubauen. Die Funktionsfähigkeit ist<br />

auch bei niedrigen Temperaturen dokumentiert (z. B. für den Flughafen München). Zudem wird die Ausführungsplanung<br />

der hier geplanten Bodenfilteranlage durch mehrjährige Untersuchungen an einer von<br />

der Fachbehörde geforderten und bereits betriebenen Pilotanlage auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld<br />

optimiert und an die spezifischen Standortverhältnisse angepasst. Sie werden wissenschaftlich überwacht<br />

und durch die zuständigen Wasserbehörden begleitet.<br />

Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurden teilweise Bedenken geäußert, dass die Kapazität der Kläranlage<br />

Waßmannsdorf nicht ausreichen könnte, um Niederschlagswasser vom Gelände des Flughafens<br />

aufzunehmen, das wegen seines Schadstoffgehaltes nicht in die Vorflut eingeleitet oder versickert werden<br />

kann.<br />

Der Betreiber der Kläranlage Waßmannsdorf, die Berliner Wasserbetriebe, haben mit Schreiben vom<br />

11.01.2001 erklärt, dass die Behandlung des vom Flughafen Berlin-Schönefeld im Endausbauzustand<br />

anfallenden Schmutzwassers entsprechend dem Antrag gesichert ist und die entsprechende Kapazität<br />

rechtzeitig bereitstehen werde. Ebenso könne die Behandlung der Schmutzfrachten aus dem Speicherbecken<br />

(2.000 m³ Inhalt) und bei Überlastung der zentralen Bodenfilter auch eine Niederschlagswasserbehandlung<br />

erfolgen, sofern der Zulauf zur Kläranlage vom Betriebspersonal der Kläranlage gesteuert<br />

werde. Dasselbe gilt nach der Erklärung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) auch bei Teil- oder<br />

Totalausfall der Bodenfilter.<br />

14.2.1.3 Einleitung in die Vorflut<br />

Gemäß dem Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben wird das Regenwasser von Dachflächen<br />

unmittelbar nach Passage des lufterfüllten Bodens vor Ort versickert und somit dem örtlichen Grundwasserleiter<br />

zugeführt, während Schmutzwasser grundsätzlich nach teilweiser Vorbehandlung dem<br />

Klärwerk Waßmannsdorf zugeführt wird. Beide Abwasserarten werden nicht in die Vorflut eingeleitet.<br />

Es wird grundsätzlich nur Niederschlagswasser der Klassen B und C in die Vorflut eingeleitet. Ein Sicherungssystem<br />

von automatisierten Qualitätsmessungen des zu verbringenden Niederschlagswassers<br />

und die Installation von verschiedenen Leitungskreisläufen mit automatisierten Beschickungsroutinen<br />

gewährleisten, dass nur gereinigtes Niederschlagswasser zur Einleitung kommt, das den Qualitätsanforderungen<br />

entspricht. Stärker verunreinigtes Niederschlagswasser wird direkt zur Kläranlage Waßmannsdorf<br />

übergeleitet.<br />

Durch die Festlegung der Einleitwerte wird sichergestellt, dass durch die künftigen Einleitungen von<br />

Niederschlagswasser des zu entwässernden Flughafenbereichs keine Beeinträchtigung der Wassergüte<br />

zu besorgen ist. Diese Einleitwerte werden über das Monitoring überwacht. Für die Einleitung von Niederschlagswasser<br />

in die Vorflut wurde von der gesetzlichen Regelbefristung von 15 Jahren nicht abgewichen,<br />

weil nicht gänzlich abzusehen ist, inwieweit diese möglicherweise eine Veränderung der Ge-

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